Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietvertrag: Unwirksame Abtretung von Untermietzinsforderungen
Orientierungssatz
Die vertragliche Abrede in einem Mietvertrag, daß der Mieter im Fall der Untervermietung im ganzen oder teilweise die Forderungen auf Zahlung des Untermietzinses dem Vermieter in Höhe von dessen Mietforderungen zur Sicherheit abtritt, genügt nicht dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmbarkeit und ist deshalb unwirksam.
Normenkette
BGB §§ 398, 535, 549
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 03.06.1997; Aktenzeichen 307 O 9/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg. Zivilkammer 7, vom 03.06.1997 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 140.543,28 zu zahlen.
Im übrigen werden die Klage und beide Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden geteilt: von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 5 % und der Beklagte 95 %, von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger 3 % und der Beklagte 97 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung von DM 140.543.28, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert den Beklagten in Höhe von DM 140.543,28 und den Kläger in Höhe von DM 4.018.21.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, eine Freigabeerklärung bezüglich hinterlegter Untermietzahlungen abzugeben, oder, hilfsweise dazu, DM 140.543,28 auf den per 31.10.1997 aufgelaufenen Mietrückstand zu zahlen, sowie Rechtsanwaltskosten aus dem Tätigwerden des jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Zusammenhang mit den Hinterlegungen zu erstatten.
Die Mutter des Klägers vermietete mit Vertrag vom 21.03.1984 das Objekt … an den Beklagten. Wegen des Wortlauts und Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage K. 1 sowie wegen der Nachträge Nr. 1 vom 01.06.1984, Nr. 2 vom 26.11.1990 und Nr. 3 vom 09.12.1995 zu diesem Vertrag auf das Anlagenkonvolut K. 3 Bezug genommen. Der Kläger ist als Erbe der Mutter in den Vertrag eingetreten. Der Beklagte hat an verschiedene Dritte untervermietet.
Unter dem 09.12.1995 schlossen die streitenden Parteien über denselben Mietgegenstand einen neuen Mietvertrag mit einem vorgesehenen Mietbeginn vom 01.01.1997 und legten zugleich im Nachtrag Nr. 3 zum Vertrag vom 21.03.1984 zu den Ziffern 1. und 3. fest. wann dieser neue Vertrag nach dem 31.12.1996 gültig werden sollte. Wegen des Vertrages vom 09.12.1995 wird auf die Anlage K. 2 Bezug genommen. Nach Ziffer 2. des 3. Nachtrags heißt es: „Im Fall der Beendigung des Mietvertrages vom 21.3.1984 sollen die darin zur Sicherung … erfolgte Abtretung … bestehen bleiben …. Die Beendigung des Mietvertrages … vom 21.3.1994 soll auch keinen Einfluß haben auf die Ansprüche … auf rückständige Leistungen aus dem Mietvertrag vom 21.3.1984 sowie …. „In Ziffer 4. des 3. Nachtrags haben die Parteien den Mietzins für 1995 auf DM 18.000,– und „für die Zeit vom 1. Jan. 1996 bis zur Fertigstellung des Rohbaues für den Geschäftshausneubau, längstens jedoch bis zum 31.12.1996 auf DM 20.000,00 …” reduziert und bestimmt: „Die Reduzierung entfällt und es ist der nach dem Mietvertrag vom 21.3.1984 sowie den Nachträgen Nr. 1 … und Nr. 2. … geschuldete Mietzins auch für die Zeit ab 1. Jan. 1995 zu zahlen, wenn der Geschäftshausneubau nicht bis Ende 1997 fertiggestellt ist.” (vgl. Anlage K. 3). Die Parteien streiten in einem weiteren Rechtsstreit darüber, ob der neue Vertrag bereits gültig geworden ist.
Bis zum 31.12.1996 befand sich der Beklagte mit den ihm obliegenden Mietzahlungen ab Juli 1996 in Höhe von DM 105.800,– in Rückstand. Dabei sind sich die Parteien einig, daß ab Juli 1996 die Miete nach dem „alten” Mietvertrag monatlich DM 23.000, beträgt, sofern die in diesem Vertrag vorgesehene Mieterhöhung nach Veränderung des Lebenshaltungskostenindexes (Nr. 6 der Anlage zu diesem Mietvertrag) sowie die Vereinbarung des Nachtrags Nr. 1 zu diesem Vertrag vom 01.06.1984 außer acht gelassen wird. Für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.10.1997 erhöhte sich bei gleicher Berechnungsgrundlage der Rückstand auf DM 335.800,–.
Bis zum 31.10.1997 haben die aus dem Berufungsantrag des Klägers ersichtlichen Untermieter des Beklagten Beträge in Höhe von insgesamt DM 140.543,28 bei den Hinterlegungsstellen der Amtsgerichte … und Hamburg zu den im einzelnen genannten Aktenzeichen hinterlegt.
Der Kläger begehrt außerdem die Zahlung von Anwaltshonoraren als Schadensersatz in Höhe von DM 4.018,21 für Bemühungen seines jetzigen Prozeßbevollmächtigten, die Untermieter des Beklagten zur direkten Zahlung der von ihnen geschuldeten Untermietzinsen an den Kläger zu bewegen. Zur Berechnung wird verwiesen auf die Klageschrift und die Anschlußberufung.
Der Kläger hat beantragt.
den Beklagten zu verurteilen,
gegenüber dem …, Hinterlegungsstelle, zu den Aktenzeichen 401 HL 9/96, 401 HL 14/96, 401 HL 15/96 und 401 HL 16/96 folgende Willenser...