Leitsatz (amtlich)

Zur Sicherung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich ist der dingliche Arrest zulässig, sobald der Anspruch klagbar ist, also als Scheidungsfolgesache im Rahmen einer rechtshängigen Ehesache geltend gemacht werden könnte. Der Antragsteller ist solchenfalls entgegen der früheren Rechtsauffassung des Senats (OLG Hamburg v. 12.11.1980 – 2 WF 142/80, FamRZ 1982, 284 und OLG Frankfurt v. 11.3.1988 – 1 WF 38/88, FamRZ 1988, 963) nicht darauf beschränkt, den Zugewinnausgleichsanspruch durch Sicherheitsleistung gem. § 1389 BGB im Wege der einstweiligen Verfügung sichern zu lassen.

 

Verfahrensgang

AG Hamburg (Aktenzeichen 267 F 82/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des FamG Hamburg, Abteilung 267, vom 14.8.2001 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen dahin geändert, dass der dingliche Arrest in das Vermögen des Beklagten wegen eines Teilanspruchs der Klägerin i.H.v. 173.000 DM und einer Kostenpauschale von 3.000 DM angeordnet wird.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Klägerin 42 % und der Beklagte 58 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Urteilsgebühren, die von der Klägerin zu 72 % und vom Beklagten zu 28 % zu tragen sind.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 253.000 DM festgesetzt; für die Urteilsgebühren ermäßigt sich der Streitwert auf 40.000 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die form- und fristgemäß eingelegte und prozessordnungsgemäß begründete Berufung gegen das in der Entscheidungsformel näher bezeichnete Urteil des FamG ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist es unbegründet.

Mit Recht hat das FamG die Sicherung des erst mit der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs entstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs (§§ 1378 Abs. 3, 1372 BGB) der Klägerin mit Hilfe des von ihr beantragten Arrests vorgenommen. Da der Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Zugewinns bereits als Folgesache im Rahmen der rechtshängigen Ehesache klagbar ist (§ 623 Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO), darf der Anspruch auch durch Arrest (§ 916 ZPO) gesichert werden. Die Klägerin ist wegen der Rechtshängigkeit der Ehesache bei der Verfolgung ihres Sicherungsinteresses im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf das Verfahren der einstweiligen Verfügung (§§ 935ff ZPO i.V.m. § 1389 BGB) beschränkt. Der Senat gibt seine zum einstweiligen Rechtsschutz bei Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs ergangene frühere Rechtsprechung (OLG Hamburg v. 12.11.1980 – 2 WF 142/80, FamRZ 1982, 284; OLG Frankfurt v. 11.3.1988 – 1 WF 38/88, FamRZ 1988, 963 f.) auf und folgt der Ansicht des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf v. 18.6.1993 – 3 UF 192/92, FamRZ 1994, 114 f.), der sich eine Vielzahl von OLG ebenso angeschlossen hat (vgl. z.B. OLG Hamm v. 16.2.1996 –, 33 U 77/95, FamRZ 1997, 181; OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 882 f.) wie eine große Zahl von Kommentatoren (vgl. die Nachw. bei Johannsen/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1389 Rz. 1a). Der Senat hält den summarischen Rechtsschutz des Ausgleichsberechtigten zur Sicherung seines Zugewinnausgleichsanspruchs durch Arrest für zulässig, weil § 1389 BGB aus der Zeit vor Einführung des Verbundverfahrens herrührt und mangels Einschränkung der allgemeinen Arrestvorschriften für den Fall der Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs die Klagbarkeit eines Anspruchs auch dessen Sicherung durch Arrest eröffnet (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 916 Rz. 8). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Arrest erscheint auch deshalb geboten, weil § 1389 BGB dem Ausgleichsberechtigten nur ein schwerfälliges Instrument (wegen der einzelnen Schritte zur Erlangung der Sicherheit vgl. §§ 1389, 232, 262, 264 BGB, 887 ZPO) zur Sicherung seiner Ansprüche zur Verfügung stellt, obwohl der Gläubiger dringend des Schutzes bedarf, weil § 1378 Abs. 2 BGB die Höhe der Ausgleichsforderung beschränkt auf das bei Beendigung des Güterstandes nach Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen des Ausgleichspflichtigen.

Der Arrest ist zulässig, weil, wie im zweiten Rechtszug unstreitig geworden ist, ein Arrestgrund i.S.d. § 917 Abs. 1 ZPO vorliegt.

Der zu sichernde Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin errechnet sich gem. § 1378 Abs. 1 BGB wie folgt:

I. In zweiter Instanz ist ein Zugewinn der Klägerin am Stichtag 13.6.1998, dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den Beklagten (§ 1384 BGB) i.H.v. 0 DM als glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO) anzusehen:

1. Grundstück der Klägerin in E.

Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten ergibt nach der zutreffend zugrunde gelegten Sachwertmethode einen Verkehrswert des Grundstücks von 460.000 DM. Den vom Beklagten im einzelnen vorgetragenen Beanstandungen des Gutachtens kann im summarischen Verfahren nicht nachgegangen werden. Indessen ist seine Behauptung, der Grundstückswert sei höher, dadurch pl...

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