Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 06.03.1996; Aktenzeichen 319 O 51/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Arrestklägerin und unter Zurückweisung der Berufung des Arrestbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg. Zivilkammer 19, vom 6. März 1996, Az.: 319 O 51/96, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe von 285.000,00 DM sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 15.000,00 DM wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Arrestbeklagten angeordnet.
Durch Hinterlegung von 300.000,00 DM wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt.
Der weitergehende Arrestantrag und die weitergehende Berufung der Arrestklägerin werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Arrestklägerin 57 %, der Arrestbeklagte 43 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Arrestklägerin begehrt die Anordnung eines dinglichen Arrestes in das Vermögen des Arrestbeklagten wegen eines Schadensersatzanspruches.
Die Arrestklägerin ist ein Bauunternehmen, das Hochbaumaßnahmen durchführt. Der Arrestbeklagte ist der ehemalige Geschäftsführer der Firma … (im folgenden … genannt). Der Arrestbeklagte wurde mit Gesellschafterbeschluß vom 12. Juli 1995 (Anlage BK 1) als Geschäftsführer der … abberufen. Diese Abberufung wurde am 2.8.1995 in das Handelsregister eingetragen.
Die … beauftragte die Arrestklägerin gemäß Bauvertrag vom 2.9.1993 mit Abbruch-, Erd-, Drainage-, Stahlbeton-, Maurer- und Putzarbeiten an dem Bauvorhaben „Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem …” (Anlage AS 3). Die Arrestklägerin und die …, die als Generalunternehmerin für den Eigentümer des vorgenannten Grundstückes, Herrn …, tätig war, legten bei Vertragsschluß einen Zahlungsplan fest, den sie am 3.7.1995 abänderten (Anlage AG 7). Die … zahlte die danach vereinbarten Raten 1 bis 10 vollständig an die Arrestklägerin aus; auf die Raten 10 a und 10 b erbrachte sie acto. Teilzahlungen in Höhe von 90.000,00 DM, während auf die Rate 10 a 7.000,00 DM und auf die Rate 10 b 20.000,00 DM offenblieben.
In der zweiten Hälfte des Jahres 1995 kündigte die Klägerin den Bauvertrag, wobei der genaue Zeitpunkt hierfür umstritten ist; unstreitig erfolgte die Kündigung jedoch nicht vor dem 1.8.1995. Nach der Kündigung erstellte die Klägerin am 1.11.1995 eine Schlußrechnung (Anlage AS 4) über einen Betrag von 704.180,52 DM. Diese Schlußrechnung, in der die Arrestklägerin auch von ihr nicht ausgeführte Arbeiten aufführte, wurde von dem bis Oktober 1995 für die … tätigen Architekten … auf 654.383,23 DM gekürzt.
Mit Schreiben vom 28.8.1995 (Anlage AS 5) teilte der Rechtsanwalt des Herrn … mit, daß Herr … bis zum 26.5.1995 ca. 97 % des mit der … vereinbarten Festpreises von 6,7 Mio. DM, also 6,5 Mio. DM, für die Erstellung eines schlüsselfertigen Wohn- und Geschäftshauses sowie die gesamten Kosten für den Innenausbau des gewerblichen Teils an die … ausgezahlt habe. Diese Zahlungen erfolgten über ein Girokonto des Herrn … bei der …. Zur Sicherung dieser Gelder hatte sich die … bank am 15.11.1993 eine Grundschuld in Höhe von 15,4 Mio. DM an dem Baugrundstück eintragen lassen.
Die Arrestklägerin hat vorgetragen, sie habe die vereinbarten Bauleistungen ordnungsgemäß erbracht, was im Rahmen einer Baubegehung am 12.10.1995 von Herrn … bestätigt worden sei (Anlage AS 20). Die … habe an die an diesem Bauvorhaben beteiligten 13 Unternehmen nur ca. 65 % der in vollem Umfang baugelddarstellenden Baukosten gezahlt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die … habe das von Herrn … erhaltene Baugeld zweckwidrig verwendet, wofür der Arrestbeklagte einzustehen habe. Denn er habe gewußt, daß es sich bei den Baukosten um Baugeld gehandelt habe. Dies ergebe sich zum einen daraus, daß der Beklagte selbst in einem handgeschriebenen Fax an die Arrestklägerin vom 15.6.1994 (Anlage AS 21) davon gesprochen habe, daß er infolge veränderten Arbeitstaktes den Zahlungstakt mit der Bank neu habe abstimmen müssen. Zum anderen habe der Arrestbeklagte dem Geschäftsführer der Arrestklägerin anläßlich der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt, die finanzierende Bank müsse den Bautenstand überprüfen. Die Klägerin hat weiter behauptet, der Beklagte sei bei den dieses Bauvorhabten betreffenden Finanzierungsverhandlungen zugegen gewesen. Die Arrestklägerin ist der Auffassung, daß sie gemäߧ 916 Abs. 2 ZPO berechtigt sei, die Anordnung eines Arrestes unabhängig davon zu beantragen, ob ihre gemäß der Schlußrechnung offene Werklohnforderung bereits fällig sei.
Die Arrestklägerin hat beantragt,
wegen ihrer Hautpsacheforderung in Höhe von 654.383,23 DM sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 3.500,00 DM den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Arrestbeklagten anzuordnen.
Der Arrestbeklagte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Arrestbeklagte hat ausgeführt, er habe keine Kenntnis davon gehabt, daß es sich bei den Geldbeträgen um Baugeld gehandelt habe. Er sei davon ausgegangen, daß die Baukosten über andere Grundstücke des Herrn … abgesichert bzw. von Herrn ...