Entscheidungsstichwort (Thema)
Dieses Urteil wurde berichtigt durch den Beschluss vom 05.12.2018.
Normenkette
HGB §§ 129, 161, 171-172
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 05.01.2018; Aktenzeichen 329 O 199/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Januar 2018, Az. 329 O 199/17, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger EUR 10.451,68 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2016 sowie weitere EUR 805,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 91 % und der Kläger 9 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 11.500,- festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger - Insolvenzverwalter über das Vermögen der MS "A." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Schuldnerin) - nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch. Der mit einer Haftsumme in Höhe von EUR 20.451,68 als Kommanditist der Schuldnerin in Handelsregister eingetragene Beklagte erhielt in den Jahren 2005 bis 2007 gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt EUR 21.500,-. Im Rahmen einer Teilnahme an Sanierungsbemühungen zahlte er an die Schuldnerin EUR 10.000,-.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von EUR 11.500,- zuzüglich außergerichtlicher Kosten in Höhe von EUR 805,20 nebst Zinsen gerichteten Klage aus §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB umfassend stattgegeben.
Gegen dieses ihm am 10. Januar 2018 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 8. Februar 2018 eingelegten und am 9. April 2018 innerhalb der bewilligten Fristverlängerung begründeten Berufung.
Die Klage sei bereits deshalb abzuweisen, weil das Landgericht den Umstand der zum 17. April 2015 angezeigten voraussichtlichen Masseunzulänglichkeit nicht gewürdigt habe. Der Insolvenzverwalter sei insoweit nicht zum Forderungseinzug berechtigt. Der Haftungsanspruch beziehe sich zudem nicht auf anfallende Vergütungen und Auslagen des Verwalters sowie sonstige Massekosten. Der eingezogene Betrag müsse den Gesellschaftsgläubigern zugute kommen. Für Forderungen nach §§ 54, 55 InsO bestehe ebenfalls keine Einziehungsbefugnis. Der Kommanditist hafte auch nicht für Forderungen, deren Fälligkeit nach § 41 InsO fingiert werde. Soweit der Beklagte keine Akteneinsicht erhalten habe, stelle dies eine Beweisvereitelung dar. Darüber hinaus fehle es an einer substantiierten Darlegung der zur Tabelle angemeldeten Forderungen. Schließlich bleibe das Bestreiten des Prüfergebnisses und der Höhe des Kontostandes auf den Anderkonten weiterhin aufrechterhalten. Ebenso würden hinsichtlich der Verzinsung der Gläubigerforderung Zinsgrund und Zinshöhe auch weiter bestritten.
Der Beklagte beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.01.2018, zugestellt am 10.01.2018, Az. 329 O 199/17, wird aufgehoben und abgeändert wie folgt:
Die Klage wird abgewiesen.
Hilfsweise beantragt der Beklagte,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.01.2018, Az. 329 O 199/17, aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und dem Beklagten und jetzigen Berufungskläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation.
Mit Beschluss vom 18. Juni 2018 hat der Senat dem Kläger angeraten, die Klage in Höhe des die Haftsumme des Beklagten übersteigenden Betrages von EUR 1.048,32 zurückzunehmen. Im Übrigen hat der Senat den Beklagten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 sowie - innerhalb verlängerter Frist - mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018 sowie weiteren Schriftsätzen vom 4. Oktober 2018 und 8. Oktober 2018 unter Vertiefung und Ergänzung seines Berufungsvorbringens Stellung genommen. Zusätzlich hat er ausgeführt, dass es sich bei der als Anlage K7 vorliegenden Tabelle nicht um eine solche nach § 178 InsO handele. Unter dem 13. Juli 2018 hat der Kläger mitgeteilt, von einer Teilklagerücknahme Abstand zu nehmen. Im Übrigen hat er mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2018 - unter Beifügung einer Gläubigerliste gemäß Anlage K 28 - zu den weiteren Ausführungen des Beklagten Stellung genommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober...