Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 312 O 450/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 24.05.2016 (Az. 312 O 450/14) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte, welche zur Unternehmensgruppe der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf gehört, aus Kennzeichen-, Wettbewerbs- und Vertragsrecht auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.
Die Klägerin und die Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf sind zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der gleichlautenden Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" über verschiedene Filialen den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. Beide meinen an der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg" die älteren Rechte zu haben.
Zwischen der Klägerin und der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf besteht eine im Jahr 1992 bestätigte Übereinkunft aus dem Jahr 1990, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist - die Wirtschaftsräume NORD und SÜD - und keine der Parteien am Standort der jeweils anderen Partei Bekleidungshäuser betreibt (Anlagen K 10 und K 11). Der sogenannte Wirtschaftsraum SÜD ist in den Akten teilweise auch als Wirtschaftsraum WEST und in den zur Akte gereichten Landkarten als "P+C W" bezeichnet worden. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung unterhält in jedem Wirtschaftsraum stets nur eines der beiden Unternehmen unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" Bekleidungshäuser.
Die Klägerin, die ihren Sitz in Hamburg hat, ist mit ihren Filialen in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Ost-Westfalen (mit Münster, Bielefeld und Paderborn), Nord-Hessen, Nord-Sachsen-Anhalt und Ost-Sachsen (mit Dresden und Chemnitz) tätig (sog. Wirtschaftsraum NORD; in Bezug auf Mecklenburg-Vorpommern in zweiter Instanz z.T. umstritten). Ihr Tochterunternehmen, die Van Graaf GmbH, betreibt zudem einen Online-Shop unter der Bezeichnung "VAN GRAAF".
Die Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt ihre über 60 Filialen in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme von Ost-Westfalen), Süd-Hessen, Süd-Sachsen-Anhalt, Sachsen (im Westen) und Thüringen (sog. Wirtschaftsraum SÜD). Zu ihrer Unternehmensgruppe gehört die Beklagte, welche unter www.fashionid.de Bekleidungswaren und Accessoires anbietet, und zwar sowohl Eigenmarkenprodukte der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf als auch von dieser vertriebene Waren dritter Marken.
Vorliegend wendet sich die Klägerin gegen die Verwendung des Unternehmenskennzeichens "Peek & Cloppenburg" durch die Beklagte im Rahmen einer Werbung mit dem nachfolgend wiedergegebenen doppelseitigen Zeitschriftenbeileger:
((Abbildungen))
Die Beklagte hat mit diesem Beileger, welcher unstreitig mit den Zeitschriften "Grazia" (Einzelhandelsausgabe Nr. 24 vom 5.6.2014) und "InStyle" (Aboausgabe Juli 2014) bundesweit verbreitet wurde, für ihren Online-Shop mit der sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite getätigten Angabe "Der Online-Shop von Peek & Cloppenburg*" geworben. Das Sternchen wurde aufgelöst durch folgende auf beiden Seiten am unteren Rand des Beilegers abgedruckte Angabe:
"*ES GIBT ZWEI UNABHÄNGIGE UNTERNEHMEN PEEK & CLOPPENBURG MIT IHREN HAUPTSITZEN IN DÜSSELDORF UND HAMBURG. DIES IST EINE INFORMATION DER PEEK & CLOPPENBURG KG DÜSSELDORF. STANDORTE UNTER WWW.PEEK-CLOPPENBURG.DE."
Ob dieser Beileger auch mit der in Schleswig-Holstein erscheinenden, kostenlos abgegebenen Zeitung "Die Wochenschau" verbreitet wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Das Vorgehen der Beklagten verletze sie, die Klägerin, massiv in ihren Kennzeichenrechten und sei zudem unlauter im Sinne des UWG. Die Beklagte habe weder eigene noch abgeleitete Rechte an dem Zeichen "Peek & Cloppenburg". Bereits die Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf sei im Verhältnis zu ihr nicht berechtigt, das Zeichen in der streitgegenständlichen Art und Weise zu benutzen. Die Verwendung eines aufklärenden Hinweises sei bei einer Konstellation wie der hier in Rede stehenden unzulässig, da angesichts der enorm hohen Eingriffsintensität eine Abgrenzung allenfalls über unterscheidungskräftige Zusätze zum Kennzeichen bzw. eine unterschiedlich gestaltete Firma erfolgen könne. Im Übrigen handele es sich vorliegend ohnehin um einen erkennbar unzureichenden aufklärenden Hinweis, da er räumlich von dem Kennzeichen separiert, unleserlich und undeutlich sei. Mithin komme eine entsprechende Anwendung des § 986 ...