Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 21.05.2015; Aktenzeichen 323 O 307/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 23, vom 21.05.2015 abgeändert und die Beklagte über die durch das Landgericht bereits erfolgte Verurteilung hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 1.560 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2013 sowie weitere vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 158,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 20 %, die Beklagte 80 % zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 56 %, die Beklagte 44 % zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Hamburg sind vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zurückzahlung von Behandlungskosten (2.025 EUR), Zahlung von Schmerzensgeld (5.000 EUR) und Erstattung verauslagter Nachbehandlungskosten (48,24 EUR) und Nebenforderungen nach einer Haartransplantation in einer von der Beklagten getragenen Einrichtung in Polen geltend. Außerdem begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR, die Kosten für die Nachbehandlung (Fäden ziehen) und eine Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von 465 EUR, jeweils nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, zugesprochen und die begehrte Feststellung ausgesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat die Verurteilung darauf gestützt, dass die Beklagte den Kläger nur unzureichend aufgeklärt habe und die gesamte Operation rechtswidrig gewesen sei. Die teilweise Ablehnung des Schmerzensgeldantrages hat das Landgericht damit begründet, dass die rechtswidrige Operation selber und die erheblichen Unannehmlichkeiten während der Heilung der Narben sowie das Verbleiben einer gut verheilten Narbe am Hinterkopf ein Schmerzensgeld (nur) in Höhe von 3.000 EUR rechtfertigten. Tiefe, schmerzhafte Pickel auf dem Kopf habe die Kammer bei der Inaugenscheinnahme dagegen nicht feststellen können.

Die Erstattung des gezahlten Behandlungsentgeltes könne der Kläger überwiegend (bis auf die vertraglich vereinbarte Minderung des Preises wegen einer Minderzahl transplantierter Haare) nicht verlangen. Auch bei einer Schönheitsoperation führe die Verletzung der Aufklärungspflicht nicht automatisch zu einem Wegfall der Vergütungspflicht. Dies sei nur der Fall, wenn die Dienstleistung unbrauchbar bzw. für den Patienten wertlos sei. Das sei hier nicht der Fall, da beim Kläger erfolgreich Haare transplantiert worden seien und die Behaarung oberhalb der Stirn beim Kläger deutlich zugenommen habe.

Den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten hat das Landgericht entsprechend der nur teilweise zugesprochenen Forderung herabgesetzt.

Gegen die teilweise Klagabweisung wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung trägt er vor:

Dem Kläger stehe angesichts der rechtswidrigen Operation ein Anspruch auf vollständige Erstattung des Behandlungshonorars zu, weil dieses ohne Rechtsgrund gezahlt worden sei. Inkonsequent erscheine auch die Qualifizierung als Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen. Auch nach Werkvertragsrecht ergäbe sich indes kein Anspruch auf eine Teilvergütung, da es keinen Teil-Erfolg beim Kläger gebe. Ohne Haar-Transplantation und demzufolge ohne Narbe stünde er besser da als heute, weil er dann eine komplette Glatze ohne Narbe tragen könnte. Auch wenn zwischen den Parteien ein Dienstvertrag zustande gekommen wäre, wäre das Honorar gemäß § 628 Abs. 1 BGB komplett zu erstatten gewesen, da die Leistungen der Beklagten für den Kläger komplett nutzlos seien.

Hinsichtlich des Schmerzensgeldes ist der Kläger der Ansicht, dieses sei vom Landgericht ohne überzeugende Begründung zu gering festgesetzt worden, wobei das Landgericht es insbesondere unterlassen habe, Vergleichsfälle heranzuziehen und sich mit den vom Kläger benannten Urteilen auseinanderzusetzen. Angesichts des Haarausfalls beim Kläger sei bereits absehbar, dass die 27 cm lange und dicke Operationsnarbe sichtbar werde. Dann sei neben der kosmetischen Beeinträchtigung für den Kläger zusätzlich unangenehm, dass die durchgeführte Haartransplantation sichtbar werde. Auch habe das Landgericht das Vorhandensein der 3000 Kleinst-Narben mit Pickel-Neigung nicht berücksichtigt, die sich optisch von der sonstigen Kopfhaut unterschieden.

Der Kläger beantragt,

das am 21.05.2015 verkündete und am 22.05.2015 zugestellte Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftszeichen 323 O 307/13, abzuändern und

  1. die Beklagt...

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