Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.07.2002; Aktenzeichen X ZR 27/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 22, vom 20. August 1997 – 322 O 46/96 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000,– abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beschwer des Klägers übersteigt DM 60.000,–.

 

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens sind wechselseitige Ansprüche nach Auflösung einer von den Parteien gemeinsam geführten Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltspraxis. Der Kläger ist Rechtsanwalt, der Beklagte zu 1) Steuerberater, der Beklagte zu 2) Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Gemäß Gründungsvereinbarung, Partnerschaftsvertrag und „Ergänzungen zum Sozietätsvertrag” vom 12. Februar 1992 (Anlagen K 1 bis K 3) schlossen die Parteien sich zu einer gemeinsamen Praxis unter dem Namen „H. und Partner” zusammen. Zur Sozietät gehörten drei Tochtergesellschaften, die H. GmbH, die E. Steuerberatungs-GmbH und die Steuerberatungsgesellschaft N. GmbH.

Im Dezember 1994 gründete der Kläger mit einem anderen Partner die Steuerberaterfirma T. GmbH, wobei der Kläger 49% und sein Partner 51% der Gesellschaftsanteile hielt. In dieser Firma wurde eine frühere Mitarbeiterin der H. GmbH, Frau S., angestellt. Ein Teil der von Frau S. in der Firma H. GmbH betreuten Mandanten (siehe Aufstellung Anlage B 1) wurde in die neue Sozietät „mitgenommen”, d. h. von Frau S. weiterhin betreut; die näheren Umstände der Mitnahme der Mandanten sind zwischen den Parteien streitig.

Mit gerichtlichem Vergleich vom 21. Juni 1995 in dem Verfahren 322 O. 109/95 einigten sich die Parteien nach vorangegangen Streitigkeiten um die Kündigung des Sozietätsverhältnisses auf das Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät per 31. Dezember 1994.

§ 9 des Partnerschaftsvertrages (Anlage K 2) enthält die Regelung des Auseinandersetzungsguthabens für den Fall des Ausscheidens. Danach erhält der ausgeschiedene Partner als Auseinandersetzungsguthaben den seiner Gewinnbeteiligung entsprechenden Anteil am Jahresumsatz. Auf dieser Grundlage steht dem Kläger bei einem Gewinnanteil von 9% – inzwischen unstreitig – ein solches Guthaben in Höhe von 181.232,78 DM zu (zur Berechnung siehe Seite 13 der Berufungsbegründung vom 7. November 1997 – Bl. 139 d.A. –); eingerechnet sind – ebenfalls unstreitige – Ansprüche aus der Auflösung von Konten.

§ 10 des Partnerschaftsvertrages lautet: „Es besteht grundsätzlich Mandantenschutz für die Sozietät.” Auf die von der Firma T. GmbH übernommenen, ehemaligen Mandanten der Firma H. GmbH entfiel 1994 ein Gesamtumsatz in Höhe von DM 374.960,–.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 166.038,44 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 1995, weitere 83.019,23 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 1995 zum 30. Juni 1996 und weitere 83.019,23 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 1995 zum 31. Dezember 1996 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

  • die Klage abzuweisen;
  • widerklagend haben sie ferner beantragt,

    den Kläger zu verurteilen, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 248.536,– DM nebst 6 % Zinsen auf 223.504 DM seit dem 1. Januar 1995 zu zahlen.

Mit der Widerklage haben die Beklagten die Ausgleichsforderung übersteigende Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Sie haben behauptet, der Kläger habe in unzulässiger Weise Mandanten der Tochtergesellschaft H. GmbH abgeworben. Diese Abwerbung sei sowohl durch Frau S. als auch durch den Kläger selbst erfolgt; letzteres ergebe sich aus dem in der beigezogenen Akte eingereichten Schreiben des Klägers an die Mandantin C. vom 17. Januar 1995.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 84 ff. d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat das Vorliegen eines der Höhe nach den Auseinandersetzungsanspruch übersteigenden Schadensersatzanspruches bejaht und demgemäß die Klage abgewiesen und der Widerklage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Die Schadensersatzpflicht ergebe sich daraus, daß sich zugunsten der Beklagten sowohl aus § 10 des Partnerschaftsvertrages als auch aus den Richtlinien für die Berufsausübung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein Abwerbeverbot ergebe und der Kläger hiergegen verstoßen habe, indem er es zugelassen habe, daß die Mitarbeiterin Frau S. Mandate „mitnahm”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu b) bb) (Bl. 90 f. d.A.) Bezug genommen.

Gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 12. September 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Oktober 1997 Berufung eingelegt und diese am 7. November 1997 begründet.

In der zweiten Instanz streiten die Partei...

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