Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, Abteilung 618, vom 23. Februar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg zurückverwiesen.
Gründe
I. 1. Dem Angeklagten liegt auf Grund mit Eröffnungsbeschluss vom 29. Januar 2009 zugelassener Anklage vom 9. Januar 2009 zur Last, es durch 16 selbständige Handlungen unternommen zu haben, sich den Besitz kinderpornographischer Schriften zu verschaffen (§§ 184 b Abs. 4 S. 1, 53 StGB).
2. Mit Urteil vom 23. Februar 2009 hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg den Angeklagten freigesprochen.
Das Amtsgericht hat insbesondere festgestellt: Der Angeklagte sah sich an 16 verschiedenen Tagen vom 17. März 2007 bis zum 21. Dezember 2007 auf dem Bildschirm seines Computers in seiner Wohnung online mindestens 18 Bilddateien und eine Videodatei mit kinderpornographischem Inhalt an. Die Dateien zeigten - im Einzelnen näher beschriebene - Abbildungen von Kindern im Alter von etwa zwischen vier und elf Jahren, die an sexuellen Tätigkeiten beteiligt sind, nämlich den Vaginal-, Oral-, Anal- und Handverkehr mit und an Erwachsenen ausüben, an eigenen Geschlechtsorganen oder denen von Erwachsenen manipulieren oder vor denen Erwachsene sexuelle Tätigkeiten ausüben. Der Angeklagte hatte zum einen im Internet gezielt nach dem einschlägigen Material gesucht und zum anderen (unaufgefordert) e-mails mit "links" auf Seiten mit kinderpornographischem Inhalt oder Lockangebote für "free tours" empfangen, so dass er der Versuchung erlegen war, das übermittelte Material zu betrachten. Regelmäßig vergrößerte er die kleinen Vorschaubilder durch deren Anklicken. Die fraglichen Dateien wurden automatisch im "Cache-Verzeichnis" (Anmerkung des Senats: auch "Internet-Cache", "Cache-Speicher" oder "Browser-Speicher" genannt; Einzelheiten bei Burmeister/Böhm in StV 2009, 471) des vom Angeklagten genutzten Computers abgelegt und waren dadurch für den Angeklagten jederzeit abrufbar; diese Umstände waren dem Angeklagten nicht bewusst. Darüber hinausgehend nahm der Angeklagte keine gesonderte manuelle Speicherung der betrachteten Dateien vor; eine solche hatte er auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.
Diese - über verschiedene Urteilsabschnitte verstreuten - Feststellungen hat das Amtsgericht im Wesentlichen auf ein als glaubhaft gewertetes Geständnis des Angeklagten gestützt. Trotz wechselnder Einlassungen des Angeklagten und nach Vernehmung eines Sachverständigen hat es den Nachweis, der Angeklagte habe schon bei Aufruf der Bild- sowie Videodateien eine Speicherung geplant und habe um Existenz sowie Funktion des Internet-Cache gewusst, als nicht erbringbar erachtet.
Rechtlich hat das Amtsgericht gewertet, durch das gezielte "Surfen" im Internet und das Betrachten der Internetseiten mit kinderpornographischem Inhalt auf dem Bildschirm werde kein Besitz im Sinne des § 184 b Abs. 4 StGB begründet, weil es an dem erforderlichen tatsächlichen Herrschaftsverhältnis von nicht nur unerheblicher Dauer fehle; da der Angeklagte keinen über das bloße Betrachten hinausgehenden Willen gehabt habe, fehle es an einem Unternehmen der Besitzerlangung. Mit der automatischen Abspeicherung im Internet-Cache habe der Angeklagte zwar objektiv Besitz an den kinderpornographischen Dateien erlangt, doch fehle auf der subjektiven Tatseite es an dem entsprechenden Besitzwillen; demgemäß mangele es auch insoweit an dem für das Unternehmen einer Besitzerlangung erforderlichen Vorsatz.
3. Die Staatsanwaltschaft hat spätestens am 26. Februar 2009 Rechtsmittel eingelegt und dieses - vor Urteilszustellung - am 20. April 2009 als Revision konkretisiert, die sie zugleich mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung der Sache sowie mit der - zur (bejahten) Frage des Besitzes im Sinne des § 184 b Abs. 4 StGB ausgeführten - Sachrüge begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision beigetreten.
In der Revisionshauptverhandlung haben die Generalstaatsanwaltschaft auf Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung der Sache sowie der Verteidiger auf Verwerfung der Revision angetragen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig (§§ 335 Abs. 1, 341, 344, 345 StPO) und begründet. Die Freisprechung des Angeklagten beruht auf Verletzung sachlichen Rechts sowohl in der Beweiswürdigung zu der Frage, ob der Angeklagte eine Videodatei gezielt gespeichert hat (Fall 14), sowie zur subjektiven Tatseite hinsichtlich Existenz und Funktion des Internet-Cache (1.) als auch zur Subsumtion des festgestellten Aufrufens und Betrachtens der Bild- und Videodateien auf dem Bildschirm unter das Tatbestandsmerkmal des Unternehmens, sich Besitz an den Dateien zu verschaffen, nach § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB (2.).
1. Die Beweiswürdigungserwägungen des Amtsgerichts sind in mehrfacher Hi...