Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 01.04.2005; Aktenzeichen 318 O 283/03 S) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 1.4.2005 (318 O 283/03) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 67.545,15 EUR festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG Bezug genommen und zu den Gründen der Zurückweisung der Berufung folgendes ausgeführt:
I. Der Kläger begehrt als Zwangsverwalter über das im Eigentum der U. AG stehende Grundstück K. 10 in Sangerhausen die Feststellung von Mietzinsansprüchen zur Insolvenztabelle im vollen Rang gem. § 38 InsO sowie hilfsweise die Zahlung von Mietzinsen.
Die Zwangsverwaltung über das Grundstück wurde vom AG Sangerhausen durch Beschluss vom 29.11.2002 auf Antrag der Sparkasse Altmark-West, 29410 Salzwedel angeordnet. Zu Gunsten der Sparkasse besteht an dem Grundstück eine Grundschuld i.H.v. 153.387,56 EUR.
Die U. AG vermietete das Grundstück seit 1999 an die U. GmbH & Co. KG.
Diese Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 10.9.1998 als OHG gegründet und 1999 zur Kommanditgesellschaft umgestaltet und umfirmiert. Gründungsgesellschafterin war u.a. die U. AG. Einzige Kommanditistin dieser Gesellschaft ist die U GmbH, die 100 % des Kommanditkapitals der U. GmbH & Co. KG hält.
Komplementärin ist die U. Verwaltungsgesellschaft mbH, die am Vermögen der U. GmbH & Co. KG nicht beteiligt ist. Die Geschäftsanteile der U. Verwaltungsgesellschaft mbH werden wiederum zu 100 % von der U. GmbH gehalten. Die U. AG war bis zum 11.7.2002 mit 34,5 % am Stammkapital der U. GmbH beteiligt. Danach hat sie ihre Geschäftsanteile an der U. GmbH an die übrigen Gesellschafter veräußert.
Über das Vermögen der U. GmbH & Co. KG wurde mit Beschluss des AG Hamburg vom 27.12.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Zuvor war der Beklagte mit Wirkung vom 2.10.2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; in der Zeit bis zum 15.12.2002 stand ihm die Verwaltungsund Verfügungsbefugnis noch nicht zu (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, Alt. 2 InsO).
Der Kläger meldete als Zwangsverwalter des vermieteten Grundstücks Anfang des Jahres 2003 Mietzinsansprüche der U. AG gegen die U. GmbH & Co. KG für den Zeitraum 1.2.2002-15.12.2002 i.H.v. 105.539,84 EUR zzgl. 3.955,62 EUR Zinsen zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin bestritt der Beklagte diese Forderung.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Feststellung der Mietzinsforderung i.H.v. 105.539,84 EUR nebst Zinsen zur Insolvenztabelle begehrt. Hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die für den Zeitraum vom 2.10. bis 15.12.2002 vereinnahmten Mietzinsen i.H.v. 25.329,21 EUR nebst Zinsen an den Kläger auszukehren.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, dass die U.-GmbH & Co. KG spätestens seit dem 1.1.2001 einer Gebrauchsüberlassung nicht würdig beziehungsweise kreditunwürdig gewesen sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Hauptantrag sei unbegründet, da die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks durch die U. AG an die Insolvenzschuldne rin zumindest seit Beginn des Jahres 2002 eine eigenkapitalersetzende Maßnahme dargestellt habe und der Klaganspruch aus diesem Grund nicht durchsetzbar sei. Die U. AG sei Adressat der § 32a Abs. 1, 3 S. 1 GmbHG, § 172a S. 1 HGB gewesen. Da sie 34,5 % der Anteile an der U. GmbH gehalten habe und diese Gesellschaft als reine Holdinggesellschaft wiederum 100 % der Kommanditanteile an der Insolvenzschuldnerin auf sich vereinigt habe, sei die U. AG so zu behandeln als wenn sie selbst unmittelbar an der Insolvenzschuldnerin mit 34,5 % beteiligt gewesen sei. Eine maßgebliche Beteiligung der U. AG an der Insolvenzschuldnerin sei für die Anwendung der § 32a Abs. 1, 3 S. 1 GmbHG, § 172a S. 1 HGB hingegen nicht erforderlich. Zwar habe der BGH vielfach eine solche maßgebliche Beteiligung verlangt. Diese Rechtsprechung betreffe aber nicht die vorliegende Fallkonstellation, in der ein Gesellschafter seine unmittelbare Beteiligung durch Einschaltung einer Holdinggesellschaft zu einer bloß mittelbaren Beteiligung mache. Vielmehr gehe es um Fälle, in denen die Kreditgeberin selbst nicht mit der Kreditnehmerin, jedoch mit einem Gesellschafter der Kreditnehmerin verbunden sei. Die Insolvenzschuldnerin habe sich ferner jedenfalls in dem zur Entscheidung stehenden Zeitraum in einer Krise gem. § 32a Abs. 1 GmbHG befunden. Für das Vorliegen einer Kr...