Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Ausschluss des väterlichen Umgangsrechts

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

FamFG Hamburg-Altona (Beschluss vom 03.11.2008; Aktenzeichen 350 F 276/06)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Verfahrenspflegerin, Rechtsanwältin O.-..., vom 11.11.2008 und unter Zurückweisung der Beschwerde des Vaters vom 21.11.2008 wird der Beschluss des Familiengerichts Hamburg-Altona vom 3.11.2008, Geschäfts-Nr. 350 F 276/06, abgeändert und das Umgangsrecht des Vaters mit J., geb. 18.1.2000, bis zum 18.1.2012 ausgeschlossen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind die Eltern des Kindes J. M., geb. 18.1.2000.

Sie lebten bei der Geburt des Kindes zusammen, waren aber nicht miteinander verheiratet. Die Mutter übt das Sorgerecht allein aus.

Nach Auszug des Vaters aus der gemeinsamen Wohnung im Mai 2003 war J. zunächst bei der Mutter geblieben. Wenige Tage später hatte der Vater beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. zu übertragen, da die Mutter wegen Drogenabhängigkeit nicht in der Lage sei, das Kind zu betreuen. Sie halte Termine und Verabredungen nicht ein, vergesse sogar, J. vom Kindergarten abzuholen, und treibe sich nachts mit J. in der Drogenszene herum.

Daraufhin hatte das Familiengericht ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet und im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht für J. auf das Jugendamt Altona als Pfleger übertragen. J. hielt sich danach zunächst bei beiden Eltern zu gleichen Zeitanteilen (jeweils 4 Tage) im Wechsel auf. Auf Verlangen des Vaters wurde diese Regelung dahingehend abgeändert, dass J. ihren Aufenthalt wieder vollständig bei der Mutter hatte und den Vater sonntags tagsüber besuchte. Kurze Zeit später absolvierte der seinerzeit ebenfalls drogenabhängige Vater - nach seinen Angaben erfolgreich - eine stationäre Entgiftung im H.-S. Krankenhaus.

Am 14.8.2003 war die damals 3-jährige J. allein morgens am Holstenbahnhof auf gegriffen worden, nachdem sie die Wohnung der Mutter von dieser unbemerkt verlassen hatte. Da die Mutter auch bis zum Mittag nicht zu erreichen gewesen war, hatte das Jugendamt den Vater gebeten, J. zu sich zu nehmen. Seitdem hatte J. zunächst beim Vater gelebt, der daraufhin die Erweiterung der einstweiligen Anordnung auf den Bereich der Gesundheitsfürsorge beantragt hatte sowie ferner, ihn als Pfleger für die Aufenthaltsbestimmung, die Erziehung und die Gesundheitsfürsorge zu bestimmen.

Im Dezember 2003 hatte das Familiengericht die angeordnete Pflegschaft bestätigt und - weiterhin im Wege der einstweiligen Anordnung und unter Zurückweisung der Anordnungsanträge des Vaters - das Jugendamt Altona zum Pfleger auch für den Bereich der Gesund heitsfürsorge bestellt. Die Zurückweisung des Antrages des Vaters hatte das Familiengericht mit einer Gefährdung des Kindes begründet, die sich aus den zwischen den Eltern bestehenden extremen Spannungen ergebe. Durch Beschluss vom 15.12.2004 wurde sodann Frau W. anstelle des Jugendamts als Pflegerin eingesetzt.

Durch Beschluss vom 24.1.2006 (Geschäftsnummer 350 F 120/03) hatte das Familiengerichts Hamburg-Altona festgestellt, dass die Mutter die elterliche Sorge für J. auf längere Zeit nicht ausüben könne und für Dauer des Ruhens der elterlichen Sorge Frau W. zum Vormund für J. bestellt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters war durch Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg vom 6.2.2008 (Gesch.-Nrn. 12 UF 28/06 und 12 UF 89/06) nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Psych. U. zurückgewiesen worden.

Im Verlauf des damaligen Beschwerdeverfahrens war von den Mitarbeiterinnen des Kindertagesheims bei J. eine allmähliche Verschlechterung ihres Allgemeinbefindens beobachtet worden. So hatte J. sich seit ca. Sommer/Herbst 2005 zunehmend zurückgezogen und auf ihre Betreuerinnen im Kindestagesheim verunsichert und unglücklich gewirkt, ihre Offenheit verloren und nichts mehr von sich preisgegeben, dies alles einhergehend mit einer starken Zunahme des Körpergewichts bei suchtartigem Essverhalten.

Im Mai 2006 hatte das Jugendamt J. in Obhut genommen, nachdem Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte den Vater in den Wochen zuvor wiederholt alkoholisiert erlebt hatten und der Vater J. auch an diesem Tage deutlich alkoholisiert von der Kindertagesstätte abgeholt und erklärt hatte, abends noch auf die "Piste" gehen zu wollen. Den Antrag des Vaters, die Rückkehr J. in seinen Hauhalt anzuordnen, hatte das Familiengericht zurückgewiesen und zugleich auf Antrag der Vormundin die Herausnahme des Kindes aus dem väterlichen Haushalt genehmigt.

J. war zunächst im Kinderschutzhaus O. L. untergebracht worden und lebt nunmehr seit dem 20.8.2006 in der sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft G.-H. der Evangelischen Jugendhilfe. Dort war J. bereits ...

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