Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 02.10.1974; Aktenzeichen 12 C 329/74) |
Tenor
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Familiengerichts Hamburg, Abt. 268 geändert und zur Klarstellung neu gefaßt :
Der Beklagte wird unter Abänderung des am 2. 10. 1974 vor dem Amtsgericht Hamburg unter dem Geschäftszeichen 12 C 329/74 geschlossenen Vergleichs verurteilt,
für die Zeit vom 1.12.1998 bis zum 30 11. 2000 über den durch Urteil des Familiengerichts Hamburg bereits festgesetzten monatlichen Unterhaltsbetrag von 625 DM an die Klägerin einen weiteren Unterhaltsbetrag von insgesamt 1611,67 DM sowie
für die Zeit ab 1.12.2000 eine monatliche, jeweils im voraus fällige Unterhaltsrente von 772,80 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am 24.12.1954 geschlossene Ehe der Parteien seit dem 27.7.1971 rechtskräftig aus Verschulden des Beklagten geschieden worden. Am 2.10.1974 haben die Parteien ihren Unterhaltsstreit 12 C 329/74 dahin verglichen, daß der Beklagte an die Klägerin monatlichen Unterhalt von 150 DM zahlte. Die Vergleichsgrundlagen sind im Protokoll vom 2.10.1974 nicht festgehalten worden. Nach den in diesem Prozeß eingeholten Auskünfte der Arbeitgeber H. AG vom 19.6.1974 und O.-Versand vom 3.7.1974 betrugen das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten 1874 DM und der Klägerin 1185,93 DM, außerdem erzielte die Klägerin noch einen Nebenverdienst von 50 DM monatlich. Ab 1.7.1974 war der Beklagte bei der Firma H. AG beschäftigt, nach seiner Behauptung verdiente er seither nur 1500 DM monatlich netto.
Die am 6.8.1923 geborene Klägerin begehrt ab 1.12.1998 höheren Unterhalt. Sie ist seit 1982 erwerbsunfähig. Ihre Rente beläuft sich seit dem 1.7.1998 auf 1032,17 DM, seit dem 1.7.1999 auf 1051,79 DM und seit dem 1.7.2000 auf 1060,53 DM.
Der am 16.10.1923 Beklagte bezieht ein Altersruhegeld in Höhe von 2377,99 DM zuzüglich 171 DM, zusammen 2548,99 DM seit dem 1.7.1998, in Höhe von 2420,59 DM zuzüglich 171 DM, zusammen 2591,59 DM seit dem 1.7.1999 und in Höhe von 2435,13 DM zuzüglich 171 DM, zusammen 2606,13 DM seit dem 1.7.2000. Seit dem 1.12.1999 werden monatlich 150 DM von seiner Rente abgetrennt und an die Klägerin direkt gezahlt, so daß er seither monatlich nur 2270,59 DM bzw. 2285,13 DM ab 1.7.2000, jeweils zuzüglich 171 DM erhält.
Die Klägerin hat beantragt, in Abänderung des am 2.10.1974 vor dem Amtsgericht Hamburg geschlossenen Prozeßvergleichs den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 1.12.1998 eine monatliche, jeweils im voraus fällige Unterhaltsrente von 780 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Familiengericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Vergleich der Parteien vom 2.10.1974 dahin abgeändert, daß der Beklagte ab 1.12.1998 an die Klägerin monatlich 625 DM zu zahlen hat.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, nachdem ihr Prozeßkostenhilfe gewährt worden. Sie ist der Auffassung, ihr stünde die Hälfte der Differenz der jeweiligen Renteneinkommen zu. Denn bei Vergleichsabschluß seien die Parteien auch von einer Halbteilung ausgegangen und hätten lediglich vorab jeweils 1/5 des damaligen bereinigten Nettoeinkommens als Erwerbstätigenbonus abgezogen.
Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils dem erstinstanzlichen Antrag stattzugeben.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Er trägt vor:
Die Parteien hätten sich damals dahin geeinigt, daß der Klägerin Unterhalt in Höhe von 2/5 der Differenz der jeweiligen Nettoeinkünfte zu zahlen sei. Bei dieser Quote müsse es bleiben. Jede weitere Erhöhung des Unterhalts sei unbillig. Denn er habe über 27 Jahre lang Unterhalt in Höhe von 150 DM geleistet. Seit dem 1.12.1998 habe sich zudem sein Unterhaltsbeitrag mehr als um das Vierfache erhöht. Vor allem könne ihm nicht angelastet werden, daß die bei der Scheidung berufstätige Klägerin bereits 1982 erwerbsunfähig geworden sei und deshalb nur eine geringe Rente beziehe.
Entscheidungsgründe
Gemäß §§ 233 f ZPO ist der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie war aufgrund ihrer Mittellosigkeit, also ohne ihr Verschulden, an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung und ihrer Begründung gehindert, sie hat diese Prozeßhandlungen fristgemäß nachgeholt, nachdem ihr Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist weitgehend begründet. Der Klägerin steht über den bereits ausgeurteilten Unterhaltsbetrag von nunmehr monatlich 625 DM in der Zeit vom 1.12.1998 bis zum 30.6.1999 weitere monatliche 133,41 DM, in der Zeit vom 1.7.1999 bis zum 30.6.2000 weitere monatliche 144,90 DM und in der Zeit ab 1.7.2000 weitere monatliche 147,80 DM zu.
Die für die Unterhaltsbemessung wesentlichen Verhältnisse der Parteien haben sich ...