Leitsatz (amtlich)
Zum urheberrechtlichen Schutz für US-amerikanische ausübende Künstler gegen die Verbreitung unautorisierter Konzertmitschnitte vor nach In-Kraft-Treten des TRIPS-Abkommens.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 28.01.2000; Aktenzeichen 308 O 144/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 8, vom 28.1.2000 (308 O 144/99) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 4.600 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht wegen angeblicher anwaltlicher Falschberatung.
Im Jahre 1995 gründete der Kläger unter der Firma Tr.-… ein Unternehmen, welches die Lieferung von Musik-CD zum Gegenstand hatte. Im gleichen Jahr kam es zu einem Kontakt mit der Firma Fe.-VersandAG, welche Interesse an der Lieferung einer CD-Sonderauflage für die Fe.- Aktion „Mit Fe. live dabei” bekundete. Mit Schreiben vom 24.10.1995 gab der Kläger das aus der Anlage K 21 ersichtliche Angebot für die Lieferung einer CD ab, welches am 25.10.1995 durch eine Titelvorschlagsliste (Anlage K 22) ergänzt wurde. Die Titelliste enthielt ausschließlich Live-Aufnahmen US-amerikanischer Künstler, und zwar u.a. von Michael Jackson, Mariah Carey und Billy Joel. Parallel erkundigte sich der Kläger bei der in Österreich ansässigen Firma ABC Records (nachfolgend: ABC), welche CD's herstellt, ob diese CD’s mit den angebotenen Titeln einschl. der Lizenzen liefern könne. Der Kläger nahm dabei Kontakt mit Herrn W.W. auf, welcher mit seiner unter derselben Adresse wie ABC Records ansässigen Firma Ro.-… Music Ltd. als einer der größten Rechtevertreiber für Musiktitel eng mit der Firma ABC Records dergestalt zusammenarbeitete. Bei den für die streitgegenständliche CD vorgesehenen Musiktiteln handelte es sich durchweg, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, um nicht autorisierte Live-Aufnahmen. W. wies den Kläger darauf hin, dass eine Lieferung der gewünschten CD grundsätzlich erfolgen könne, zunächst aber geklärt werden müsse, ob es rechtlich zulässig sei, die von der Firma Fe.-VersandAG angefragten Liveaufnahmen der US-amerikanischen Künstler ohne Lizenz auf CD zu pressen und zu vertreiben.
Ob der Beklagte, welcher mit der Firma ABC einen anwaltlichen Beratervertrag unterhielt, in der Folgezeit gegenüber W. mündlich erklärte, der Lieferung der CD's an die Fe.-VersandAG stünden rechtliche Bedenken nicht entgegen, ist zwischen den Parteien str.
Mit Telefax vom 22.11.1995 (Anlage K 23) an W., Firma Ro.-… Music Ltd., teilte der Kläger mit, dass der „CD-Auftrag Fe.” da sei und 80.000 CD's produziert würden. Gegenstand des Telefaxes war weiter eine Titelaufstellung, die mit derjenigen identisch war, wie sie später auch auf CD produziert wurde. In dem Telefax bat der Kläger schließlich um die Anfertigung einer „CD-R” „zur Freigabe durch den Kunden”.
Mit Telefax vom 23.11.1995 (Anlage K 24) schrieb der Kläger den W.:
„wie bereits besprochen, möchte ich Dich nochmals bitten, eine Eidesstattlichen Versicherung vorzubereiten, mit der mir von ABC versichert wird, dass die CD's (100.000 Stück) mit dem Live-Material noch in 1995 gefertigt wurden”
Am 24.11.1995 erteilte die Fe.-VersandAG dem Kläger den aus den Anlagen K 1, K 25 ersichtlichen Auftrag über die Lieferung von 100.000 Stück einer CD „Olympia” mit 16 Liveaufnahmen gem. Angebot vom 24.10.1995. Am selben Tag fragte der Kläger bei W. unter Hinweis auf den Auftrag die entsprechenden Titel an und erinnerte noch einmal an die erbetene „Eidesstattliche Versicherung” (Anlage K 26). Mit Rückfax vom 27.11.1995 erteilte W. die „Freigabe” (Anlage K 26).
Unter dem 5.12.1995 schrieb der Beklagte sodann an die Firma ABC, z. Hd. Dr. Jo.-…:
„Freistellungserklärung
…
ich komme zurück auf unser in Bezug auf Liveaufnahmen nach dem GATT/Trips Abkommen geführtes Gespräch.
Ab 1.1.1996 findet in der Bundesrepublik Deutschland das GATT/Trips Abkommen Anwendung, nach denen sämtliche Künstler aus Mitgliedsstaaten wie Inländer Schutz vor nicht von ihnen erlaubte Festlegung und Vervielfältigung ihrer Darbietung eingeräumt wird. Das heißt, dass Tonaufnahmen mit Darbietungen von Künstlern aus GATT-Mitgliedsstaaten nicht mehr ohne deren Zustimmung angefertigt werden dürfen.
Durch die neue gesetzliche Lage wird dem Künstler allerdings ein Verbreitungsrecht nicht eingeräumt.
Daraus folgt, dass legal, also vor In-Kraft-Treten des Abkommens, gefertigte Vervielfältigungsstücke in der Bundesrepublik durchaus noch verbreitet werden dürfen.”
Ebenfalls mit Schreiben vom 5.12.1995 bestellte der Kläger bei der ABC, z. Hd. W. s, 101.000 CD's zur Lieferung an die Fe.-VersandAG (Anlage K 27).
Die CD's wurden am 22.12.1995 in der aus der Anlage B 2 ersichtlichen Aufmachung von der Firma WU.-X, im Auftrag des Klä...