Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 18.08.2004; Aktenzeichen 411 O 153/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.01.2007; Aktenzeichen II ZR 245/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des LG Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen, vom 18.8.2004 (Az. 411 O 153/03), soweit es der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen hat, abgeändert.

Die Klage wird hinsichtlich der Klageanträge zu Ziff. II. und Ziff. IV. abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des LG überlassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird an Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Teilurteil des LG Bezug genommen und zu den Tatsachengrundlagen dieses Berufungsurteils sowie zu den Gründen für Abänderung des Urteils erster Instanz Folgendes ausgeführt:

I. Die Parteien sind die alleinigen Gesellschafter der A.A. (GmbH & Co. KG), eingetragen im Handelsregister des AG Hamburg. Die Beklagte zu 4) ist die Komplementärin der Gesellschaft, die drei Erstbeklagten und die Klägerin sind Kommanditisten. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger sind seit dem Jahre 1962 mit jeweils 25 % am Kommanditkapital der A.A. (GmbH & Co. KG) sowie am Stammkapital der Beklagen zu 4) beteiligt. Die Beklagten zu 1) bis 3), die der Familie des Dr. P. A.A. verbunden sind, halten zusammen 75 %.

Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen verschiedene in der Gesellschafterversammlung der A.A. (GmbH & Co. KG) vom 1.9.2003 (Protokoll Notar Dr. Z., Anlage K 3) gefasste und von dem Versammlungsleiter am 1.9.2003 festgestellte Gesellschafterbeschlüsse. Diese haben, soweit es das vorliegende Berufungsverfahren berührt, die Feststellung des Jahresabschlusses zum 28.2.2003 sowie die Verwendung des Bilanzgewinns zum Gegenstand. Beide Gesellschafterbeschlüsse wurden mit einer Stimmenmehrheit von 75 % des Kommanditkapitals gegen die 25 % Stimmrechtsanteile der Klägerin gefasst.

Bei Eintritt der Rechtsvorgänger der Klägerin als Kommanditistin am 5.9.1962 war in Aussicht genommen worden, dass Herr C. A.A. zukünftig seinen Anteil an dem Kommanditkapital weiter auf 50 % zurückführe; die Gesellschafter fassten im Hinblick hierauf gleichfalls am 5.9.1962 einen Beschluss mit u.a. folgendem Inhalt:

"2. In Abänderung des ... Gesellschaftsvertrages soll Folgendes gelten:

a) Solange Herr C.A.A. den von ihm gehaltenen Beteiligungsanteil nicht auf 50 % des Kommanditkapitals zurückgeführt hat, längstens jedoch bis zum 28.2.1966:

aa) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen einer Mehrheit von 76 % der auf das Kommanditkapital entfallenden Stimmen, wenn es sich um Angelegenheiten der §§ ... 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages handelt. ..."

"b) ...

bb) Wird die Verkaufsfrist versäumt, so entfallen - solange die Anteile des Erschienenen zu 1) (Anmerkung des Gerichts: gemeint Herr C. A.A.) am Kommanditkapital nicht bis auf 50 % zurückgeführt sind - auf je 1 DM derjenigen Teile der Kommanditanteile der Erschienenen zu 2)-4) (Anm. des Gerichts: gemeint die IDM sowie die Herren X., Y. und Dr. Z.) und der von ihnen vertretenen Personen, deren Summe dem Nennwert der verkaufsüberfälligen Anteile entspricht, 3 Stimmen. ..."

§ 8 Abs. 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 5.9.1962 besagte bereits, dass der Jahresabschluss der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorzulegen sei.

Der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft wurde in der Folgezeit mehrfach geändert und ergänzt; insoweit wird auf die als Anlagen C 4 und C 5 zur Akte gereichten Fassungen des Vertrages vom 20.6.1974 und vom 1.10.1978 verwiesen.

Gemäß § 6 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags der A.A. (GmbH & Co. KG) in seiner am 7.2.2003 beschlossenen geltenden Fassung (Anlage K 1) wird für Satzungsänderungen eine Mehrheit von 76 % der auf das Kommanditkapital entfallenden Stimmen vorausgesetzt. Abs. 7 dieser Vertragsvorschrift schreibt für außergewöhnliche Geschäfte eine Mehrheit von 63 % vor. § 8 Abs. 4 besagt, dass die Handelsbilanzen an die geänderten Steuerbilanzen anzupassen sind, soweit nicht zwingende handelsrechtliche Bestimmungen oder Gesellschaftervereinbarungen dagegenstehen. Sodann bestimmt § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, dass bei beabsichtigter Zuführung von mehr als 20 % des Jahresüberschusses in die freie Rücklage dies einer entsprechenden Mehrheit von 76 % der auf das Kommanditkapital entfallenden Stimmen bedarf. Schließlich enthält § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages die Regelung, dass Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der auf das Kommanditkapital entfallenden Stimmen gefa...

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