Leitsatz (amtlich)
Nutzt nur ein Teilhaber einen Teil einer Immobilie aus einem Nachlass, so kann der andere Teilhaber, der den ihm testamentarisch vererbten anderen Teil der Immobilie nicht nutzt, von diesem keine Nutzungsentschädigung aus § 745 Abs. 2 BGB verlangen, wenn beide Teilhaber eine gemeinsame Nutzung ausschließen und die Gemeinschaft aufheben wollen, sich aber nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 27.04.2005; Aktenzeichen 301 O 104/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 1, vom 27.4.2005, Aktenzeichen 301 O 104/03, wird dieses dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin ist die nichteheliche Tochter des am 2.4.2002 verstorbenen Ehemannes der jetzt 78-jährigen Beklagten. Diese war zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümerin eines Eigenheims, gelegen in der Platanenallee in 22529 Hamburg. Zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes lebten die Eheleute getrennt, wobei die Beklagte das Obergeschoss und der Ehemann das Untergeschoss des Hauses nutzte. Einige Wochen vor seinem Tod schenkte er der Klägerin seinen Miteigentumsanteil an dem Haus.
Der verstorbene Ehemann der Beklagten hat über seinen Nachlass verfügt mit Testamenten vom 26.5.1997, 6.8.2001, 26.8.2001 und 28.2.2002. Eine Erbauseinandersetzung hat bisher nicht stattgefunden. Mit dem Testament vom 26.8.2001 setzte er die Klägerin als Erbin zu 8/12, die Beklagte zu 3/12 ein. Außerdem vermachte er der Klägerin Gegenstände, die sich noch in dem streitgegenständlichen Haus befinden, dass im Übrigen von der Beklagten und ihrem Sohn Jan Ewerwahn bewohnt wird.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Haus verkauft werden soll, haben sich aber über die Herausgabe der Gegenstände, die der Klägerin vermacht wurden und über die Räumung des Hauses nicht geeinigt.
Mit Schreiben vom 23.6.2003 hat die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass im Hinblick auf das Scheitern der Einigungsbemühungen nunmehr das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet werde. Gleichzeitig forderte die Klägerin die Beklagte auf, ab dem 1.7.2003 monatlich eine Nutzungsentschädigung von 1.200 EUR zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 3.8.2004 hat die Klägerin die Herausgabe der ihr vermachten Gegenstände verlangt, nämlich der Jagdliteratur, einer antiken Wiege, eines Stuhls sowie der Literatur über die Vierlanden und Hamburg und zweier Bilder des Hufner-Hauses-Ewerwahn, sämtlicher historischer Berichte über die Familie, des Entlassungsgesuchs des Lehrers Ewerwahn aus dem Senat, eines Ölbildes von Fay, der im Hause vorhandenen Jagdmunition und der persönlichen Jagdbekleidung und Ausrüstung des Erblassers; im Übrigen stimmte sie einer Entsorgung der noch im Hause vorhandenen Gebrauchsgegenstände zu. Die Beklagte hat darauf mit Schriftsatz vom 19.8.2005 u.a. erwidert, dass die gewählte Bezeichnung zu ungenau sei, um die gewünschten Gegenstände zu identifizieren.
Das Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft (Geschäftszeichen 71 aK 101/03) ist bislang nicht abgeschlossen. Der Sachverständige Hauke Kruse bewertete das Objekt zum 19.12.2003 mit 690.000 EUR.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem LG am 20.4.2005 haben die Prozessbevollmächtigten der Parteien versucht, eine Einigung über das weitere Vorgehen zu erreichen, um die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs des Objektes zu schaffen. Während nach der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Einigung an der Nichtreaktion der Beklagten scheiterte, behauptet der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, er habe eine eindeutige schriftliche Erklärung der Klägerin verlangt, dahingehend, dass die Beklagte mit den im Haus befindlichen Gegenständen nach Belieben verfahren könnte, soweit nicht eindeutig bezeichnete Nachlassgegenstände betroffen seien; eine solche Erklärung sei aber nicht erfolgt.
Das LG hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 750 EUR monatlich ab dem 1.8.2003 verurteilt.
II. Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. § 745 Abs. 2 BGB.
Gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen, sofern die Verwaltung oder Benutzung nicht durch Mehrheitsbeschluss oder Vereinbarung geregelt ist.
Die Parteien haben keine Vereinbarung über die gegenwärtige Nutzung und Verwaltung des Hauses getroffen. An die Getrenntlebensvereinbarung zwischen dem Erblasser und der Beklagten ist die Klägerin gem. § 1010 BGB nicht gebunden.
Allerdings hat die Klägerin in keiner Form eine Nutzungsregelung oder Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gefordert. Es kommt für sie nicht in Frage, in das Haus selbst mit einzuziehen, auch kommt es nicht ernsthaft in Betracht, einen von der Beklagten n...