Entscheidungsstichwort (Thema)

"Tätowierstudio"

 

Leitsatz (amtlich)

Auf den Betrieb eines Tätowierstudios kann die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAngV anwendbar sein.

 

Normenkette

PAngV § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 8 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 24.09.2010; Aktenzeichen 327 O 27/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 27 - vom 24.9.2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 4 UKlagG anerkannt und nimmt die Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Beide Beklagte betreiben Tätowierstudios. Bis zum Jahre 2005 - ob darüber hinaus, ist streitig - unterhielten sie einen gemeinsamen Betrieb unter dem Namen "Skindoctors" in der H straße in H. Der Beklagte zu 1 ist auch heute noch unter dieser Adresse als Tätowierer tätig.

Das fragliche Tätowierstudio besitzt ein Schaufenster. Der Kläger stellte im Jahre 2009 fest, dass sich in dem Schaufenster kein Preisaushang befand. Seiner Meinung nach stellt dies einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 PAngV dar.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1) es den Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Tätowierleistungen anzubieten, ohne ein Preisverzeichnis mit den Preisen für die wesentlichen Leistungen oder ggf. Verrechnungssätzen im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen, sowie

2) die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 160,50 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Der Beklagte zu 2. beruft sich darauf, dass er schon nicht passivlegitimiert sei, weil er schon seit 2005 das Tätowierstudio "Skindoctors" nicht mehr mitbetreibe. Beide Beklagte halten die Klage im Übrigen deshalb für unbegründet, weil sie sich auf die Ausnahmevorschriften der §§ 9 Abs. 8 Nr. 1 und 2 PAngV berufen könnten.

Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 30.7.2010 (Bl. 59 ff.) verwiesen. Das LG hat angenommen, dass § 5 PAngV aufgrund der Ausnahmevorschriften der §§ 9 Abs. 8 Nr. 1 und § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAngV im Falle der Beklagten nicht anwendbar sei.

Mit seiner gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klaganträge weiter, allerdings mit der Maßgabe, dass das Wort "ggf." im Klagantrag zu Ziff. 1 entfällt.

Er macht im Wesentlichen geltend:

Entgegen dem LG sei die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 8 Nr. 1 PAngV nicht erfüllt. Die Erstellung eines schriftlichen Bildentwurfs vor der Durchführung der Tätowierung sei nicht mit schriftlichen Angeboten oder Voranschlägen gleichzusetzen, da ein Bildentwurf keine Preisangabe enthalte. Ferner sei durch die Beweisaufnahme die Üblichkeit des Bildentwurfs nicht nachgewiesen.

Das LG sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagten künstlerische Leistungen erbrächten. Dies hätten die Beklagten nicht hinreichend nachgewiesen. Außerdem erfordere die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAngV, dass die künstlerischen Leistungen in den privaten Räumen des Leistungsanbieters stattfinden müssten.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe bleiben erfolglos. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

1. Wie in der Senatsverhandlung erörtert, scheitert die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2. nicht bereits daran, dass er zum Zeitpunkt des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes - am 23.6. und 26.6.2009 - nicht mehr Mitbetreiber des Tätowierstudios in der H straße war. Die Klägerin hat zum Nachweis des gemeinsamen Betriebs einen Auszug aus dem Gewerberegister vorgelegt, wonach beide Beklagte seit dem 1.10.1994 als BGB-Gesellschaft unter der Adresse H straße in H einen Betrieb als Tätowierer führen (Anlage K 5). Zwar ist dieser Auszug nicht datiert. Doch ergibt sich aus der von den Beklagten selbst eingereichten Gewerbe-Abmeldung gemäß Anlage B 2 (S. 1,2) dass die Beklagten erst unter dem 24.2.2010 - also nach dem streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß und der Klagerhebung - dem Gewerbeamt mitgeteilt haben, dass die GBR zum 31.12.2005 aufgelöst worden sei und der Beklagte zu 2. seit dem 1.4.2006 eine eigene "Filiale" habe. Das Vorhandensein eines weiteren, von ...

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