Leitsatz (amtlich)
"Wenn im Unterfrachtverhältnis eine geringere Haftungsbegrenzung vereinbart ist als im Hauptfrachtverhältnis, kann der Hauptfrachtführer gegen den ausführenden Unterfrachtführer nicht den überschießenden Differenzschaden nach den Regeln der Drittschadensliquidation geltend machen."
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 09.08.2006; Aktenzeichen 412 O 158/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 12 für Handelssachen, vom 9.8.2006, Geschäfts-Nr. 412 O 158/05, geändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus und/oder im Zusammenhang mit der vertragswidrigen Decksverladung von drei Militär-Lkw mit Radarausrüstung, verschifft auf dem MS "C." von Göteborg über Hamburg nach La Guaira, Venezuela, am 17.11.2000 unter dem Konnossement Nr. GONCO291, entstanden ist und/oder noch entstehen wird, allerdings nur in dem Umfang, in dem die T. Ltd. (handelnd als B. Line) der Klägerin hierfür haftet, maximal in Höhe des Wertes von 109.580 Sonderziehungsrechten.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage insoweit teilweise abgewiesen worden ist, dass die Beklagte nicht mehr haftet als die T. Ltd. (handelnd als B. Line).
Gründe
I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Freistellung von möglichen Ansprüchen, denen sie aufgrund eines Transportschadens ausgesetzt ist.
Die schwedische Firma E. AB (im Folgenden: E.) und die Republik Venezuela schlossen einen Vertrag über die Lieferung von drei M.-Lkw mit Radarsystemen ("G.") zu einem Preis von 16.641.000 USD (vgl. Anlage K 1), die im Jahr 2000 nach Venezuela ausgeliefert werden sollten.
Zwischen den Parteien ist streitig, wen E. mit dem Transport bzw. der Organisation des Transports von Schweden nach Venezuela beauftragte. Jedenfalls richtete E. am 12.1.2000 eine Anfrage an die Klägerin ("K."), in der handschriftlich der Vermerk "" eingetragen war (Anlage K 15). Die Klägerin gab am 19.10.2000 ein Angebot ab, in dem es u.a. heißt: "on deck but in protected area on feeder legs" (Anlage K 16). Die Klägerin erstellte weiter am 31.10.2000 eine Buchungsbestätigung (Anlage K 17). In einer Bill of Lading vom 17.11.2000 ist die "B. Line" als Carrier genannt, die Klägerin wird mit dem Zusatz "As Agents for the Carrier" genannt (Anlage K 2). Unter "B. Line" handelt die in Hongkong ansässige T. Ltd., die wie die Klägerin zur K.-Gruppe gehört (im Folgenden: B. Line).
Unstreitig buchte die B. Line, vertreten durch die Klägerin, die Verschiffung der Lkw durch die Beklagte von Göteborg bis Puerto Cabello (Anlage K 3). In der Booking Note heißt es: "". Die Beklagte bestätigte am 14.11.2000 (vertreten durch ihren Agenten) die Buchung mit dem Zusatz "UNDER DECK" (Anlage K 4). Auch die Bill of Lading vom 17.11.2000 enthält den Zusatz "SHIPPED UNDER DECK" (Anlage K 5). Am 21.11.2000 erstellte die Klägerin eine "Notice of Shipment" (Anlage K 18) sowie eine Rechnung an E. (Anlage K 13).
Unstreitig wurden die Lkw mit den Radaranlagen auf der C. nicht unter Deck, sondern an Deck verschifft. Die Lkw mit den Radaranlagen wurden am 12.12.2000 ausgeliefert. Die zuständigen Stellen in Venezuela rügten Mängel (vor allem Korrosionsschäden). Die Klägerin machte die Beklagte am 26.1.2001 haftbar (Anlage K 11: Preliminär Reklamation). Am 31.1.2001 bestätigte die Beklagte, dass die Lkw an Deck verschifft worden seien (Anlage K 12). Am 13.3.2001 trat die B. Line ihre Ansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin ab (Anlage K 8). Am 17.5.2001 wurden die Lkw mit den Radaranlagen in Caracas auf Veranlassung der venezolanischen Armee untersucht. Es wurde bemängelt, dass das Material durch Einwirkung von Salpeter betroffen sei und die venezolanische Armee die Ausrüstung nicht akzeptieren werde (Anlage K 10).
Die Lkw wurden nach Schweden zurücktransportiert und dort vorläufig am 18.1.2002 (Anlage B 3) und genauer am 25.1.2002 (Anlage B 4) untersucht. Der Umfang der Schäden ist zwischen den Parteien streitig.
Die Republik Venezuela trat ihre Ansprüche an E. ab (Anlage K 6). E. trat ihre Ansprüche an die Z. Versicherung ab. Diese führt seit 2005 in Schweden einen Rechtsstreit gegen die Klägerin, in dem es - so weit...