Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Ist das Anwendungsgebiet eines (gemeinschaftlich zugelassenen) Arzneimittels laut Fachinformation unter Weglassen einer Einschränkung jedenfalls sprachlich geändert worden (hier in: "Therapie der Osteoporose bei postmenopausalen Frauen mit erhöhtem Frakturrisiko"; demgegenüber zuvor: "zur Reduktion des Risikos von vertebralen Frakturen"), so verstößt eine generalisierend zu verstehende Werbung nicht gegen § 3 a Satz 2 HWG, wenn nicht (mehr) überwiegend wahrscheinlich ist, dass es insoweit an einer Zulassung (hier: für den mitbeworbenen Bereich der Oberschenkelhalsfrakturen) fehlt.

  • 2.

    Auch ein differenzierender Zusatz innerhalb der Anwendungsgebiete (hier: "Eine Reduktion des Risikos vertebraler Frakturen wurde gezeigt, eine Wirksamkeit hinsichtlich Oberschenkelhalsfrakturen ist nicht ermittelt worden") muss keine insoweit eingeschränkte Zulassung bedeuten, auch wenn die Fachinformation unter den "pharmakodynamischen Eigenschaften" über entsprechende Unterschiede in der Studienlage berichtet. Entsprechendes gilt für eine nicht eindeutige Entscheidung der Kommission auf die "Typ-II-Änderungsanzeige" unter Anwendung der geltenden EMEA-Leitlinien im Bereich der Osteoporose-Therapie.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 24.10.2006; Aktenzeichen 312 O 745/05)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 24. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Urteilsausspruch des Landgerichts am Ende von Ziffer 1.) angefügt wird: "und der auf ihren Erlass gerichtete Verfügungsantrag wird zurückgewiesen".

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

A.

Die Parteien sind Pharmaunternehmen, sie vertreiben verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung der Osteoporose bei Frauen nach der Menopause und stehen miteinander im Wettbewerb.

Das vorliegende Verfahren betrifft die Aufhebung einer gegen die Antragsgegnerinnen ergangenen einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände (§§ 936, 927 ZPO).

Die Antragstellerin hatte eine Werbeanzeige für das gemeinschaftlich (EG-Zulassung) zugelassene Arzneimittel "Vaaaaa(r) " als wettbewerbswidrig beanstandet und im Anordnungsverfahren deswegen die Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hatte im Anordnungsverfahren mit Urteil vom 29. November 2005 seine Beschlussverfügung vom 11. Oktober 2005, mit der den beiden Antragsgegnerinnen unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten worden war, im Wettbewerb das Fertigarzneimittel "Vaaaaa(r) 150 mg Filmtabletten" (Wirkstoff: Ibrandronsäure) uneingeschränkt mit der Angabe "Die Monatstablette zur Therapie der postmenopausalen Osteoporose" zu bewerben, wie in der diesem Beschluss beigefügten Anlage A geschehen (es folgt die Beschlussanlage A = Kopie der Anzeige gemäß Anlage ASt EV 3); aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen.

Auf die dagegen gerichtete Berufung der Antragstellerin hatte der Senat mit Urteil vom 24. August 2006 (HansOLG Hamburg 3 U 22/06 - PharmR 2007, 127) das landgerichtliche Urteil abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 11. Oktober 2005 mit der Maßgabe erneut erlassen,

dass dem Verbotsausspruch vorangestellt wird: "innerhalb der Fachkreise" und dass es im Verbotsausspruch in der Klammer richtig heißt: "Wirkstoff: Ibandronsäure".

Auf die Entscheidungen im Anordnungsverfahren wird Bezug genommen.

Im vorliegenden Aufhebungsverfahren hat das Landgericht auf Antrag der Antragsgegnerinnen durch Urteil vom 24. Oktober 2006 die einstweilige Verfügung in der Fassung des Senatsurteils vom 24. August 2006 aufgehoben. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich vorliegend die Berufung der Antragstellerin, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung in der Fassung des Senatsurteils vom 24. August 2006 erneut zu erlassen.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass

  • 1.)

    dem Urteilsauspruch des Landgerichts angefügt wird: "und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag zurückzuweisen";

  • 2.)

    der Antragstellerin auch die Kosten des vorangegangenen Anordnungsverfahrens auferlegt werden.

In der beanstandeten "Vaaaaa"-Anzeige der Antragsgegnerinnen (veröffentlicht in der ÄrzteZeitung Nr. xxx vom xxxx 2005 - Anlage ASt EV 3) steht über der Darstellung eines 12-Monate-Bildkalenders mit zwölf Tabletten die Angabe: "12 statt 52 Tabletten im Jahr: Was bevorzugen Ihre Patienten?" Unter dem Bildkalender stehen im Blickfang die Hinweise "Neu" und:

"Die Monatstablette zur Therapie der postmenopausalen Osteoporose".

Das beworbene Arzneimittel "Vaaaaa(r) 150 mg Filmtabletten" (Wirkstoff Ibandronsäure) war zur Zeit des Anordnungsverfahrens gemäß der Fachinformation für folgende Anwendungsgebiete zugelassen:

"Therapie der Osteoporose bei postme...

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