Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 23.10.1997; Aktenzeichen 321 0 183/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 21, vom 23. Oktober 1997 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 14.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 70.000,00 DM
Tatbestand
Die Parteien sind Wohnungseigentümer in der Eigentümergemeinschaft Hinter der Lieth 15 in Hamburg. Die Kläger verlangen von den Beklagten die Berichtigung ihrer Wohnungsgrundbücher mit der Begründung, die Wohnungsgrundbücher seien falsch geworden durch Eintragungen im Zusammenhang mit der Unterteilung des Wohnungseigentums an der Wohnung Nr. 10 in zwei Eigentumswohnungen mit der Bezeichnung Nr. 10 (Beklagte zu 1. und 2.) und Nr. 11 (Beklagte zu 3.). Durch die Aufteilung seien die nach der ursprünglichen Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (Teileigentum) mit den Nr. 22 bis 25 zu Wohnräumen und damit faktisch zu Wohnungseigentum geworden, was eine Abänderung der Teilungserklärung bedeute. Eine solche Abänderung könne lediglich mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfolgen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 543 Abs. 2 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die im Zusammenhang mit der Aufteilung der Wohnung Nr. 10 durch die Beklagten erfolgten Eintragungen in die Wohnungsgrundbücher der Kläger stünden mit der jeweiligen Rechtslage nicht im Einklang. Die Kläger könnten deshalb Berichtigung der Wohnungsgrundbücher verlangen. Die von den Beklagten durchgeführte Unterteilung betreffe auch die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer, weil hierdurch Teileigentum in Wohnungseigentum umgewandelt werden sollte. Die ursprüngliche Teilungserklärung vom 15 Mai 1973 (A 1) weise die Räume 22 bis 25 als Teileigentum im Sinne von § 1 Abs. 3 WEG aus. Die Beklagten hätten durch den notariellen Vertrag vom 27 Dezember 1995 (A 3) dieses Teileigentum zu Wohnungseigentum erklärt. Eine Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum sei aber nur mit Zustimmung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft möglich. Eine solche Umwandlung führe zu einer Änderung der rechtlichen Ausgestaltung des Jeweiligen Sondereigentums auch der übrigen Wohnungseigentümer und damit zu einer Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums im Sinne von § 877 BGB. Die aufgrund des notariellen Vertrages vom 27 Dezember 1995 am 18. März 1996 erfolgten Grundbucheintragungen im jeweiligen Bestandsverzeichnis der Wohnungsgrundblätter der Kläger entspreche somit nicht der materiell-rechtlichen Situation, so daß die Grundbücher entsprechend zu berichtigen seien.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung und machen im wesentlichen geltend:
Die Kläger hätten bereits ein Verfahren nach § 22 GBO eingeleitet, so daß es für die Klage nach § 894 BGB an dem Rechtsschutzbedürfnis mangele.
Die Unterteilung des Miteigentumsanteils berühre die Rechte der anderen Miteigentümer in keiner Weise. Die Miteigentumsanteile würden nicht verändert, ebenso wie das Stimmrecht, das nach § 25 Abs. 2 WEG nach Köpfen ausgeübt werde. Durch die Aufteilung des Miteigentumsanteils sei Wohnungseigentum nicht neu begründet worden. Denn zu der abgeteilten Fläche gehöre ein Raum, der vorher schon nach der ursprünglichen Teilungserklärung Wohnungseigentum gewesen sei. Ob andere zu diesem Wohnungseigentum dazugehörige Räume als Wohnungs- oder als Teileigentum gelten würden, sei für die grundbuchrechtliche Situation ohne Belang. In den grundbuchrechtlichen Eintragungen komme auch gar nicht zum Ausdruck, daß diese Flächen Wohnungseigentum sein sollten. Allein die Bezugnahme auf eine Bewilligung, in welcher einzelne Räume mit „Eltern” oder „Kind” bezeichnet würden, habe nicht zur Folge, daß hierdurch Wohnungseigentum neu begründet werden.
Die Bezeichnung von Räumen im Grundbuch als Wohnungseigentum oder als Teileigentum nehme nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil, da es sich lediglich um Tatsacheneintragungen handele. Durch die beanstandeten Grundbucheintragungen sei deshalb nicht der Eindruck einer Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum erweckt worden.
Auch der Hinweis in den Grundbüchern, die Teilungserklärung sei geändert, berühre die Rechte anderer Wohnungseigentümer nicht. Denn schon die Unterteilung des Wohnungseigentums der Wohnung Nr. 10 in zwei Wohnungen führe zu einer Änderung der Teilungserklärung, welche jedoch der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nicht bedürfe.
Außerdem sei die Auslegung der ursprünglichen Teilungserklärung durch das Landgericht unzutreffend. Lediglich die mit einem handschriftlichen Kreuz in dem Aufteilungsplan ...