Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 30.10.2015; Aktenzeichen 308 O 477/14)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 8, vom 30.10.2015, Geschäfts-Nr. 308 O 477/14, wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs. Wegen der Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Kläger machen mit der Berufung weiterhin geltend, dass die ihnen erteilte Belehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei und die Beklagte sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-Info-V berufen könne, da die von ihr erteilte Belehrung der Musterbelehrung nicht vollständig entspreche. Im einzelnen machen die Kläger geltend:

Die Fußnote "Nicht für Fernabsatzgeschäfte" sei für den Verbraucher verwirrend. Die Beklagte könne die Prüfung, ob letztlich ein Fernabsatzgeschäft vorliege oder nicht, nicht dem Verbraucher überlassen. Durch den Zusatz werde nach dem maßgeblichen objektiven Verständnis eines durchschnittlich informierten Verbrauchers die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass die Widerrufsbelehrung im konkreten Fall nicht gelte. Damit werde die Belehrung entwertet. Auch sei eine solche Fußnote in der BGB-Info-V nicht vorgesehen. Das Gleiche gelte für die Fußnote "Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom...".

Wenn die Beklagte schon über ein tatsächlich nicht vorliegendes Geschäfts belehre, hätte sie dies jedenfalls zutreffend, und vor allem im Einklang mit dem gesetzlichen Muster tun müssen, was erkennbar nicht der Fall gewesen sei.

Die Kläger beantragen, das Urteil des LG Hamburg vom 30.10.2015 aufzuheben und ihrer Klage stattzugeben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

In Übereinstimmung mit dem LG geht der Senat davon aus, dass die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 2./8.6.2009 gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen haben, weil die Widerrufserklärungen vom 8.7. und 15.9.2014 nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 1 BGB in der vom 8.12.2004 bis 10.6.2010 geltenden Fassung (im folgenden "a.F.") erfolgt sind. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. steht dem Lauf der Widerrufsfrist nicht entgegen, denn die Kläger wurden mit dem in der Anlage B 1 (dort S. 5) befindlichen Belehrungstext ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt.

Ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion gem. § 14 BGB-Info-V berufen kann, bedarf keiner Entscheidung. Diese Frage würde sich nur stellen, wenn die den Klägern erteilte Belehrung einen inhaltlichen Fehler aufweisen oder gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F. verstoßen würde. Beides ist hier nicht der Fall. Vielmehr genügt die Belehrung den Anforderungen von § 355 Abs. 2 BGB a.F., weil sie deutlich gestaltet ist, dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte und Pflichten deutlich macht und die notwendigen Angaben enthält.

Die Belehrung über den Fristbeginn ist, wie auch die Kläger nicht in Abrede nehmen, sachlich zutreffend und hinreichend klar.

Entgegen der Auffassung der Kläger macht die Anbringung der Fußnote 1 die Widerrufsbelehrung nicht irreführend und verwirrend. Angesichts des Umstandes, dass die Kläger in der Widerrufsbelehrung namentlich und mit voller Anschrift genannt werden, dass ferner die Darlehens-/Kreditkontonr. in der Widerrufsbelehrung ausdrücklich genannt ist und die Überschrift "Widerrufsbelehrung zu" ergänzt ist um den Eintrag "Darlehensvertrag vom 02.06.2009" (d.h. dem Datum, unter dem vorliegend die Vertragsurkunde ausgestellt worden ist), war die Fußnote nicht geeignet, zu verwirren. Der Senat schließt sich insoweit der vollständig überzeugenden Auffassung des OLG München (Urteil vom 09.11.2015, 19 U 4833/14, ZIP 2015, 2410, 2413) an. In der Tat wird jeder durchschnittliche Verbraucher schon aus der konkreten Anordnung der Fußnote bei der Überschrift "Widerrufsbelehrung1"schließen, dass für Fernabsatzverträge offenbar ein anderes Formular vorgesehen ist, und somit - gerade auch in Zusammenschau mit der zweiten Fußnote, die ganz eindeutig einen an das Bankpersonal gericht...

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