Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 329 O 77/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.05.2018, Az. 329 O 77/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Nebenintervenienten, die dieser selbst zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche wegen Mängeln ihrer Eigentumswohnung geltend.

Die Klägerin erwarb von dem Beklagten mit Vertrag vom 27.11.2009 (Anlage K1) einen Miteigentumsanteil von 55/1.000 an dem in der ...straße ..., ..., ..., ... belegenen Grundstück, verbunden mit der im 1. Obergeschoss des Vorderhauses Nr. 30 gelegenen Wohnung Nr. 4. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses renovierte der Beklagte noch das Vorderhaus, in dem auch die von der Klägerin erworbene Wohnung Nr. 4 liegt.

Der Kaufvertrag nimmt Bezug auf die Baubeschreibung vom 20.10.2009. Danach wurde das vorhandene Wohnhaus teilweise umgebaut, das Dachgeschoss ausgebaut und das Gebäude nach EnEV 2007 in ein Effizienzhaus 100 (Altbau auf Neubauniveau) erhöht. An der rückwärtigen Fassade wurden Balkone in Stahlkonstruktion hergestellt. Die Frontfassade erhielt neue Kunststofffenster. Die vorhandenen Holzdielen sollten geschliffen, an Fehlstellen ergänzt und versiegelt werden.

§ 8 Ziff. 1 des Kaufvertrages regelt, dass für Mängel hinsichtlich der vom Verkäufer zu erbringenden Bauleistungen das Vertragsrecht des BGB (§§ 631 ff. BGB) gilt. Für Mängel des Grundstücks sollte der Verkäufer dagegen nicht haften. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages und der Baubeschreibung wird auf die Anlagen verwiesen.

Bei den Bauarbeiten kam es zu Verzögerungen. Auf diese wies der Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 15.01.2010 hin, in der es wörtlich heißt:

"Auch wenn die eingetretenen Verzögerungen (...) ärgerlich sind und vielleicht Unannehmlichkeiten bereiten: Mir ist vor allen Dingen wichtig, in der Bauqualität keine Kompromisse zu machen, auch wenn das Bauvorhaben einen Tag später fertig gestellt wird. Letztlich ist es ja auch in Ihrem Interesse, und ich freue mich, Ihnen eine attraktive und hochwertig sanierte Immobilie übergeben zu können."

Die Klägerin zahlte den Kaufpreis und wurde im Grundbuch als Eigentümerin der Wohnung eingetragen.

Am 06.03.2010 wurde die Wohnung übergeben. Die Tochter der Klägerin bezog diese als Mieterin. Zuvor war sie kostenfrei in einer Ersatzwohnung untergebracht worden. Bei der Übergabe wurde ein Protokoll erstellt (Anlage B2).

In der Folgezeit kam es zu einem Schaden an den Dielen unterhalb der Tür des Balkons zur ...straße. Die Tür war undicht, so dass Wasser auf die Dielen gelangte und diese beschädigte. Zudem quoll die Badezimmertür auf, so dass sich das Funier löste.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten verschiedene Mängel der Wohnung geltend gemacht.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe die Arbeiten an der Balkontür mangelhaft ausgeführt, so dass diese nicht dicht gewesen sei. Um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten sei ein großflächiger Austausch der Bodendielen erforderlich.

Die Klägerin hat zudem die Auffassung vertreten, dass das Fenster im rechten Raum, das rechte Fenster im linken Raum und die Balkontür, die zur ...straße belegen ist, mangelhaft seien. Sie hat dazu behauptet, diese seien nicht fachgerecht eingebaut und aus diesem Grund nicht schalldicht. Zur Beseitigung dieser Mängel sei ein Betrag von 2.000,- netto notwendig.

Des Weiteren hat die Klägerin die Mangelhaftigkeit des Dielenfußbodens gerügt. Sie hat dazu behauptet, der Boden sei durch das Abschleifen geschwächt worden, so dass im Bereich von Nut und Feder Teile der Dielen wegbrächen. Zudem sei die Versiegelung mangelhaft ausgeführt und zu weiches Holz verwendet worden. Zur Behebung dieses Mangels seien 13.455,- EUR netto erforderlich.

Darüber hinaus hat die Klägerin behauptet, die Tür zum Badezimmer quelle auf, da diese nicht fachgerecht versiegelt sei, so dass das Türblatt ersetzt werden müsse. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 900,- EUR netto an.

Die Klägerin hat zudem geltend gemacht, dass der Balkon mangelhaft sei. Der Belag bestehe aus sibirischer Lärche und nicht, wie vereinbart worden sei, aus Bangkirei. Zudem sei der Balkon mangelhaft ausgeführt, da der Boden nicht abgedichtet sei und Oberflächenwasser nicht ordnungsgemäß abgeführt werde. Zur Mängelbeseitigung seien 4.000 EUR netto notwendig.

Zudem hat die Klägerin einen Vorschuss für die Kosten der Bauleitung in Höhe von 1.785,- EUR brutto, für die Kosten des Ausräumens der Wohnung und der Einlagerung der Möbel in ...

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