Normenkette
PAngV § 1; UWG §§ 3a, 5a Abs. 2, 3 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 19.10.2017; Aktenzeichen 327 O 197/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.10.2017, Az. 327 O 197/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 27.600,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Berufungskläger und Kläger (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage, die auf Unterlassung von Preisangaben im Prospekt der Beklagten ohne Einrechnung der Endreinigungskosten, die Erteilung einer Auskunft und Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Abmahnkosten gerichtet war.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte vermietet Ferienhäuser und -wohnungen, die sie u.a. in Katalogen und im Internet anbietet. Wegen ihrer Preisangaben, die obligatorische Endreinigungskosten nicht im Endpreis, sondern gesondert auswies, mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 6.12.2012 ab (Anlage K 1). Nach Verhandlungen der Parteien gab die Beklagte am 21.2.2013 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, mit der sie sich verpflichtete, ab dem 1.1.2014 diese Vorgehensweise zu unterlassen und versprach für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe (Anlage K 4).
Im Katalog für die Saison 2017 (Anlage K 5) warb die Beklagte für Wohnungen/Häuser und wies dort saisonabhängige Wochenpreise für die Wohnungen/die Häuser aus. Weiter heißt es (in Fettdruck): "Zuzüglich obligatorischer Endreinigung vor Ort zahlbar pro Pers./Aufenthalt EUR 11, min. EUR 60." (S. 345 der Anlage K 5). Mit Schreiben vom 27.4.2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, wegen der Verletzung der abgegebenen Verpflichtungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.100,- zu zahlen und eine weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage K 6).
Erstinstanzlich machte der Kläger geltend, dass er gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimiert sei und ein unlauteres Verhalten der Beklagten gemäß § 3 a UWG iVm § 1 PAngV und gemäß § 5 a Abs. 2 UWG vorliege, da gegenüber Endverbrauchern der Preis anzugeben sei, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist. Dies sei in dem angegriffenen Katalog nicht der Fall, da dort kein eindeutiger Endpreis genannt sei. Durch die Angaben im Katalog 2017 habe die Beklagte zudem gegen die UVE verstoßen. Die Vertragsstrafe sei angemessen. Schließlich bestehe gemäß § 242 BGB ein Auskunftsanspruch und ein Anspruch gemäß § 12 Abs. 1 UWG auf Zahlung der Abmahnkosten.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und die Ansicht vertreten, dass die Preisdarstellung in ihrem Katalog nicht dazu geeignet sei, eine wesentliche Beeinflussung des Verbrauchers herbei zu führen. Es sei in richtlinienkonformer Anwendung der PAngV auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen, der angemessen gut unterrichtet, angemessen aufmerksam und kritisch sei, so dass ihm bei der Preisgestaltung der Beklagten vollkommen klar sei, dass neben dem Endpreis für die Wohnung auch Reinigungskosten anfallen.
Für den weiteren Sachverhalt wird gemäß § 540 Abs. 1 S.1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Das Landgericht Hamburg sei aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten international zuständig. Der Kläger sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Beklagte enthalte dem Verbraucher keine wesentliche Information vor, die ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte. Dieses Erfordernis sei auch bei Auslegung von § 1 PAngV zu beachten. Die Nennung von verschiedenen Preisbestandteilen habe vorliegend keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung des Verbrauchers, weil der Hinweis auf die Endreinigungskosten deutlich erkennbar sei. Weiterer Vortrag des Klägers dazu, dass der Verbraucher getäuscht werde, weil der Verbraucher nicht nur den Endreinigungspreis mit der Anzahl der Personen multiplizieren müsse, sei gemäß § 296a ZPO nicht zuzulassen und auch unerheblich. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe zu. Die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erfasse den hier streitigen Verstoß nicht.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 23.10.2017 zugestellt worden ist, hat der Kläger unter dem 01.11.2017 Berufu...