Entscheidungsstichwort (Thema)
Stabiles Vorhängeschloss ausreichend als Sicherung eines Bootstrailers; Kostennachricht bei Prozesskostenvorschussanforderung
Normenkette
VVG §§ 6, 12, 25, 57, 141; ZPO § 270; GKG § 65 f.; Kostvfg § 31
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 306 O 56/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 6, vom 15.9.2000 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 24.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.9.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte mit 24.000 DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung für die Entwendung seiner Yacht aus einer Kaskoversicherung. Auf einer Reise nach Spanien hatte er sein Fahrzeug mit dem Bootsanhänger und der versicherten Yacht nachts in der Nähe einer Neubausiedlung abgestellt, um eine Weile zu schlafen. Am nächsten Morgen stellte er fest, dass das Schloss, mit dem der Trailer gesichert war, aufgebrochen war und Boot und Trailer gestohlen worden waren. In den vereinbarten Kaskobedingungen heißt es u.a.: „Die vereinbarte Versicherungssumme gilt als feste Taxe. Der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen. Bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von 3 Jahren gilt als Versicherungswert der Neuwert zum Zeitpunkt des Antrags. Der Versicherungsnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Versicherungssumme bei Vertragsabschluss dem Wiederbeschaffungswert entspricht.” In der Schadenanzeige verneinte der Kläger die Frage nach eventuellen Nachschlüsseln. Tatsächlich weist einer der Zündschlüssel Kopierspuren auf. Die Beklagte lehnte Versicherungsleistungen mit einem dem Kläger am 18.10.1999 zugegangenen Schreiben unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG ab. Die Zahlungsklage des Klägers ging am 22.2.2000 bei Gericht ein. Am 6.3.2000 teilte der Kostenbeamte dem Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch das Aktenzeichen und die Höhe des Kostenvorschusses mit. Eine schriftliche Vorschussanforderung erhielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 4.5.2000. Nachdem die Gerichtskosten am 11.5.2000 bei Gericht eingegangen waren, wurde die Klage am 30.5.2000 zugestellt. Das LG hat die Klage gem. § 12 Abs. 3 VVG abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Beklagte ist nicht gem. § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Zwar ist die Zustellung der Klageschrift an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erst am 30.5.2000, also über einen Monat nach Fristablauf am 18.4.2000 erfolgt. Die Frist ist aber gem. § 270 Abs. 3 ZPO gewahrt. Es ist ständige Rechtsprechung, dass die klagende Partei und ihre Prozessbevollmächtigten den Prozesskostenvorschuss nicht von sich aus zu berechnen und mit der Klageerhebung einzuzahlen haben. Vielmehr dürfen sie abwarten, bis das Gericht die Zahlungsaufforderung zuschickt (vgl. BGHZ 69, 361 [363 f.] = MDR 1978, 212). Hier haben die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers die (schriftliche) Kostennachricht am 4.5.2000 erhalten und am 11.5.2000, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. BGH RuS 1992, 109 f.), den Prozesskostenvorschuss eingezahlt. Vor dem 4.5.2000 waren die Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht zu einer Nachfrage verpflichtet, da seit Fristablauf noch nicht ein Zeitraum von über 3 Wochen verstrichen war. Auch die Einreichung der Klage vor Ablauf der Klagefrist verpflichtet nicht zu einer früheren Nachfrage (vgl. BGH RuS 1992, 109 f.). Der Senat folgt nicht der Auffassung des LG, dass der Kläger bereits auf die telefonische Anforderung der Verfahrensgebühr durch den Kostenbeamten gegenüber dem Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers hätte tätig werden müssen. Zwar verlangen die §§ 65 f. GKG nicht ausdrücklich die Schriftform. § 31 Kostenverfügung sieht aber die Einforderung der Kosten durch die Geschäftsstelle mit Kostennachricht vor. Auch wenn es sich hierbei nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine Verwaltungsbestimmung handelt, so wird hiermit lediglich ein selbstverständlicher Grundsatz ausgedrückt, nämlich dass gerichtliche Mitteilungen an die Parteien und ihre Prozessvertreter schriftlich zu erfolgen haben. So ist es z.B. auch nicht zweifelhaft, dass die Aufforderung der Geschäftsstelle gem. § 697 Abs. 1 ZPO dem Kläger schriftlich mitzuteilen ist. Gerade im Hinblick auf etwaige Fristen ist die Schriftform unerlässlich.
2. Die Beklagte ist auch nicht im Hinblick auf die Trailer-Klausel leistungsfrei. Hiernach besteht bei einem Diebstahl von Boot und Trailer nur dann Versicherungsschutz, wenn nachgewiesen wird, dass der Trailer in geeigneter Weise (z.B. durch Verwendung einer handelsüblichen Sicherung) gegen unbefugtes Abschleppen gesichert gewesen ist. Der Senat sieht das vom Kläger verwendete Vorhängeschloss als geeignete, nämlich handelsübliche Sicherung an. Zwar mag es bessere und sicherere Möglichkeiten der Sicherung gebe...