Normenkette

HGB §§ 425, 452, 459; TLMV § 2 Abs. 4, §§ 2a, 2b; ZPO § 543 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 10.03.2022; Aktenzeichen 407 HKO 4/21)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.03.2022, Az. 407 HKO 4/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt als Warentransportversicherer der T... Lebensmittel GmbH & Co. KG (künftig: Versicherungsnehmerin) aus übergegangenem Recht Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Transport einer Partie tiefgekühlter Schweinerippen von Deutschland nach Südkorea.

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die zu ihrem Konzern gehörende T... L... GmbH (künftig: T...) mit dem Multimodaltransport der Sendung zunächst per LKW von ihrem Zerlegebetrieb in ... Weißenfels zur Nebenintervenientin, der C... T... Halle GmbH (Saale), in ... Halle, von dort per Eisenbahn zum Hafen Hamburg, von Hamburg per Seeschiff zum Hafen Busan, Südkorea, und von dort per LKW mit dem Nachlauf bis zum Zolllager des Empfängers in Yongin, Südkorea. Den LKW-Transport von Weißenfels nach Halle übernahm die T... selbst. Mit der Besorgung der Beförderung von Halle über Hamburg nach Yongin, Südkorea, beauftragte die T... die Beklagte. Die Beklagte unterbeauftragte die Nebenintervenientin mit dem Bahntransport von Halle nach Hamburg und über ihren N... B... A... Line die Reederei C... C... mit der Seebeförderung von Hamburg nach Südkorea.

Am 12.12.2019 übernahm die T... bei der T... Zerlegebetrieb GmbH in ... Weißenfels die Partie tiefgekühlte Schweinerippen, verpackt in 1.492 Kartons mit einem Bruttogewicht von 20.962,94 kg und einem Nettogewicht von 19.399,50 kg. Die T... transportierte noch am 12.12.2019 den Container von Weißenfels per LKW über eine Strecke von 37 km zu der Nebenintervenientin in Halle. Die Nebenintervenientin beförderte den Container am 18.12.2019 und 19.12.2019 per Bahn zum Hafen Hamburg. Am 28.12.2019 wurde der Container in Hamburg auf das Seeschiff "CMA CGM Marco Polo" verladen. Als Agentin des N... B... A... Line hatte die Beklagte ein Konnossement der B... A... Line über den Multimodaltransport von Weißenfels nach Yongin erstellt, für die Seebeförderung von Hamburg nach Busan durch die Reederei C... C... (Anlage 2 im Anlagenkonvolut K 6). Am 10.02.2020 wurde der Container im Busan Newport Container Terminal gelöscht und unter Zollverschluss in das Zolllager des Empfängers in einem Kühlhaus in Yongin verbracht. Dort wurden die Kartons am 12.02.2020 aus dem Container entladen. Eine erste Teilpartie von 355 der insgesamt 1.492 Kartons wurde ab dem 14.02.2010 an den Empfänger in Yongin geliefert. Der Empfänger monierte, dass 15% - 20% der Schweinerippen nach dem Auftauen verfärbt seien, und verweigerte die Annahme.

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die C. G... GmbH mit der Schadensfeststellung, die wiederum in Korea einen Gutachter K... einsetzte (Anl. K 6). Der Gutachter K... besichtigte am 10.03.2020 die im Kühllager in Yongin verbliebenen 1.137 Kartons und am 12./13.03.2020 beim Empfänger 30 ausgewählte Faltschachteln (Anl. K 6 S. 7). Der Gutachter der C. G... GmbH H... erklärte in seinem Gutachten-Abschlussbericht vom 20.05.2020, schadensursächlich sei ein teilweise frühzeitiger Verderb der Sendung (Anl. K 6 S. 10). Ohne Vorlage der notwendigen Temperaturprotokolle gehe er von einer Unterbrechung der Kühlkette in der Obhut der Reederei aus. Eine Verwertung für untergeordnete Zwecke, die Herstellung von Tierfutter, sei möglich (Anl. K 6 S. 8).

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, die Beklagte hafte für den während des multimodalen Transports bei unbekannten Schadensort eingetretenen Schaden als Fixkostenspediteur gem. § 452 HGB i.V.m. § 425 ff HGB. Die Versicherungsnehmerin habe die Schweinerippen ausweislich des Temperaturprotokolls (Anl. K 11) ausreichend vorgekühlt. Der entstandene Schaden belaufe sich auf insgesamt EUR 80.206,55:

Warenwert: EUR 79.491,67

abzgl. Restwert -EUR 3.498,28

Zwischenlagerung EUR 621,66

Gutachterkosten EUR 3.591,50

EUR 80.206,55

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von

EUR 80.206,55 nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Nebenintervenientin hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.

Die Beklagte hat in erster Instanz die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Der behauptete Kühlschaden sei nicht in dem von ihr zu verantwortenden Obhutszeitraum entsta...

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