Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 04.09.1996; Aktenzeichen 318 T 69/96) |
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg. Zivilkammer 18. vom 4. September 1996, Az. 318 T 69/96 (43), werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben den Antragstellern die in der dritten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Antragsgegner tragen auch die Gerichtskosten.
Der Geschäftswert der dritten Instanz wird auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die im Verfahren Beteiligten sind Miteigentümer der aus 47 Wohneinheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft Osterfeldstr. 45 c -j. Die Anlage besteht aus Reihenhäusern mit Wohnungen im Erd-, Ober- und Staffelgeschoß. Die Antragsteller bewohnen ihre im Obergeschoß liegende Eigentumswohnung seit dem Erwerb 1989. Die Antragsgegner sind Eigentümer von Erdgeschoßwohnungen, zu denen je eine Terrassenfläche und das Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche vor dem Terrassenraum gehört. In den Jahren 1989 und 1990 vergrößerten die Antragsgegner ihre Terrassen, die vorher eine Tiefe von 2 m, gerechnet ab der Außenkante der Hausmauer, hatten, um weitere Platten. Die Antragsgegner veränderten außerdem die Bepflanzung vor ihren Terrassen.
In dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des Amtsgerichts Hamburg, Az.: 102 II 224/94, und des Landgerichts Hamburg. Az.: 318 T 182/94, ist der Beschluß der Eigentümerversammlung zu Tagesordnungspunkt 15 a vom 30. Mai 1994 für ungültig erklärt worden. Durch diesen Beschluß war den Eigentümern der Erdgeschoßwohnungen die generelle Genehmigung erteilt worden, die Terrassen vor ihren Wohnungen in einer Größe zu erweitern, wie der Antragsgegner zu 2) sie damals bereits vorgenommen hatte. Die Kammer hat auf den Inhalt dieser beigezogenen Akte Bezug genommen.
Die Antragsteller begehren von den Antragsgegnern den Rückbau ihrer Terrassenflächen sowie die Beseitigung der Bepflanzungen im hinteren Teil der Gartenflächen vor den Terrassen unter Wiederherstellung einer allgemeinen „Abpflanzung, so wie sie sich aus dem Nachbarbewuchs ergibt.”
Die Antragsteller haben beantragt,
die Antragsgegner zu verpflichten, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieser Entscheidung die vor ihrem jeweiligen Sondereigentum befindliche Terrassenfläche auf eine Tiefe von 2 m unter Verwendung der in der Eigentumswohnanlage üblichen Belegplatten zurückzubauen sowie die vor ihrem jeweiligen Sondereigentum befindliche sondernutzungsberechtigte Fläche auf eine Tiefe von 5 m ab Gebäudekante zu begrenzen durch Wiederherstellung der ab dieser 5 m und in dieser Grundstückstiefe befindlichen allgemeinen Abpflanzung, so wie sie sich aus dem Nachbarbewuchs ergibt.
Die Antragsgegner haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Durch Beschluß vom 19. Februar 1996 hat das Amtsgericht Hamburg den Anträgen stattgegeben. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner hat das Landgericht durch Beschluß vom 4. September 1996 den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß die Anträge auf Beseitigung von Bepflanzungen und Wiederherstellung einer „allgemeinen Bepflanzung” zurückgewiesen werden. Die weitergehenden Beschwerden wurden zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß, der den Antragsgegnern zu 1) und 2) am 9. Oktober 1996 zugestellt worden ist, haben der Antragsgegner zu 1) mit einem bei dem Amtsgericht Hamburg am 17. Oktober 1996 eingegangenen Schriftsatz und der Antragsgegner zu 2) mit einem am 23. Oktober 1996 dem Amtsgericht Hamburg zugegangenen Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner zu 1) hat diese mit seinem Schriftsatz, der am 27. November 1996 bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen ist, begründet. Mit der am 23. Oktober 1996 bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangenen Beschwerdeschrift hat der Antragsgegner zu 2) seine sofortige weitere Beschwerde begründet.
Die sofortigen weiteren Beschwerden sind zulässig (§ 28 Abs. 1 FGG), aber nicht begründet.
Das Landgericht hat, wie das Amtsgericht, mit Recht die Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit bejaht (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Das vorliegenden Verfahren betrifft Streitigkeiten der Parteien als Wohnungseigentümer einer Wohnanlage über die sich aus dieser Gemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichte, nämlich die Frage, ob eine bauliche Veränderung des Anwesens vorliegt und diese rechtmäßig ist.
Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung (§ 43 Abs. 1 WEG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG). Die Ansprüche auf Rückbau der Terrassenflächen vor den Wohnungen der Antragsgegner auf eine Tiefe von 2 Metern hat das Landgericht zu Recht gemäß §§ 1004, 249 BGB für gegeben gehalten.
Die Kammer hat als Grundlage des Beseitigungsanspruchs zutreffend die Vorschrift des § 1004 BGB angesehen. § 22 Abs. 1 WEG verleiht unmittelbar keinen Anspruch auf Beseitigung einer schon vorgenommenen baulichen Anlage (vgl. OLG Stuttgart NJW 1970, 102).
Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB liegen hier v...