Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 13.12.2007; Aktenzeichen 310 O 407/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegner wird. das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 10 - vom 13.12.2007 geändert:
Die einstweilige Verfügung vom 12.10.2007 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag abgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner wegen Verletzung ihrer Rechte als Datenbankherstellerin und wettbewerbswidriger Behinderung im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.
Die Antragstellerin betreibt eine u.a. unter der Internetadresse ... erreichbare Online-Automobilbörse, in die Privatpersonen und Gewerbetreibende Verkaufsanzeigen für Kraftfahrzeuge einstellen können. Über eine Eingabemaske können Kaufinteressenten Fahrzeuge nach von ihnen eingegebenen Kriterien suchen (z.B. Marke, Modell, Kraftstoff, Preis, Leistung, Erstzulassung usw.). Das Suchergebnis enthält auch die Kontaktdaten des jeweiligen Verkäufers, so dass der Kaufinteressent mit diesem unmittelbar in Kontakt treten kann.
Die Antragstellerin finanziert sich insb. durch die Vermietung von Werbeflächen auf Ihren Internetseiten und aus den Vergütungen, die Gewerbetreibende für das Einstellen von Angeboten zu zahlen haben. Für private Verkäufer ist das Einstellen von Anzeigen kostenfrei.
Die Antragsgegnerin zu 1, deren Vorstand der Antragsgegner zu 2 ist, bietet die Software ... an. Mit Hilfe dieser Software können Suchanfragen bei mehreren Online-Automobilbörsen gleichzeitig durchgeführt werden, ohne dass diese einzeln aufgesucht werden müssen. Der Nutzer der Software wählt in einer Eingabemaske die zu durchsuchenden Börsen aus und gibt die Suchkriterien ein (z.B. Marke, Modell, Farbe, Preis usw.). Sodann kann er durch Anklicken des Symbols "Suchen" eine einmalige Suche nach dem gewünschten Fahrzeug in den verschiedenen Börsen auslösen.
Alternativ hat der Nutzer die Möglichkeit, die Option "Automatische Suche" zu wählen. Diese Option muss extra gewählt werden, In der Voreinstellung der Software ist sie nicht aktiviert. Wählt man die Option "Automatische Suche", bietet die Software die Alternativen "täglich", "alle 60 min", "alle 30 min", "alle 10 min", "alle 5 min", "alle 3 min" und "permanent" an.
Nach Auslösung der Suche - entweder einmalig manuell oder automatisch nach den gewählten Zeit-Intervallen oder permanent - greift die Software auf die in den Automobilbörsen gespeicherten Daten zu und durchsucht diese nach den vom Nutzer eingegebenen Kriterien. Als Ergebnis der Suche erhält der Nutzer eine Auflistung der gefundenen Kraftfahrzeuge angezeigt, geordnet nach Modell, Erstzulassung, Preis, Kilometerstand und Automobilbörse. Bei Markierung eines Fahrzeuges erscheint neben dieser Liste ein Fenster mit weiteren Details zu diesem Fahrzeug, einer Abbildung und Kontaktdaten des Verkäufers. Sämtliche Daten in diesem Detail-Fenster stammen von der jeweiligen Automobilbörse. Sie werden durch die Software aufbereitet und in einem eigenen Format angezeigt. Daneben besteht die Möglichkeit, durch Anklicken eines Links, der bei der als Quelle. angegebenen jeweiligen Automobilbörse angebracht ist, zur Originalseite dieser Börse zu gelangen.
Zur Funktionsweise der Software wird ergänzend auf die Bildschirmausdrucke gem. den Anlagen Ast. 8, Anlagen BV 3-5, Anlagen 2, 3 (letztere beiden zum Schriftsatz der Antragsgegner vom 2.11.2007) und die eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners zu 2 vom 2.11.2007 (Bl. 37) Bezug genommen.
Die Software wurde erstmals im Jahre 2004 auf einer der Zeitschrift "Computer Bild" beiliegenden CD in einer Auflage von 3 Mio. Exemplaren vertrieben und ist inzwischen auch von der Internetseite der Antragsgegnerin zu 1 ... herunterladbar. Die Software kann testweise für 7 Tage kostenlos genutzt werden, anschließend sind Lizenzgebühren zu zahlen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Antragsgegner sie durch den Vertrieb der Software in ihren Rechten als Datenbankherstellerln gem. § 87a ff. UrhG verletzten und einen Wettbewerbsverstoß wegen Behinderung nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG begingen. Unter dem 12.10.2007 erwirkte sie eine einstweilige Verfügung des LG Hamburg, mit der den Antragsgegnern verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland eine Software anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt und/oder geeignet ist, automatisiert Daten aus der Datenbank der Antragstellerin, einer Automobil-Onlinebörse, welche unter verschiedenen Domains mit dem Bestandteil "..." aufrufbar ist und in der Daten über Gebrauchtfahrzeuge für jedermann zugänglich bereitgehalten werden, zu entnehmen, insb. die gegenwärtig mit "..." bezeichnete Software.
Nach Widerspruch der Antragsgegner hat das LG die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 13.12.2007 bestätigt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug gen...