Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 33, vom 13. Februar 1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt DM 20.000,–.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist sachlich nicht gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Ersatz der ihm entgangenen, mit der von ihm vorgeschlagenen Mietnachfolgerin vereinbarten Ablösesumme steht ihm nicht zu.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Parteien ein Recht des Klägers, einen Mietnachfolger zu stellen, nicht vereinbart haben. Die davon zu trennende Frage der vorzeitigen Entlassung aus dem Mietverhältnis stellt sich hier angesichts der kurzen, nach schlüssig erklärter Kündigung bis zum Auszug bereits abgelaufenen Kündigungsfrist nicht.
Die gegenüber dem auszugswilligen Kläger geäußerte Bereitschaft des für die Vermieterin handelnden Beklagten zu 1), vom Kläger vorgeschlagene Mietinteressenten als Mietnachfolger in Betracht zu ziehen, war mangels eines Bindungswillens des Beklagten zu 1) rechtlich unverbindlich. Die insoweit maßgebliche Auslegung seines Verhaltens (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., Einführung vor § 116 Rdn. 4) hat zu berücksichtigen; daß es sich hier – anders als bei einer schon im Mietvertrag vereinbarten Ersatzmieterklausel – um eine unentgeltliche und uneigennützige Zusage handelt, zumal da sich der Kläger nicht etwa seinerseits verbindlich verpflichtet hatte, einen geeigneten Mietnachfolger zu stellen. Auch bei uneigennützigen Zusagen kann zwar unter Umständen eine rechtliche Bindung gewollt sein, insbesondere wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verläßt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen (BGHZ 56, 210; Palandt/Heinrichs Einleitung vor § 241 Rdn. 9). Daß sich der Kläger in erheblicher Weise auf die Zusage des Beklagten zu 1) verlassen würde, etwa indem er diese zur Grundlage seines Auszugswunsches machte, war dem Beklagten zu 1) aber nicht erkennbar und ist auch jetzt nicht ersichtlich.
Selbst wenn grundsätzlich ein Rechtsbindungswille des Beklagten zu 1) angenommen würde, wäre seine Zusage inhaltlich nicht mit einer bereits im Mietvertrag vereinbarten sogenannten echten Ersatzmieterklausel (vgl. dazu OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 143; OLG Düsseldorf WuM 1995, 391) gleichzusetzen. Während dort der Vermieter in der Regel nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes berechtigt ist, einen vorgeschlagenen Mietnachfolger abzulehnen, ist der Vermieter nach der dem auszugswilligen Mieter erteilten Zusage in der Regel nur insoweit in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt, als er nicht ohne jeden verständlichen Grund einen Ersatzmieter ablehnen darf. Ein weitergehendes Entgegenkommen kann der Mieter bei Berücksichtigung der Interessenlage des Vermieters in aller Regel nicht erwarten.
Verständliche Gründe, die vom Kläger vorgeschlagene Frau H. Mietnachfolgerin letztlich nicht zu akzeptieren, hat der Beklagte zu 1) immerhin vorgebracht. Wie er bei seiner jetzt als Parteivortrag zu wertenden zeugenschaftlichen Vernehmung bekundete, hatte er aus eigener Anschauung von vorn herein Vorbehalte gegenüber den für das wirtschaftliche Gelingen erforderlichen fachlichen Fähigkeiten von Frau H., die unstreitig nicht eine gelernte Floristin ist. Auch wenn er dies zunächst in Kauf zu nehmen bereit war, entstand doch eine neue Situation, als Frau H. Untermieterin für die mit dem Laden vermietete Wohnung präsentierte, die – anders als die zunächst als Untermieterin vorgesehene Freundin – keinerlei Mitwirkung im Laden leisten sollten. Zu den praktischen Problemen im Hinblick auf die zunächst noch fehlende Toilette für den Laden kam schließlich Frau H. ihren eigenen Mietanteil durch einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins minimieren wollte.
Einen Ersatzanspruch wegen der entgangenen Ablösesumme würde aber letztlich auch daran scheitern, daß der Kläger nicht weiter nach einem geeigneten Interessenten gesucht hat, nachdem der Beklagte zu 1) Frau H. als Mietnachfolgerin abgelehnt hatte (§ 254 BGB). Auch hat er nichts dafür vorgetragen, daß er den Kontakt zum Beklagten zu 1) gesucht hätte, um mit den von diesem gefundenen Interessenten ins Geschäft zu kommen. Daß der Beklagte zu 1) dies abgelehnt hätte, ist nicht ersichtlich, vielmehr hat er bekundet, daß er die Abstandsforderung gegenüber Mietinteressenten zur Sprache gebracht habe. Daß die Beklagten bei der Neuvermietung im März 1994 eine Abstandsforderung durchgesetzt hätten, hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen.
Hinsichtlich des noch vorhandenen Inventars des Klägers kann dieser zunächst nur die Herausgabe verlangen. Die Voraussetzungen eines diesbezüglichen Schadensersatzanspruchs sind nicht ersichtlich.
Angesichts des Ergebnisses der Berufung ergeben sich die Nebenentscheidungen aus §§ 97, 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 708001 |
NWB 1997, 1117 |