Normenkette
BGB § 280 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 27.02.2015; Aktenzeichen 304 O 392/13) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 4, vom 27.02.2015, Az. 304 O 392/13, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 160.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Fond der Schifffahrtsgesellschaft "E." mbH & Co. KG (nachfolgend "Beteiligungsgesellschaft").
Der Kläger zeichnete am 12.10.2003 eine Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft in Höhe von EUR 250.000,00 zuzüglich Agio in Höhe von 3 % (Anlage K 2). Der Zweck der Beteiligungsgesellschaft waren der Erwerb und der Betrieb des Motortankschiffs "F. S.", eines Doppelhüllen-Rohöltankers der Suezmax-Klasse. Die Beklagten zu 1 und 2 waren Gründungskommanditisten der Beteiligungsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 fungierte zudem als Emissionshaus und Herausgeberin des als Anlage K 1 vorliegenden Prospekts vom 1.9.2003.
Der Prospekt lag dem Kläger bei Zeichnung vor. Er leistete in der Zeit vom 7.11.2003 bis zum 8.10.2004 die Zeichnungssumme in Höhe von EUR 250.000,00 zuzüglich des Agios in Höhe von EUR 7.500,00 und erhielt in den Jahren 2004 bis 2007 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt EUR 97.500,00.
Mit der Klage hat der Kläger Prospektfehler geltend gemacht. Wegen der einzelnen geltend gemachten Prospektfehler wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9.10.2013 (dort Bl. 23 bis 94 der Akte), vom 2.6.2014 (dort Bl. 193 bis 254 der Akte) und vom 29.1.2015 (dort Bl. 306 bis 321 der Akte) Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne habe. Der Kläger habe eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten durch den fehlerhaften Fondsprospekt nicht darlegen und beweisen können.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 27.2.2015 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Verneinung der Prospektfehler. Er moniert insbesondere eine Falschdarstellung des Chartermarktes, eine Täuschung über die konkrete Renditemöglichkeit, einen fehlenden Hinweis auf den Minderwert der Beteiligung, eine unvertretbare Prognoserechnung, eine mangelhafte Aufklärung über das Risiko der Schiffsveräußerung am Ende der geplanten Laufzeit, eine mangelnde Aufklärung über die Kommanditistenhaftung nach §§ 30, 31 GmbH analog, eine mangelhafte Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und eine mangelhafte Aufklärung über die Fungibilität. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 2.6.2015 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des LG Hamburg vom 27.02.2015, Az. 304 O 392/13,
1. die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Schadensersatz in Höhe von EUR 160.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der Schiffahrtsgesellschaft "E" mbH & Co. KG mit einer Beteiligungshöhe ohne Agio von EUR 250.000,00,
2. die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von EUR 45.000,00 für den Zeitraum vom 07.11.2003 bis zum 07.04.2004 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag von EUR 132.500,00 für den Zeitraum vom 07.04.2004 bis zum 26.04.2004 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von EUR 125.000,00 für den Zeitraum vom 26.04.2004 bis zum 07.10.2004 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von EUR 200.000,00 für den Zeitraum vom 08.10.2004 bis zum 02.12.2004 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von EUR 227.500,00 für den Zeitraum vom 02.12.2004 bis zum 29.11.2005 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von EUR 205.000,00 für den Zeitraum vom 29.11.2005 bis zum 04.12.2006 sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von EUR 182.500,00 für den Zeitraum vom 04.12.200...