Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 04.08.1992; Aktenzeichen 316 O 52/91) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 16, vom 4. August 1992 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Beschwer der Kläger beträgt 158.547,06 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Ersatzanspruch für Mietausfall.
Die Kläger sind Inhaber einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Grundstücksgesellschaft. In stetig wachsendem Umfang vermieteten sie an die Beklagte Büroräume. Im Verlauf dieser vertraglichen Beziehung mietete die Beklagte, eine GmbH, darüber hinaus eine sich im selben Geschäftsgebäude befindliche Halle sowie eine ebenfalls zum selben Gebäudekomplex gehörende Fläche an, die sie in der Folgezeit als Tiefgarage und Lagerraum nutzte. Die Eingangs- und Treppenhaustüren des Gebäudekomplexes waren mit einer zentralen Schließanlage versehen, für die die Beklagte mehrere Generalschlüssel und einen Sicherungsschein besaß. Einen Teil der von ihr gemieteten Büroräume vermietete die Beklagte im Einverständnis mit den Klägern an drei verschiedene Firmen weiter. Bei einem dieser Untermieter, der Firma M. GmbH, handelte es sich um eine Gesellschaft, die einem Konzern angehört, in den auch die Beklagte eingliedert ist.
Im Jahre 1989 ließ die Beklagte ein Gutachten zu der Frage anfertigen, ob das zum Großteil von ihr gemietete Bauobjekt Asbest enthält. Das als Gutachter tätig gewordene Institut für Bauphysik und Bauchemie aus Hamburg kam zu dem Ergebnis, daß ein Teil der sich in den einzelnen Geschossen befindlichen Stützen- und Trägerverkleidungen aus Asbestfasern besteht.
Zum 30. September 1990 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis.
Die zwischen den Parteien geschlossenen Mietverträge sahen größtenteils vor, daß die Beklagte als Mieterin auf eigene Kosten laufende Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen hat. Die Beklagte hatte sich diesbezüglich ferner verpflichtet, Schönheitsreparaturen vorzunehmen und Schäden zu beseitigen. Die Verträge sahen schließlich vor, daß die Beklagte auf Verlangen der Kläger die Räume nach Beendigung des Mietverhältnisses im ursprünglichen Zustand zu übergeben hatte.
Am 02. Oktober 1990 fand eine gemeinsame Besichtigung der Mieträume statt.
Die Kläger ließen der Beklagten mit Schreiben vom 10. Oktober 1990 eine Mängelliste zukommen, die das ehemalige Mietobjekt betraf. Sie forderten die Beklagte auf, die in der Liste angegebenen Beanstandungen bis zum 31. Oktober 1990 zu beheben. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, daß die Räume in dem – von ihnen beschriebenen – mangelhaften Zustand nicht weitervermietet werden könnten und die Beklagte bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache zur Fortzahlung des Mietzinses verpflichtet sei. Die Kläger behielten sich in diesem Schreiben ferner Schadensersatzansprüche vor.
Einige der aufgeführten Beanstandungen beseitigte die Beklagte. Sie ließ den Klägern in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 1990 aber im übrigen mitteilen, daß sie die in der Mängelliste aufgeführten Beanstandungen für unbegründet halte und weitere Ansprüche nicht bestünden.
Anfang März 1991 bot die Beklagte den Klägern eine „Ausgleichszahlung” in Höhe von DM 20.000,00 für bestehende Mängel an Mieträumen an.
Mitte 1991 ließen die Kläger für den gesamten Gebäudekomplex zwei neue Schließanlagen einbauen. Etwa zur selben Zeit wurde auf Veranlassung der Kläger der Gebäudekomplex im Hinblick auf das als Baustoff verwendete Asbest saniert. Im Zuge dieser Sanierung ließen die Kläger die von der Beklagten ehemals gemieteten Räume auch renovieren und bestehende Schäden beseitigen.
Anfang November 1990 haben die Kläger beim Amtsgericht Hamburg die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens beantragt. Mit seinem Beschluß vom 26. November 1990 hat das Amtsgericht diesem Gesuch stattgegeben. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat die Beklagte Beschwerde eingelegt. Sie hat in diesem Zusammenhang beantragt, das Beweissicherungsverfahren auch auf Fragen zu erstrecken, die die asbesthaltigen Baumaterialien betreffen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat die Sache dem Landgericht Hamburg vorgelegt. Mit Beschluß vom 06. Februar 1991 hat das Landgericht die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Gemäß seinem Beschluß vom 26. November 1990 hat das Amtsgericht Hamburg mit Schreiben vom 11. Februar 1991 den Diplom-Ingenieur und Architekten … als Sachverständigen um die Erstattung eines schriftlichen Gutachtens gebeten. Dieser hat sich in seinem Schreiben vom 04. März 1991 dazu bereiterklärt. Am 11. April 1991 ist das Mietobjekt vom Gutachter und Vertretern der Parteien besichtigt worden. Dem Gericht ist das fertig gestellte und mit dem 26. Juni 1991 datierte Gutachten Anfang Juli 19...