Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des Maklerprovisionsanspruchs: Unechte wirtschaftliche Verflechtung; entgegengesetztes eigenes wirtschaftliches Interesse des Maklers

 

Normenkette

BGB § 652

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 06.09.2017; Aktenzeichen 331 O 79/16)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. 9. 2017, Geschäfts-Nr. 331 O 79/16, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt. Das Landgericht hat zu Recht Ansprüche der Klägerin auf Maklercourtage abgelehnt. Zur Begründung wird zunächst Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlass zu folgenden Ausführungen:

Jede Maklertätigkeit setzt notwendigerweise das Zusammenwirken von drei Personen voraus, nämlich der Parteien des Hauptvertrages und des Maklers (vgl. grundlegend BGH, NJW 1985, 2473, zitiert nach juris, Tz. 32). In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass es an dieser Voraussetzung fehlt, wenn der Hauptvertrag mit einer Person zustande kommt, mit der der Makler gesellschaftsrechtlich oder auf sonstige Weise verflochten ist, so z.B., wenn der Makler an der Vertragsgegnerin des vermittelten oder nachgewiesenen Geschäfts wesentlich beteiligt ist oder sie beherrscht (sog. echte Verflechtung - vgl. BGH NJW 1992, 2818, zitiert nach juris, Tz. 9; BGHZ 138, 170, zitiert nach juris, Tz. 13). Nichts anderes gilt, wenn ein und dieselbe Person die Geschäftstätigkeit der Maklerfirma und des Vertragsgegners entscheidend steuern und beeinflussen kann (vgl. BGH, NJW 1974, 1130, zitiert nach juris, Tz. 20). Maßgebliche Voraussetzung für das Entstehen eines Provisionsanspruchs ist deshalb insoweit, dass der Makler und der Dritte die Fähigkeit zu einer selbständigen und unabhängigen Willensbildung besitzen (vgl. BGH, NJW 1985, 2473, zitiert nach juris, Tz. 32). Dies ist auch in Fällen, in denen der Makler zum Vertragsgegner seines Kunden in einer solchen Beziehung steht, dass er sich im Streitfall bei regelmäßigem Verlauf auf die Seite des Vertragsgegners stellen wird, nicht gewährleistet, so dass ein Provisionsanspruch ebenfalls entfällt (sog. unechte Verflechtung, vgl. BGHZ 138, 170, zitiert nach juris, Tz. 14). Dass ein Interessenkonflikt allgemein besteht, reicht allerdings für den Ausschluss eines Provisionsanspruchs nicht aus. Die Interessenbildung auf Seiten des als Makler Auftretenden muss vielmehr so institutionalisiert sein, d.h. durch Übernahme einer tendenziell dauerhaften Funktion verfestigt sein, dass sie ihn, unabhängig von seinem Verhalten im Einzelfall, als ungeeignet für die dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Tätigkeit des Maklers erscheinen lässt (vgl. BGH, NJW 1992, 2818, zitiert nach juris, Tz. 10; BGHZ 138, 170, zitiert nach juris, Tz. 14). Dabei ist ein nahes, persönliches oder freundschaftliches Verhältnis zu dem Vertragsgegner für sich allein noch kein hinreichender Grund, von einer derartigen Interessenkollision auszugehen (vgl. BGH, NJW 1981, 2293, zitiert nach juris, Tz. 21 f.) (vgl. zusammenfassend BGH, NJW 2009, 1809, zitiert nach juris, Tz. 9, m.w.N.).

Nach den oben genannten Grundsätzen dürfte zwar eine "echte Verflechtung" nicht vorliegen. Als "ein und dieselbe Person", die die Geschäftstätigkeit der Maklerfirma (der Klägerin) und des Vertragspartners (des Hauptvertrages) entscheidend steuern könnte, kommt hier zwar Dr. ... in Betracht. Für die Verkäuferseite (Nachlass der Frau ...) war er allein entscheidungsbefugt (vgl. die in § 2205 BGB geregelte Befugnis des Testamentsvollstreckers, über die Nachlassgegenstände, hier das Grundstück, zu verfügen). Hinsichtlich der Klägerin hat Herr Dr. ... zwar mit einer Beteiligung von 44 % eine maßgebliche Gesellschafterstellung inne, die allerdings unter 50 % liegt. Er ist auch nicht Geschäftsführer der Klägerin.

Der Senat folgt aber dem Landgericht in seiner Auffassung, dass eine "unechte Verflechtung" im oben geschilderten Sinne vorliegt.

Wie bereits ausgeführt, ist Herr Dr. ... als Testamentsvollstrecker auf Verkäuferseite die Person gewesen, die entscheiden konnte, an wen das Grundstück verkauft wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob Herr Dr. ... als Testamentsvollstrecker ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Verkauf des Grundstückes hatte. Entscheidend ist, dass er insoweit die Entscheidungsbefugnis hatte. Nach der zitierten Rechtsprechung des BGH kommt es auf die Willensbildung an, die hie...

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