Leitsatz (amtlich)
1. Wird eine Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren abgeändert bestätigt, so ist eine erneute Vollziehung nach zutreffender überwiegender Meinung nicht erforderlich, wenn die Abänderung ggü. dem früheren Verbot "unwesentlich" ist, d.h. entweder nur eine Klarstellung oder nur eine Beschränkung des Verbots erfolgt ist (vgl. auch Senat, Urt. v. 2.11.2006 - 3 U 271/05).
2. Zur Irreführung durch eine Internet-Bannerwerbung für ein DSL-Komplettangebot.
3. Eine irrtumsausschließende Aufklärung durch Verlinkung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn einer Preisangabe im Internet kein Link mit einem angebotserklärenden Inhalt unmittelbar zugeordnet ist, sondern der Werbende mit einem Button "Jetzt anmelden" dem Verkehr gegenüber zum Ausdruck bringt, dass der Werbung aus seiner Sicht alle wesentlichen, für eine Bestellentscheidung des Verbrauchers relevanten Umstände bereits originär zu entnehmen sind.
Normenkette
UWG §§ 3, 5; ZPO § 929 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 07.06.2005; Aktenzeichen 407 O 273/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegner wird das Urteil des LG vom 7.6.2005 (Az. 407 O 273/04) teilweise abgeändert.
Gründe
Die einstweilige Verfügung vom 6.12.2004 wird wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,
1. für ein Komplettangebot, bestehend aus einem DSL-Anschluss T-DSL 1000, einem Modem sowie einem DSL-Zugangstarif im Internet mit dem Hinweis auf eine Kostenersparnis, nämlich einen Wegfall der Bereitstellungsgebühr und eine unentgeltliche Zugabe, nämlich ein DSL-Modem, zu werben und/oder werben zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass die in Aussicht gestellten Vergünstigungen nur bei gleichzeitigem Abschluss eines kostenpflichtigen Internetzugangs gewährt werden,
und/oder
2. für ein Komplettangebot, bestehend aus einem DSL-Anschluss T-DSL 1000, einem Modem sowie einem DSL-Zugangstarif im Internet mit dem Erlass der ersten Monatsgebühr zu werben und/oder werben zu lassen, wenn in Wirklichkeit die erste Monatsgebühr nicht erlassen wird,
und/oder
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4. für ein Komplettangebot, bestehend aus einem DSL-Anschluss T-DSL 1000, einem Modem sowie einem DSL-Zugangstarif im Internet zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass der DSL-Anschluss nicht in allen Anschlussbereichen verfügbar ist, jeweils wenn dies in einem animierten Werbebanner mit folgenden Einzelbildern geschieht:
(es folgen drei Abbildungen der Internetseiten)
Die Fußnotenanmerkungen waren für den Nutzer auf dem Bildschirm nur dann zu erkennen gewesen, wenn der das Bild "herunterscrollte".
Durch die Bestellung eines "Starterpakets" hat der Kunde für den billigsten DSL-Anschluss (T-DSL 1000) monatlich mindestens 16,99 EUR zu zahlen. Der Abschluss eines DSL-Zugangstarifes, der ebenfalls Gegenstand des angebotenen "Starterpakets" ist, kostet ab dem 2. Vertragsmonat monatlich mindestens 9,95 EUR zzgl. weiterer Verbindungsentgelte bei Überschreitung des monatlichen Inklusivdatenvolumens von 1.500 MB bzw. Zeitvolumens i.H.v. 1,59 Cent pro MB bzw. weiterer Minute (Anlage AS 3).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass T-DSL zwar in vielen Anschlussbereichen verfügbar ist, jedoch nicht bundesweit (Anlage AS 4, AS 5).
Klickt der Nutzer auf die Links "Jetzt bestellen" gem. Anlage AS 3, gelangt er auf das Bestellformular AS 5, wo er unter einem Link "Verfügbarkeitsprüfung TDSL" erfahren, kann, ob in seinem Anschlussbereich DSL verfügbar ist (Anlage AS 5).
Die Antragstellerin ließ die Antragsgegner am 25.11.2004 ergebnislos abmahnen.
Die Antragstellerin hat die streitgegenständliche Werbung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung gem. § 5 UWG und eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 4 UWG sowie § 4 Nr. 1 UWG beanstandet.
Die Werbung werde nicht nur von besonders fortschrittlichen Internetnutzern wahrgenommen. Um den Dienst eBay nutzen zu können, bedürfe es keiner besonderen Vorkenntnisse.
Im Hinblick auf den Antrag zu 1) hat die Antragstellerin geltend gemacht, die Antragsgegner erweckten den Eindruck, dass die genannten Vergünstigungen bei isoliertem Abschluss eines T-DSL-Anschlussvertrages gewährt würden, während tatsächlich auch ein DSL-Zugangstarif abgeschlossen werden müsse, der Kunde sich also für beide Verträge mindestens ein Jahr binden müsse. Der Kunde werde weiter darüber irregeführt, dass aufgrund der Notwendigkeit des zusätzlichen Abschlusses eines DSL-Zugangstarifs all diejenigen von den in Aussicht gestellten Vergünstigungen ausgeschlossen seien, die bereits ein DSL-Zugangsvertrag bei der Antragsgegnerin zu 2) hätten.
Im Hinblick auf den Antrag zu 2) werde der Verbraucher aufgrund der Werbeaussage "Grundgebühr im 1. Monat 0 EUR" annehmen, dass bei Abschluss eines DSL...