Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der Gewährung von PKH für die Verteidigung gegen eine Stufenklage
Leitsatz (amtlich)
Einem Beklagten kann für die Verteidigung gegen eine Stufenklage Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, solange er nicht die zur Bemessung eines Unterhaltsanspruchs relevanten Auskünfte erteilt hat.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Hamburg-Harburg (Beschluss vom 20.02.2008; Aktenzeichen 631 F 311/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des AG Hamburg-Harburg vom 20.2.2008, Aktenzeichen 631 F 311/06, wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Mit der Stufenklage vom 20.8.2006 wurde der Antrag angekündigt, dem Kläger Auskunft über sämtliche Einkommen zu erteilen, die er in der Zeit von August 2005 bis Juli 2006 hatte, diese Auskunft zu belegen und den sich aus den Auskunft ergebenden Unterhalt, mindestens aber monatlich 247 EUR zu zahlen. In seiner Erwiderung vom 11.10.2006 teilte der Beklagte mit, er beziehe Arbeitslosengeld II, sei nicht leistungsfähig und habe eine vorherige Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht erhalten.
Aus den eingereichten Bescheiden der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II ergibt sich, dass er in der Zeit vom 1.8.2005 bis zum 31.3.2006 monatliche Nettoerwerbseinkünfte zwischen 335,17 EUR und 188,17 EUR hatte.
Mit Teilurteil vom 17.8.2007 wurde er zur Erteilung einer Auskunft verurteilt, die Berufung gegen dieses Teilurteil wurde als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde ist zulässig.
Wegen der Einheitlichkeit des Streitwertes gem. § 44 GKG ist bei einer Stufenklage für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe auf die Klage oder die Verteidigung insgesamt abzustellen; die Prüfung der Erfolgsaussicht ist nicht auf die Auskunftsstufe zu beschränken (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rz. 37). Die Regelung des § 127 Abs. 2 S. 2, 2. Alternative ZPO, wonach eine Entscheidung nicht beschwerdefähig ist, wenn lediglich auf den Streitwert hinsichtlich des Abwehrinteresses für die Auskunft abgestellt wird, steht deshalb der Zulässigkeit nicht entgegen.
3. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Ein Beklagter erhält keine Prozesskostenhilfe, wenn er die Auskunft grundlos verweigert, denn nur anhand der Auskunft kann geprüft werden, ob die Verteidigung gegen die Zahlungsklage Aussicht auf Erfolg hat (Zöller/Philippi, a.a.O. Rz. 37c).
Das gilt auch im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat Abweisung des Auskunftsantrags beantragt und mitgeteilt, er sei nicht leistungsfähig, da er Arbeitslosengeld II beziehe; er ist der Meinung, die notwendigen Auskünfte gegeben zu haben. Dies ist aber nicht der Fall. Er hat die mit dem Antrag geforderten Angaben weder gemacht noch belegt.
Er wurde deshalb mit Teilurteil vom 17.8.2007 zur Erteilung einer vollständigen Auskunft verurteilt.
Diese ist zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Klägers auch relevant. Zwar hat der Beklagte Arbeitslosengeld II bezogen, zusätzlich aber jedenfalls zeitweise auch Erwerbseinkommen, das er nicht angegeben hat. Nach der Anrechnungsvorschrift des § 11 Abs. 2 Ziff. 7 SGB II kann sich aus diesen Einkünften eine jedenfalls teilweise Leistungsfähigkeit ergeben.
Fundstellen