Normenkette
BGB §§ 516, 518; AktG §§ 292, 293 Abs. 3, § 294 Abs. 2, § 295 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 22.12.2009; Aktenzeichen 404 O 68/09) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 4 für Handelssachen, vom 22.12.2009, Geschäfts-Nr. 404 O 68/09, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG Bezug genommen und zu den Tatsachengrundlagen dieses Berufungsurteils sowie zu den Gründen für die Abänderung des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt:
I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Zahlungsansprüche aus einem ihr gegenüber abgegebenen Sonderzahlungsversprechen geltend.
Zwischen der Klägerin und der Hamburgischen Landesbank als einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten war es am 14./23.4.1998 zum Abschluss eines Vertrags über die Errichtung einer stillen Gesellschaft gekommen (Anlage K 1). In § 2 Abs. 1 dieses Vertrags war zugunsten der Klägerin die Zahlung einer jährlichen Gewinnbeteiligung i.H.v. 6,32 % der mit DM 35.000.000,00, entspr. EUR 17.895.215,84, geleisteten Einlage der Klägerin vereinbart worden. In § 2 Abs. 5 war darüber hinaus bestimmt worden, dass der Anspruch auf die Gewinnbeteiligung u.a. dann entfalle, wenn und soweit durch die Gewinnbeteiligung ein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht werde, wobei die Bank nicht verpflichtet sei, stille Reserven aufzudecken, um einen Jahresfehlbetrag zu vermeiden.
Mit einem von dem Vorstandsvorsitzenden und dem damaligen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Beklagten unterzeichneten Schreiben vom 21.12.2008 (Anlage K 4), das die Beklagte gleichlautend an eine Vielzahl weiterer stiller Gesellschafter versandte, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie
"trotz des derzeit zweifelsohne schwierigen Marktumfeldes die Vergütung für Ihre Stille/n Einlage/n für das Geschäftsjahr 2008 in voller Höhe auszahlen und eine Verlustzuweisung für das Geschäftsjahr 2008 nicht vornehmen"
werde. In diesem Schreiben heißt es weiter wie folgt:
"Die Vergütung für die Stille/n Einlage/n in der vertraglich vereinbarten Höhe wird Ihnen im Wege einer Sonderzahlung am vertraglich vereinbarten Fälligkeitstag zufließen, sofern die H. bank AG für das Geschäftsjahr 2008 einen Jahresfehlbetrag ausweist und eine Vergütungszahlung aus diesem Grunde entsprechend den vertraglichen Vergütungsregelungen ganz oder teilweise entfallen würde."
Gleichzeitig sicherte die Beklagte der Klägerin in diesem Schreiben zu, dass die stille Beteiligung der Klägerin nicht an einem etwaigen Jahresfehlbetrag der Bank für das Geschäftsjahr 2008 teilnehmen werde, auf die anteilige Zuweisung eines Jahresfehlbetrags werde ausdrücklich verzichtet. Zu diesem Zweck übersandte die Beklagte der Klägerin einen ihrem Schreiben vom 21.12.2008 beigefügten "Änderungsvertrag zu einem Teilgewinnabführungsvertrag (Stiller Gesellschaftsvertrag)", der von Seiten der Beklagten bereits am 19.12.2008 unterzeichnet worden war und den die Klägerin nachfolgend am 9.1.2009 unterzeichnete und an die Beklagte zurücksandte.
Dem Schreiben der Beklagten vom 21.12.2008 war am 19.12.2008 eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten vorausgegangen. Einziger Tagesordnungspunkt dieser Hauptversammlung war die "Ermächtigung des Vorstandes zur Leistung einer Sonderzahlung 2008 an ausgewählte Stille Gesellschafter nebst Ermächtigung des Vorstandes zum Abschluss von Änderungsverträgen zu bestehenden Verträgen über die Errichtung bzw. Begründung von stillen Gesellschaften (Teilgewinnabführungsverträge) mit ausgewählten Stillen Gesellschaftern". Ausweislich des Protokolls dieser Hauptversammlung (Anlage K 7) wurden entsprechende Ermächtigungen des Vorstands der Beklagten einstimmig beschlossen. Aus dem Hauptversammlungsprotokoll ergibt sich darüber hinaus, dass die Beklagte für das Geschäftsjahr 2008 vermutlich einen Jahresfehlbetrag ausweisen werde, weswegen sie vertraglich nicht zur Zahlung einer Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2008 verpflichtet sei. In diesem Zusammenhang ist in dem Hauptversammlungsprotokoll als der Beschlussfassung vorausgegangene Erläuterung des Vorsitzenden der Hauptversammlung festgehalten:
"Ein Ausfall der Bedienung 2008 hätte für die Bank einen erheblichen Reputationsverlust zur Folge, der nicht auf den Kreis der stillen Gesellschafter beschränkt bliebe. Vielmehr hätte ein Ausfall der Bedienung 2008 angesichts der aktuellen Finanzmarktkrise und des eingetretenen Vertrauensverlustes in ...