Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 22.01.2001; Aktenzeichen 311 O 160/00) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 22.1.2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung von 275.000,–, wenn die Klägerinnen nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 223.247,91 DM.
Tatbestand
Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten rückständige Mietzinsen sowie Heiz- und Betriebskostennachzahlungen.
Die Klägerinnen waren zunächst durch einen Mietvertrag von Oktober 1989 mit dem Onkel des Beklagten, Herrn H. T., verbunden (Anl. nach K 12), der in den Mieträumen ein Teppichgeschäft betrieb. Nachdem die Klägerinnen diesen Mietvertrag wegen erheblicher Mietrückstände gekündigt und die weitere Duldung der Nutzung zum 28.2.1997 beendet hatten, unterbreiteten sie dem Beklagten, der das Teppichgeschäft in den Mieträumen fortführen wollte, mit Anwaltsschreiben vom 3.3.1997 ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung. Diese sah die Reduzierung der Rückstände des bisherigen Mieters vor und enthielt Konditionen eines neu abzuschließenden Mietvertrags mit dem Beklagten über ein am 1.3.1997 beginnendes Mietverhältnis (Anl. K 1). Zum Zeichen des „Einverständnisses zu dieser grundlegenden Vorvereinbarung vor Abschluss des neuen Mietvertrags” wurde das Schreiben aufforderungsgemäß sowohl vom Beklagten als auch von der Hausverwaltung der Klägerinnen unterschrieben.
In der Folgezeit führte der Beklagte das Teppichgeschäft in den Mieträumen fort, leistete die vereinbarten Zahlungen auf die Mietrückstände seines Onkels und bis einschließlich Oktober 1999 laufende Mietzahlungen nach Maßgabe der „Vorvereinbarung”, wegen inzwischen begonnener Sielbauarbeiten allerdings ohne die ab 1.10.1997 vorgesehene Mieterhöhung.
Verhandlungen über einen neuen Mietvertrag scheiterten, nachdem der Beklagte zu einem ersten Entwurf mit Schreiben vom 24.4.1998 (Anl. K 8) und 4.5.1998 (Anl. B 5) Stellung genommen und einen ihm mit Schreiben vom 3.9.1998 (Anl. B 6) übersandten neuen Entwurf nicht unterschrieben, sondern nur mit Änderungen versehen hatte (Anl. K 9). Dies nahmen die Klägerinnen zum Anlass, mit Schreiben vom 23.9.1998 die Beendigung des „Nutzungsverhältnisses” zum 30.9.1999 mitzuteilen, hilfsweise ein etwa bestehendes faktisches Mietverhältnis zum 30.9.99 zu kündigen (Anl. B 1).
Der Beklagte setzte die Nutzung der Räume auch nach dem 30.9.1999 fort. Unter dem 13.4.2000 unterzeichneten die Parteien eine „Räumungsvereinbarung”, die eine Rückgabe zum 30.9.2000 vorsah (Anl. K 10). Die tatsächliche Rückgabe erfolgte nach entsprechenden Ankündigungen des Beklagten (Anl. K 11, K 12) am 30.10.2000.
Durch Urteil vom 22.1.2001, auf das zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von DM 223.247,91 nebst 8,42 % Zinsen seit dem 6.10.2000 verurteilt. Es hat insbesondere einen Mietvertrag zwischen den Parteien angenommen, der durch die Unterzeichnung der Vorvereinbarung vom 3.3.1997 durch beide Parteien und die Erfüllung von dessen Ziffer 1 zustande gekommen sei.
Gegen das ihm am 22.1.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13.2.2001 Berufung eingelegt und diese am 27.2.2001 begründet.
Er ist nach wie vor der Ansicht, dass zwischen den Parteien weder ein Mietvertrag noch ein diesbezüglicher Vorvertrag zustandegekommen sei. Die Vorvereinbarung enthalte in ihrer Ziffer 2 lediglich eine Absichtserklärung der Klägerinnen zu künftigen Mietvertragsbedingungen. Insoweit sei ein Einverständnis seinerseits nicht erklärt worden. Das tatsächliche Nutzungsverhältnis habe mit der von ihm geleiteten GmbH bestanden, wie der Schriftverkehr belege. Für eine Nutzungsentschädigung, die allenfalls in Höhe der bisher nicht festgestellten, aber erheblich niedrigeren ortsüblichen Miete geschuldet werde, sei er nicht passiv legitimiert.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.1.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.
1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass zwischen den Parteien ein Mietverhältnis bestanden hat, dessen Grundlage in der beiderseits unterzeichneten Vereinbarung vom 3.3.1997 zu finden ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nimmt der Senat nach Maßgabe der folgenden Ergänzungen Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsvortrag des Beklagten rechtfertigt keine grundsätzlich andere Bewertung.
Zwar enthält die Vereinbarung vom 3.3.1997 in erster Linie die Erklärung der Klägerinnen, zum Abschluss eines neuen schriftlichen Mietvertrags mit dem Beklagten bereit zu sein, für den in Zif...