Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 310 O 276/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.04.2020; Aktenzeichen IX ZR 135/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Hamburg vom 29. 8. 2017, Geschäfts-Nr. 310 O 276/16, geändert:

Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Honoraranspruch.

Die Beklagten sind Erben des am 14. 7. 2015 verstorbenen H. B. (Erblasser). Der Erblasser und der Kläger unterzeichneten am 8. 10. 2009 eine Honorarvereinbarung (Anlage B 1), die Leistungen in Höhe von 2 × 300.000 EUR durch die Medienholding ... (M.) vorsah, deren Gesellschafter der Erblasser war. In der Vereinbarung war weiter geregelt, dass der Erblasser für die Zahlungen einsteht und sie garantiert. Hinsichtlich der genauen Formulierungen wird auf Anlage B 1 Bezug genommen.

Es gibt zwei weitere Schriftstücke (Anlagen K 1 und K 2) vom 21. 1. 2012 und vom 19. 1. 2013 in der Form von Schreiben des Klägers an den Erblasser. In diesen Schriftstücken wurde auf die Honorarvereinbarung vom 8. 10. 2009 Bezug genommen und festgestellt, dass vereinbart worden sei, dass die Zahlung möglichst bald erfolgen solle. Außerdem wurde eine Zinszahlungspflicht vereinbart. Weiter heißt es: "Bitte nimm die Zahlungen auf das Konto ... ... vor". Die Schriftstücke tragen jeweils eine Unterschrift des Klägers und eine Unterschrift mit dem Namenszug des Erblassers, wobei die Echtheit dieser letztgenannten Unterschriften streitig ist.

Der Kläger hat in 1. Instanz vorgetragen, dass sich aus den eingereichten Unterlagen eine Pflicht zur Zahlung des streitigen Honorars seitens des Erblassers (jetzt der Beklagten als Erben) ergebe. Die Unterschriften auf den Schriftstücken vom 21. 1. 2012 und vom 19. 1. 2013 stammten vom Erblasser. Verjährung sei nicht eingetreten, da eine Stundung vereinbart gewesen sei. Die Stundung sei seitens des Klägers mit Rücksicht auf die Freundschaft zum Erblasser gewährt worden, weil dieser zu einer Zahlung aufgrund erheblicher anderweitiger Verbindlichkeiten nicht in der Lage gewesen sei.

Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn EUR 600.000,00 nebst 10 % Zinsen p.a. aus jeweils EUR 300.000,00 seit dem 01. Januar 2012 und 01. Januar 2013 zu zahlen.

Die Beklagten haben in 1. Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise ihnen die Ausübung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

Die Beklagten haben mit Nichtwissen bestritten, dass die Unterschriften auf den Schriftstücken vom 21. 1. 2012 und vom 19. 1. 2013 vom Erblasser stammten. Die Beklagten berufen sich auf Verjährung. Eine Stundung sei nicht erfolgt. Dem Erblasser wäre es bei Bedarf möglich gewesen, der M. die erforderliche Liquidität zur Verfügung zu stellen. Er habe über ausreichende Kreditlinien verfügt.

Das Landgericht hat im Termin vom 6. 6. 2017 die Originale der Schriftstücke vom 21. 1. 2012 und vom 19. 1. 2013 in Augenschein genommen und den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Auf das Terminsprotokoll (Bl. 102 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil und ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Vorbehaltsurteil vom 29. 8. 2017 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 600.000,00 nebst 10 Prozent Zinsen p.a. aus jeweils EUR 300.000,00 seit dem 01. Januar 2012 und 01. Januar 2013 zu zahlen. Es hat den Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass sich der Anspruch aus § 10 der Honorarvereinbarung (Anlage B 1) ergebe. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Der Erblasser habe den Anspruch durch Unterzeichnung der Schriftstücke vom 21.1. 2012 und vom 19. 1. 2013 (Anlagen K 1 und K 2) anerkannt. Das Gericht sei unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung von der Echtheit der Anlagen K 1 und K 2 überzeugt. Maßgebliche Unterschiede im Unterschriftsbild zwischen den Anlagen K 1 und K 2 einerseits und der (unstreitig vom Erblasser unterschriebenen) Anlage B 1 andererseits vermöge das Gericht nicht zu erkennen. Die Echtheit der Unterschriften sei durch die persönlichen Erklärungen des Klägers zur Überzeugung des Gerichts bestätigt worden. Später sei die Verjährung durch Stundung gehemmt worden.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Vorbehaltsurteils Bezug genommen.

Die Beklagten haben gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 5. 9. 2017 zugestellte Urteil am 5. 10. 2017 Berufung e...

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