Leitsatz (amtlich)
Für die Berechnung der Schwellenwerte nach § 1 Drittelbeteiligungsgesetz sind bei einem in Form einer GmbH betriebenen Klinikum die mit Gestellungsvertrag beschäftigten Mitglieder der DRK-Schwesternschaft, die mit Gestellungsvertrag beschäftigten Arbeitnehmer der Stadt und Mitarbeiter von faktischen Konzernunternehmen nicht hinzuzurechnen.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 02.03.2007; Aktenzeichen 414 O 84/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) bis 5) gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 2. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 EUR zu tragen.
Die Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob bei der Beteiligten zu 2) ein Aufsichtsrat nach Maßgabe des Drittelbeteiligungsgesetzes (im Folgenden: DrittelbG) zu bilden ist. In diesem Zusammenhang kommt es maßgeblich auf die Frage an, ob bei der Beteiligten zu 2) in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind und damit der Schwellenwert des § 1 Ziff. 3 DrittelbG erreicht ist.
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 04. August 2006 ein Statusverfahren nach § 98 AktG eingeleitet und beantragt festzustellen, dass bei der Beteiligten zu 2) kein Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu bilden ist, hilfsweise die Aufsichtsratswahl bei der Beteiligten zu 2) vom 14. Juni 2006 für nichtig zu erklären.
Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 02.03.2007 dem Antrag der Beteiligten zu 1) und zu 2) entsprochen und festgestellt, dass bei der Beteiligten zu 2) kein Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu bilden ist. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) bis 5).
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber in der Sache nicht begründet.
Die Entscheidung des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) bis 5) am 27.03.2007 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30.03.2007 - eingegangen beim Landgericht am 02.04.2007 - haben die Beteiligten zu 3) bis 5) sofortige Beschwerde eingereicht und diese auch sogleich begründet. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 3 S. 2 AktG zulässig, sie kann gemäß § 21 FGG sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden, insoweit kann dahinstehen, ob auf die Zustellung der Entscheidung oder die Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger (§ 99 Abs. 4 S. 4 AktG) abzustellen ist, denn in beiden Fällen ist die Beschwerdefrist eingehalten; die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte erst am 03.04.2007 (Bl. 197 d.A.).
Die von den Beteiligten zu 3) bis 5) mit Schriftsatz vom 06.08.2007 angeregte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht kommt nicht in Betracht. Das vorliegende Statusverfahren ist vorrangig, da sich danach entscheidet, ob ein mitbestimmter Aufsichtsrat überhaupt zu bilden ist (Hopt in AktG, Großkommentar, 4. Aufl. 2005, § 99 Rn. 37).
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Feststellung getroffen, dass ein Aufsichtsrat nach dem DrittelbG bei der Beteiligten zu 2) nicht einzurichten ist. Der Antrag der Beteiligten zu 1) und zu 2) ist zulässig und begründet.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) und zu 2) ist zulässig, er ist insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführer wenden im Hinblick auf die Zulässigkeit des Antrages in zweiter Instanz nur noch ein, der Antrag sei infolge Rechtsmissbrauchs unzulässig. Zwischen der Beteiligten zu 5), der Beteiligten zu 2) und dem Verein Deutsches Rotes Kreuz Schwesternschaft e.V. - der Verein ist ebenfalls an diesem Statusverfahren beteiligt worden, ist dem Verfahren aber nicht formell beigetreten - bestehe unstreitig seit 1987 eine Betriebsvereinbarung, die das wesentliche Problem, die Zurechnung der Angestellten der Schwesternschaft und der Mitgliedsschwestern zum Unternehmen der Beteiligten zu 2), regele (Anl. ASt 7). Infolge dessen sei für das Statusverfahren kein Raum.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) und zu 2) ist nicht rechtsmissbräuchlich. Die ungekündigt fortbestehende Betriebsvereinbarung bezieht sich, ebenso wie das dieser Vereinbarung vorangegangene Verfahren vor dem Arbeitsgericht (Beschluss des AG: Anl. AG 9), nur auf die Wahlen zum Betriebsrat. Zur damaligen Zeit - 1987 - stand infolge der Tatsache, dass es sich bei den Krankenhäusern um karitative Einrichtungen handelte, die Frage der Einrichtung und der Wahlen zum Aufsichtsrat nicht zur Diskussion. Infolge dessen kann nicht notwendig davon ausgegangen werden, dass die Betriebsvereinbarung in der vorliegenden Form abgeschlossen worden wäre, wenn die Notwendigkeit gesehen worden wäre, in der Zukunft einen Aufsichtsrat bilden zu müssen und den Inhalt der Vereinbarung auch für diesen Fall heranzuziehen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorli...