Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 416 HKO 132/11) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, Az.: 416 HKO 132/11, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass statt des vom LG verwendeten Ausschnitts der Anlage K 1 die Anlage B 1 als Verbindungsanlage verwendet wird.
Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung der Veröffentlichung redaktionell getarnter Werbung sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, welcher die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, zu denen auch Augenoptiker gehören, vertritt (Anlage K 5). Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es auch, auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zu achten. Die Beklagte betreibt mit über 600 Filialen Augenoptikergeschäfte.
Am 13.7.2011 erschien im "O.-A.", einem kostenlos verteilten Anzeigenblatt, unter der Überschrift "Ab in den Urlaub - aber bitte nur mit dem richtigen Sonnenschutz" ein Beitrag, welcher sich mit dem Thema Sonnenbrillen befasste. Neben diesem Beitrag wurde - blau unterlegt - die Verlosung von 3 F.-Gutscheinen im Wert von je 50 EUR, einem F.- Gutschein im Wert von 100 EUR und 5 Funkwetterstationen ausgelobt. Hinsichtlich der näheren Gestaltung wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Originalzeitungsseite bzw. die als Anlage B 1 vorgelegte verkleinerte Farbkopie der Zeitungsanzeige verwiesen.
Der Kläger mahnte die Beklagte diesbezüglich mit Schreiben vom 29.8.2011 unter Fristsetzung zum 5.9.2011 wegen "Werbung mit redaktionellem Text" ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG vorliege. Die Beklagte werbe mit redaktionellen Texten, ohne diese mit dem Hinweis "Anzeige" zu kennzeichnen (Anlage K 2).
Die Beklagte ließ die Abmahnung mit Schreiben vom 19.9.2011 zurückweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der werbliche Charakter des Beitrags unmittelbar aus der direkt neben dem Beitrag befindlichen Auslobung der Gewinnverlosung ergebe. Die Beklagte nehme mit dem Beitrag auch keine Alleinstellung für sich in Anspruch, sondern betreibe damit letztlich Image-Werbung für das gesamte Augenoptiker-Handwerk (Anlage K 3).
Am 18.11.2011 erhob der Kläger vorliegende Hauptsacheklage.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sowie aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 UWG begründet sei. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung beruhe auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Bei der Erwähnung des Unternehmens der Beklagten sowie ihres Warenangebots und ihrer Dienstleistungen handele es sich um werbliche Angaben, ohne dass auf diesen Umstand hingewiesen werde.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Vertretungsberechtigten der Beklagten, zu unterlassen,
in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs an redaktionell gestalteten Werbeanzeigen mitzuwirken, ohne dass deutlich und unmissverständlich eine Kennzeichnung als Wirtschaftswerbung erfolgt, wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.9.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass sich der werbliche Charakter des Beitrags unmittelbar aus dem Inhalt sowie der Art der Darstellung des streitgegenständlichen Beitrags sowie der Erläuterung des Gewinnspiels im unmittelbaren Kontext ergebe.
Der Beitrag müsse im Kontext mit der blau unterlegten "Textklinke" und dem rot unterlegten Button "Gewinnspiel" betrachtet werden. Aus dem Umstand, dass es in der blau unterlegten Textklinke u.a. heiße "Augenoptiker F. und der O. A. verlosen sicheren Schutz: ...", werde der Leser zwanglos entnehmen, dass es sich um eine Gemeinschaftsaktion handele, bei welcher die Beklagte im Gegenzug für ihre Nennung im O. A. die Warengutscheine zur Verfügung gestellt habe. Damit liege keine Verschleierung des Werbecharakters einer geschäftlichen Handlung vor. Der Zusammenhang zwischen der Verkaufsförderung und dem redaktionellen Inhalt ergebe sich eindeutig aus der optischen Darstellung. Dies gelte umso mehr, als die Leser des O. A. den Charakter dieses Printmediums als W...