Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 29.06.2006; Aktenzeichen 315 O 343/06)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 29.6.2006 (315 O 343/06, CR 2006, 812 m. Anm. Grützmacher) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Antragsstellerin.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Bewerbung des Verkaufs von gebrauchten Softwarelizenzen der Fa. M.

Die Antragstellerin ist M.-Fachhandelspartnerin und vertreibt in dieser Funktion bundesweit M. programme mit einer Originalherstellerlizenz. Dabei stellt die Fa. M. ihren Kunden, den Unternehmen, im Rahmen von sog. Volumenlizenzverträgen, z.B. M. Select, einen Datenträger, z.B. CD-ROM, in Form einer Masterkopie zur Verfügung, auf dem die gewünschte Software gespeichert ist. Das Unternehmen ist dann aufgrund des geschlossenen Volumenlizenzvertrages berechtigt, auf einer bestimmten, benötigten Anzahl von Computern diese Software mittels der mitgelieferten Masterkopie zu installieren. Voraussetzung dabei ist, dass das Unternehmen im Rahmen dieses Vertrages zuvor in dieser benötigten Anzahl Lizenzen für das jeweilige Softwareprogramm von der Fa. M. erworben hat.

Hinsichtlich der Einzelheiten des M.-Select-Vertrages wird bzgl. eines Blankoexemplares auf die Anlage Ast. 2 verwiesen.

Die Antragsgegnerin handelt mit gebrauchten Softwarelizenzen, u.a. der Fa. M. Dabei erwirbt sie die Lizenzen von Unternehmen, die Kunden der Fa. M. im sog. Volumenlizenzvertrag sind (im Folgenden Erstkunden) und nun eine bestimmte Anzahl von diesen Lizenzen für ihr eigenes Unternehmen nicht mehr benötigen. Dabei versichern die Erstkunden ggü. der Antragsgegnerin, dass im Umfang der an sie veräußerten Lizenzen die Software von den Computern im Unternehmen gelöscht wurde. Diese Lizenzen veräußert die Antragsgegnerin dann an Unternehmen (im Folgenden Zweitkunden), welche ebenfalls Vertragspartner im sog. Volumenlizenzvertrag der Fa. M. sind und nun einen Bedarf an den Erwerb weiterer Lizenzen haben. Statt diese zusätzlichen Lizenzen von der Fa. M. zu erwerben, werden diese von der Antragsgegnerin erworben. Im Anschluss wird die Software mittels Masterkopie, welche die Fa. M. dem Zweitkunden aufgrund des bereits bestehenden Volumenlizenzvertrages zuvor überlassen hatte, auf den Computern installiert. Eine Zustimmung der Fa. M. zu diesen Erwerbsvorgängen über die Antragsgegnerin wird dabei nicht eingeholt.

In einer E-Mail vom 7.3.2006 bot die Antragsgegnerin der Antragstellerin M. programme zu günstigen Preisen an (Anlage Ast 1), welche unter den Preisen liegen, welche die Fa. M. selbst für entsprechende Produkte/Lizenzen verlangt. Dabei beruhen die niedrigen Preise auf der Tatsache, dass es sich um gebrauchte Software bzw. Lizenzen handelt, wie die Antragsgegnerin auf ihrer Homepage www.u.de mitteilt und auf dieser sie ebenfalls für den Erwerb dieser gebrauchten Lizenzen wirbt.

Mit Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsstellerin vom 13.4.2006 ließ diese die Antragsgegnerin wegen des Erwerbs und der Veräußerung der gebrauchten Softwarelizenzen der Fa. M. abmahnen (Anlage Ast 5). Die mit diesem Schreiben von der Antragsgegnerin eingeforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung verweigerte diese mit ihrem Scheiben vom 20.4.2006 (Anlage Ast 3).

Das LG Hamburg erließ auf den am gleichen Tage bei Gericht eingegangenen Antrag der Antragstellerin vom 2.5.2006 am 4.5.2006 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, mit der dieser unter Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr den Verkauf von M.-Softwarelizenzen zu bewerben, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen wie z.B. Select-Verträgen abgegeben wurden.

Gegen diese einstweilige Verfügung erhob die Antragsgegnerin Widerspruch. Das LG Hamburg hob mit seinem Urteil vom 29.6.2006 die einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag auf deren Erlass zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten und auch zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das Urteil des LG Hamburg verwiesen.

Die Antragstellerin wiederholt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin urheberrechtlich unzulässig sei und dessen Bewerbung unlauter. Das Verbreitungsrecht erschöpfe sich durch die Vergabe von Softwarenutzungsrechten ("Lizenzen") nicht. Eine analoge Anwendung des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG komme nicht in Betracht.

Die Antragstellerin beantragt, das Urteil des LG Hamburg, Geschäftsnummer 315 O 343/06, vom 29.6.2006 aufzuheben und die Wirkung des Beschlusses des LG Hamburg vom 4.5.2006 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des LG Hamburg vom 29.6.2006 zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin wiederholt ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass ihr Geschäftsmodell urheber- und lauterkeitsrech...

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