Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 09.06.2006; Aktenzeichen 324 O 868/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 868/05, vom 9.6.2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1. Der Kläger, ein Journalist und Fernsehmoderator, der insbesondere auch im Zusammenhang mit der von ihm moderierten, über Jahre hinweg mehrfach wöchentlich ausgestrahlten Fernsehsendung "W.w.M?" eine außergewöhnliche Bekanntheit erlangt hat, begehrt von der Beklagten Zahlung einer fiktiven Lizenz sowie Schadensersatz wegen der Verwendung seines Bildnisses auf der am 9.6.2005 erschienenen, von der Beklagten verlegten Rätselzeitschrift "S ' Sonderheft Rätsel und Quiz". Dieses Bildnis zeigt den Kläger vor dem montierten Hintergrund eines Kreuzworträtsels, wobei sich am rechten unteren Rand unmittelbar unter seinem Abbild eine Bildunterschrift mit folgendem Wortlaut befindet: "G J zeigt mit "W.w.M ?", wie spannend Quiz sein kann."
Der Innenteil des Heftes enthält verschiedene Rätsel und deren Auflösung, ein redaktioneller Beitrag über den Kläger befindet sich dort nicht. Eine Einwilligung zu der Abbildung hat der Kläger nicht erteilt. Auf Aufforderung hat die Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Durch Urteil vom 9.6.2006, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das LG die Klage abgewiesen.
Gegen dieses dem Kläger am 20.6.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 4.7.2006 eingegangene Berufung des Klägers, die durch am 18.8.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 102.111,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei die Höhe des Schadensersatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 100.000 EUR betragen soll.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Vortrag der Parteien im Übrigen wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
2. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, hat nämlich das LG die Klage abgewiesen, weil die angegriffene Bildveröffentlichung als Darstellung eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch ohne Einwilligung des Klägers rechtmäßig war. a) Angesichts des hohen Bekanntheitsgrades des Klägers und der von ihm moderierten laufenden Quizsendung "W.w.M ?" ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser die Veröffentlichung von Bildnissen jedenfalls im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung über sich hinzunehmen hat.
Dies gilt allerdings nicht einschränkungslos. Auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 KUG kann sich nämlich derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken lediglich sein Geschäftsinteresse befriedigen will (vgl. BGH AfP 1996, 66,67; BGH NJW 2002, 2317 m.w.N.; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 8 Rz. 42). Daher braucht im Grundsatz niemand zu dulden, dass sein Bildnis ohne seine Einwilligung zur Werbung für Waren oder gewerbliche Leistungen ausgenutzt wird (vgl. BGH GRUR 1979, 425; zur Problematik: Schertz, AfP 2000, 495 ff.). Da die Verwendung eines Bildnisses auf dem Titelblatt einer Zeitschrift zumindest auch die Funktion erfüllt, den Absatz dieser Zeitschrift zu fördern, hat freilich jede dort abgebildete Veröffentlichung auch werblichen Charakter. Zur Bewertung ihrer Zulässigkeit ist daher jeweils eine Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen des Abgebildeten einerseits und dem durch die Pressefreiheit geschützten Informationsinteresse der Öffentlichkeit andererseits vorzunehmen.
b) Wie das LG zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, steht auch ein Rätselheft, welches ganz überwiegend Unterhaltungsinteressen dient, unter dem Schutz der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Pressefreiheit, da auch sein Inhalt im weiteren Sinne die Wissensvermehrung fördert und der Meinungsbildung dient. Auch wenn die Beiträge im Inneren des hier betroffenen Heftes in erster Linie Wissen und Informationen lediglich abfragen, erfolgt doch durch die Art der Fragestellung selbst, zumindest aber durch die Auflösung der Rätsel am Ende des Heftes auch eine Informationsvermittlung, die - selbst wenn inhaltlich trivial und eher unterhaltender Natur - geeignet ist, Meinungsbildung zu fördern.
c) Es besteht hier allerdings die Besonderheit, dass ...