Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 22.05.2008; Aktenzeichen 413 O 153/07) |
LG Hamburg (Entscheidung vom 28.02.2008; Aktenzeichen 413 O 95/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, Geschäfts-Nr. 413 O 95/07, vom 28. Februar 2008 werden zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, Geschäfts-Nr. 413 O 153/07, vom 22. Mai 2008, geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 58.676,85 nebst Zinsen aus EUR 140.939,29 in Höhe von 5% vom 21. 8. 2007 bis 22. 11. 2007, aus EUR 133.548,44 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 23. 11. 2007 bis 3. 1. 2008, aus EUR 7.390,85 in Höhe von 5% vom 23. 11. 2007 bis 3. 1. 2008, aus EUR 139.267,53 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 4.1. 2008 bis 27. 2. 2008, aus EUR 1.671,76 in Höhe von 5% vom 4. 1. 2008 bis 27.2. 2008, aus EUR 44.776,85 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 28. 2. 2008 bis 16. 3. 2008, aus EUR 1.671,76 in Höhe von 5% vom 28. 2. 2008 bis 16. 3. 2008 und aus EUR 46.448,61 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17. 3. 2008 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg zur Geschäfts-Nr. 413 O 153/07 zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 27% und die Beklagte 73% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 169.531,29 festgesetzt.
Dabei entfallen für die Zeit vor der Verbindung auf das Ursprungsverfahren 6 U 60/08 EUR 106.837,38 (Berufung der Klägerin: EUR 50.943,88; Berufung der Beklagten: EUR 55.893,50) und auf das Ursprungsverfahren 6 U 136/08 EUR 62.693,91 (Berufung der Beklagten: EUR 50.465,67; Anschlussberufung der Klägerin: EUR 12.228,24).
Gründe
I.
Die Parteien waren durch Tankstellenverträge für zwei Tankstellen in Mecklenburg-Vorpommern verbunden. Nach Kündigung der Verträge durch die Beklagte begehrt die Klägerin einen Handelsvertreterausgleich gemäß § 89 b HGB.
A.
Im Ursprungsverfahren 6 U 60/08 geht es um den Handelsvertreterausgleich für eine Tankstelle in der ... Straße in R. Auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 28. 2. 2008 (413 O 95/07) wird Bezug genommen.
Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden als Beklagte bezeichnet) schlossen am 8. 9. / 5. 10. 2003 einen Tankstellenvertrag "System Plus". Die Klägerin übernahm als Handelsvertreterin sowohl den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen als auch den Verkauf von weiteren Waren (sog. Shopgeschäft). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K 2 Bezug genommen.
(Der Senat weist darauf hin, dass im Folgenden Blattzahlen ohne den Zusatz "A" Blattzahlen aus dem Ursprungsverfahren 413 O 95/07 = 6 U 60/08 sind [jetzt Band I der nach Verbindung geführten Akte] und Blattzahlen mit dem vorangestellten Zusatz "A" Blattzahlen aus dem Ursprungsverfahren 413 O 153/07 = 6 U 136/08 [jetzt Band II der nach Verbindung geführten Akte]. Das gilt sinngemäß auch für die eingereichten Anlagen.)
Die Parteien schlossen ferner am 8. 9. 2003 einen Vertrag über Leistung einer Einstandszahlung in Höhe von 51.000 EUR für die Übernahme der in Betrieb befindlichen Tankstelle, insbesondere für die Nutzung des vorhandenen Kundenstammes (vgl. § 1 des Vertrages), wobei alle vorhandenen Kunden als von der Klägerin geworbene Kunden gelten sollten (§ 3 des Vertrages, Neukundenklausel). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K 14 Bezug genommen. Die Klägerin hat die Einstandszahlung nicht geleistet.
Die Beklagte kündigte den Tankstellenvertrag zum 31. 3. 2007 (Anlage K 3). Die Tankstelle wurde einverständlich am 27. 3. 2007 übergeben.
Die Agenturvergütung für das letzte Vertragsjahr April 2006 bis März 2007 betrug unstreitig für Kraftstoffe EUR 54.650,15, für Schmierstoffe EUR 1.518,28 und für Shopwaren EUR 67.307,14.
Der Jahresdurchschnitt der Agenturvergütung während der Vertragslaufzeit betrug unstreitig EUR 148.817,10. Diesen Betrag machte die Klägerin am 29. 6. 2007 gegenüber der Beklagten geltend (Anlage K 5).
Der Beklagten stehen gegen den Ausgleichsanspruch der Klägerin unstreitig insgesamt EUR 41.980,22 an Gegenforderungen zu, mit denen die Beklagte aufgerechnet hat.
Die Parteien streiten zum einen über die Höhe der Ausgleichsforderung und zum anderen darüber, ob der Beklagten - über die unstreitigen Gegenforderungen hinaus - eine weitere Gegenforderung hinsichtlich der vereinbarten Einstand...