Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 27.02.1998; Aktenzeichen 326 O 153/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 26, vom 27. Februar 1998 (Az: 326 O 153/96) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin um DM 47.806,83.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche vor dem Hintergrund eines Darlehensvertrages zwischen Rechtsvorgängern der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem Br. ritterschaftlichen Kreditinstitut, geltend. Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, der Darlehensvertrag sei nichtig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil vom 27. Februar 1998 verwiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Sie wendet sich im übrigen gegen den Vorwurf der Beklagten, sie verstoße mit der Prüfung und Geltendmachung dieser Forderung gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des am 27. Februar 1998 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Gesch.Nr. 326 O 153/96, die Beklagte zu verurteilen,
1) die der Klägerin im Zusammenhang mit dem den Eheleuten M. und Horst M. vor dem Br. ritterschaftlichen Kreditinstitut gewährten Darlehen über nominell DM 100.000,nicht vorliegenden Unterlagen, nämlich den Darlehensantrag der Kreditvermittlerfirma Be. & Co. und das Darlehenszusageschreiben des Br. ritterschaftlichen Kreditinstituts der Klägerin vorzulegen;
1a) an die Klägerin DM 2.215,84 nebst 6% Kapitalnutzungsentschädigung seit dem 1. März 1981 zu zahlen;
2) der Klägerin eine rückwirkende Neuabrechnung über das den Eheleuten M. und Horst M. von dem Br. ritterschaftlichen Kreditinstitut mit Schuldurkunde vom 25. Oktober 1978 gewährten Darlehen über nominell DM 100.000,zu erteilen;
3) festzustellen, dass der mit Schuldurkunde vom 25. Oktober 1978 zwischen den Eheleuten M. und Horst M. und dem Br. ritterschaftlichen Kreditinstitut geschlossene Darlehensvertrag insgesamt nichtig ist;
4) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Zahlung in nach Vorlage der im Klagantrag zu 1) aufgeführten Unterlagen und nach erteilter Neuabrechnung des den Eheleuten M. und Horst M. von dem Br. ritterschaftlichen Kreditinstitut mit Schuldurkunde vom 25. Oktober 1978 gewährten Darlehens über nominell DM 100.000,noch zu bestimmender Höhe nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil im wesentlichen mit Rechtsausführungen.
Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin ist für diese Klage nicht aktivlegitimiert.
Sie besitzt zwar die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1, § 1 Abs. 1 Ziff. 5 RBerG sowie die Erlaubnis zum Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung gemäß § 1 Abs. 1 der 5. AVO zum Rechtsberatungsgesetz. Im Hinblick auf die hier geltend gemachten Ansprüche hat die Klägerin dennoch unerlaubte Rechtsberatung betrieben.
Der Senat ist aufgrund der Gesamtumstände des Falles davon überzeugt, dass die Klägerin die Zedenten über die Rechtsfragen der hier geltend gemachten Ansprüche beraten hat. Im einzelnen gilt folgendes:
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2000 (WM 2000, Seiten 2423 f.) klargestellt, dass auch für den echten Forderungskauf durch ein Inkassounternehmen nach wie vor die Beschränkungen gelten, die für ein Treuhandinkasso aufgestellt worden sind: „Dem traditionell geprägten Berufsbild des Inkassounternehmers liegt die Vorstellung zugrunde, dass Inkassobüros sich nur mit voraussichtlich unbestrittenen … oder ausgeklagten bzw. titulierten Forderungen befassen. Das entspricht nach wie vor dem Selbstverständnis der Inkassowirtschaft … und gilt grundsätzlich auch für den Forderungskauf …. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist es daher dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis untersagt, seine Kunden darüber zu beraten, ob und nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in welcher Höhe ihnen überhaupt eine Forderung zusteht.”
Das Vorgehen der Klägerin entspricht nicht dem Bild der Inkassotätigkeit, wie es vom Bundesgerichtshof in seiner genannten Entscheidung zum Ausdruck gebracht worden ist.
Hinsichtlich der Abtretungsvereinbarung mit der Zedentin M. gilt folgendes:
Die Klägerin stützt ihre Aktivlegitimation insoweit auf die Abtretung vom 15. Dezember 1996 (Anlagen K 51 und 52). In der Zessionsurkunde vom 15. Dezember 1996 heißt es, der Zedent sei Inhaber einer Fo...