Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2020, Az. 322 O 473/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 12.066,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2016 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 16.088,80 festgesetzt.
Gründe
A. Die zulässige Berufung des Klägers ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger insgesamt EUR 12.066,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2016 zurückzugewähren, da sie die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin, der A. GmbH, vom 10. August 2015 zur Tilgung von Mietforderungen in anfechtbarer Weise erhalten hat.
Soweit der Kläger mit der Klage demgegenüber auch die Rückgewähr der Mietzahlung vom 4. Mai 2015 i. H. v. EUR 4.022,22 geltend macht, steht ihm ein solcher Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht nach den insolvenzanfechtungsrechtlichen Bestimmungen, zu.
1. Wegen der Zahlungen vom 10. August 2015 i. H. v. EUR 7.711,20 und i. H. v. EUR 4.355,40 kann der Kläger Rückzahlung von der Beklagten gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung verlangen.
a. Nach § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung (a.F.), der hier nach Art. 103j Abs. 1 EGInsO Anwendung findet, ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
b. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Zahlungen vom 10. August 2015 vor.
aa. Die geleisteten Mietzahlungen sind Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin. Sie haben eine zumindest mittelbare objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 Abs. 1 InsO bewirkt (vgl. allg. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, NZI 2016, 134 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl., § 129 Rn. 123). Des Weiteren ist die Anfechtungsfrist des § 133 Abs. 1 InsO a.F. gewahrt.
bb. Die Insolvenzschuldnerin hat die Rechtshandlungen mit dem in § 133 InsO a.F. geforderten Vorsatz vorgenommen, ihre Gläubiger zu benachteiligen.
Der Insolvenzschuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, NZI 2017, 718). Diese subjektive Voraussetzung kann - wie auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden, weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt. Es ist insofern Aufgabe des Tatrichters, die subjektiven Voraussetzungen gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 768).
Zu den im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden und für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechenden Beweisanzeichen zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, NZI 2021, 720). Dem gleichgestellt ist die Kenntnis der die Zahlungseinstellung begründenden Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, NZI 2021, 720; Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, NZI 2018, 34).
Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, NZI 2018, 34). Ob von einer Zahlungseinstellung auszugehen ist, ist wiederum im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände zu bestimmen. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für die Überzeugung von einer Zahlungseinstellung sind eigene Erklärungen des Schuldners. Äußert sich der Schuldner dahin, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht - und zwar auch nicht nur ratenweise - begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung au...