Leitsatz (amtlich)

Der Bezeichnung "Stimmt's?" für die Rubrik einer wöchentlichen erscheinenden Qualitätszeitung, in welcher wissensbezogene Leserfragen beantwortet werden, kommt ggü. der Bezeichnung "Stimmt's?" für die Wissensrubrik einer eher unterhaltungsorientierten Internet-Homepage Titelschutz gem. §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG zu.

 

Normenkette

MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 16.02.2008; Aktenzeichen 315 O 549/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.03.2012; Aktenzeichen I ZR 102/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 16.2.2008, Geschäfts-Nr. 315 O 549/07, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassung und der Auskunft durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. EUR 100.000, hinsichtlich der Kosten i.H.v. 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung der Unterlassungs- bzw. Auskunftsverpflichtung Sicherheit in gleicher Höhe bzw. hinsichtlich der Kosten i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf EUR 100.000 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein Presseunternehmen und Verlegerin u.a. der Wochenzeitung "D. Z.", nimmt die Beklagte, welche das kommerzielle Internetportal "w." betreibt, im vorliegenden Hauptsacheverfahren aus Titelschutzrecht auf Unterlassung in Anspruch.

Unter der Überschrift "Stimmt's?" werden in der Wochenzeitung "D. Z." regelmäßig Fragen der Leser beantwortet, die Gegenstände des Allgemeinwissens, der Wissenschaft oder sonstiger Bereiche betreffen (Anlage K 3). Der Internet-Auftritt dieser Zeitung www.z.de enthält ebenfalls einen solchermaßen benannten Bereich (Anlage K 4). Unter dieser Bezeichnung sind in dem in Berlin und Brandenburg empfangbaren Radioprogramm "r." Beiträge gesendet (Anlage K 5) sowie Bücher und Hör-CDs veröffentlicht worden (Anlagen K 6, K 10, K 11).

Die Beklagte hat am 29.3.2007 im Internet (http://magazine. w./de/themen/wissen/stimmts/index/htm) ebenfalls unter der Überschrift "Stimmt's?" Leserfragen beantwortet (Anlage K 7).

Die Klägerin hat nach erfolgloser Abmahnung gegen die Beklagte im vor dem LG Hamburg, Az. 315 O 351/07, betriebenen Verfahren am 13.4.2007 eine einstweilige Verfügung erwirkt, in welcher der Beklagten das Angebot einer redaktionellen Internetrubrik mit dem Titel "Stimmt's?" im geschäftlichen Verkehr verboten wurde (Beiakte 315 O 351/07).

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stehe ggü. der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung Titelschutz gem. § 15 Abs. 3 MarkenG, jedenfalls aber nach § 15 Abs. 2 MarkenG zu. Es handele sich bei ihrer Rubrik "Stimmt's?" um ein titelschutzfähiges Werk, welches mit der Rubrik der Beklagten - jedenfalls mittelbar - verwechselt werden könne. Ihre, der Klägerin, Rubrik sei erstmals am 26.6.1997 erschienen und erscheine seither wöchentlich in der Wochenzeitung "D. Z.". Sämtliche seither erschienenen über 500 Folgen seien unter www.z.de abrufbar (Anlage K 12). Das Internetportal www.z.de bestehe seit 1996. Die Publikation im Radio - mehr als 1000 Sendungen, die im Internet abrufbar seien-, unter www.z.de sowie in Buchform erfolge in Lizenz. Die Lizenzierung von Rubrikentiteln sei branchenüblich. Sie, die Klägerin, habe die Bezeichnung "Stimmt's?" erstmals verwendet. Sie besitze Unterscheidungskraft, sei nicht freihaltebedürftig und erfreue sich, wie der großen Verbreitung über Lizenzprodukte, der langjährigen Erscheinungsweise und der hohen Nutzerzahl entnehmen lasse, einer Wertschätzung der angesprochenen Verkehrskreise. Das Angebot der Beklagten richte sich an die gleichen Nutzerkreise. Der Autor Herr D. habe die Rubrik "Stimmt's?" im Jahr 2006 vier Male in der Sendung "Kerner" einem Millionenpublikum vorgestellt. Die Kombination aller Medien (Zeitung, Internet, Buch, Rundfunk) belege die Bekanntheit des Titels.

Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass sämtliche Titelrechte bei ihr lägen. Jedenfalls habe der Autor Herr D. sie, die Klägerin, zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt.

Die Rubik "Stimmt's?" werde seit zehn Jahren in jeder Ausgabe der Wochenzeitung "D. Z." explizit ausgewiesen (Anlage K 13). Auch im Internet werde auf die archivierte Rubrik "Stimmt's?" verwiesen (Anlage K 14). (...) Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr eine redaktionelle Internetrubrik mit dem Titel "Stimmt's?" zu versehen bzw. diese im Internet anzubiete...

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