Orientierungssatz
Wird die Beschlußunfähigkeit einer Gesellschafterversammlung dadurch herbeigeführt, daß maßgebende Gesellschafter die Versammlung boykottieren, so können sie nicht gegen einen ohne sie gefaßten Beschluß im Wege der Anfechtungsklage vorgehen. Der Anfechtungsklage steht der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegen.
Fundstellen
Haufe-Index 645955 |
NJW 1991, 1959 |
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