Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 04.05.2005; Aktenzeichen 318 T 227/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 4.5.2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in Hamburg. Die Antragstellerin verlangt von den Antragsgegnern, die Nutzung einer auf dem hinteren Grundstücksteil belegenen Garage mit angebautem Carport zu unterlassen.
Die Rechte der Beteiligten bestimmen sich nach der Teilungserklärung vom 29.3.1983. Bestandteil der Teilungserklärung ist ein Lageplan, nach dem der gesamte hintere Grundstücksteil dem Sondernutzungsrecht der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, der vordere Grundstücksteil dem Sondernutzungsrecht des Antragsgegners zugewiesen ist.
Auf dem hinteren Grundstücksteil befinden sich eine Doppelgarage und eine Einzelgarage, jeweils mit angebautem Carport. Die Einzelgarage nebst dort angebautem Carport wird seit 1978 von den Antragsgegnern genutzt. In der Teilungserklärung vom 29.3.1983 werden die Garagen und Carports nicht erwähnt. Lediglich in § 9 des notariellen Überlassungsvertrages vom 11.7.1989, mit dem die Antragstellerin von ihrer Mutter schenkweise das Wohnungseigentum erwirbt, findet sich der Absatz:
"Der Erwerberin steht das alleinige Nutzungsrecht an den auf dem hinteren Teil des Grundstücks belegenen zwei Garagenstellplätzen zu. Der Erwerberin steht ferner das alleinige Nutzungsrecht an der hinteren Grundstücksfläche zu."
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Nutzung der auf dem Wohngrundstück Hamburg im hinteren Bereich aus der Sicht von der Straße rechts, an der Nachbargrenze gelegenen Garage und des links neben dieser Garage befindlichen Carports zu unterlassen. Diesen Antrag hat das AG Hamburg-Barmbek mit Beschl. v. 15.10.2004, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das LG Hamburg mit Beschl. v. 4.5.2005, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 18.5.2005, zurückgewiesen.
Zur Begründung haben sowohl das AG als auch das LG ausgeführt, dass die Garage im Gemeinschaftseigentum stehe und die Antragstellerin kein Sondernutzungsrecht oder sonstiges Recht zum Besitz hinsichtlich der Garage und des Carports habe. Das in der Teilungsvereinbarung begründete Sondernutzungsrecht am hinteren Grundstücksteil umfasse mangels hinreichender Bestimmtheit nicht die Fahrzeugstellplätze. Das LG hat darüber hinaus das Recht der Antragsgegner zum alleinigen Besitz und zur Nutzung der Einzelgarage aus einer durch schlüssiges Verhalten begründeten vertraglich vereinbarten Gebrauchsregelung hergeleitet, an die die Antragstellerin gebunden sei. In die ursprünglich zwischen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin und den Antragsgegnern hierüber getroffene Vereinbarung sei die Antragstellerin später eingetreten.
Gegen den Beschluss des LG wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde, die sie am 2.6.2005 eingelegt hat. Sie ist der Ansicht, dass das LG zu Unrecht von einer vertraglichen Gebrauchsregelung hinsichtlich der Garage ausgehe. Auch habe sich die Antragstellerin zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt noch nicht abschließend äußern können, da das LG in der mündlichen Verhandlung nur allgemein auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen habe; die Antragstellerin rügt insoweit die Verletzung rechtlichen Gehörs. Weiter macht sie geltend, dass die Antragsgegner die Garage selbst bei Vorliegen einer solchen Gebrauchsregelung nur zum Abstellen von Fahrzeugen, nicht aber als Werkstatt benutzen dürften, da dies eine nicht durch die Wohnungseigentümer gebilligte Nutzungsänderung darstelle.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des LG Hamburg vom 4.5.2005 aufzuheben und entsprechend der erstinstanzlichen Antragstellung zu erkennen.
Ferner beantragt sie hilfsweise, die Antragsgegner zu verpflichten, die Nutzung der auf dem Wohngrundstück Hamburg, im hinteren Bereich aus der Sicht von der Straße rechts an der Nachbargrenze gelegenen Garage und des links neben der Garage befindlichen Carports als Werkstatt zu unterlassen.
Die Antragsgegner beantragen, die Anträge zurückzuweisen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG vom 4.5.2005 ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 FGG), in der Sache aber unbegründet. Der Beschluss des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Das LG kommt in fehlerfreier Rechtsanwendung zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin keinen Anspruch gegen die Antragsgegner auf Unterlassung der Nutzung der Einzelgarage und des Carports hat. Weder steht die auf dem hinteren Grundstückst...