Leitsatz (amtlich)
1. Bestehen zwei getrennte Bekleidungsunternehmen mit identischer Firma (hier: Peek & Cloppenburg KG) seit Jahrzehnten nebeneinander in der Weise, dass ihre Bekleidungshäuser jeweils nur in getrennten Wirtschaftsräumen im Bundesgebiet (NORD und SÜD) betrieben und beworben werden, so kann nach dem Recht der Gleichnamigen verlangt werden, dass das Unternehmen SÜD bei der Internetwerbung seine Firmenbezeichnung mit einem klarstellenden Hinweis verwendet, der die durch die Werbeausdehnung im "fremden" Wirtschaftsraum NORD gesteigerte Verwechslungsgefahr hinreichend kompensiert.
2. Der klarstellende Hinweis muss hinreichend deutlich sein. Er ist unzureichend, wenn er sehr klein und mit wenig Farbkontrast gedruckt und so kaum lesbar ist. Auch nach den Grundsätzen der Blickfangwerbung ergibt sich nichts anderes.
3. Der Einwand der "unclean hands" greift beim Recht der Gleichnamigen grundsätzlich nicht durch. Wird die Verwechslungsgefahr durch beiderseitige Störungen der Gleichgewichtslage gesteigert, sind Unterlassungsansprüche gegen beide Verletzer gegeben.
Normenkette
BGB § 242; MarkenG § 15; UWG § 5
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 16.05.2007; Aktenzeichen 315 O 419/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 16.5.2007 abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,
Webseiten zu betreiben, wenn der Hinweis
"Peek & Cloppenburg" besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen mit ihren Hauptsitzen in Düsseldorf und Hamburg. Zurzeit befinden Sie sich auf der Webseite der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf, deren Standorte finden Sie hier"
so gestaltet ist wie aus der nachstehenden Verbotsanlage ersichtlich.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
Gründe
A. Die Parteien betreiben - jeweils unter der Firma "Peek & Cloppenburg KG" - den Einzelhandel mit Textilien und stehen miteinander im Wettbewerb. Sie führen ihre Bekleidungshäuser in bestimmten, noch zu erläuternden Wirtschaftsräumen der Bundesrepublik Deutschland jeweils getrennt, so dass in den sog. Wirtschaftsräumen NORD nur die Antragstellerin und in den Wirtschaftsräumen SÜD nur die Antragsgegnerin unter "Peek & Cloppenburg" ihre Bekleidungshäuser unterhalten.
Die Antragstellerin beanstandet den Internetauftritt der Antragsgegnerin wegen eines Hinweises auf die konkurrierenden Unternehmen der Parteien als Verletzung ihrer - der Antragstellerin - Firmen- und Namensrechte sowie als wettbewerbswidrig und nimmt die Antragsgegnerin deswegen im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.
Über viele Jahre, zuletzt in einer Festlegung der Parteien vom 6.4.1990, waren sich diese darin einig, Bekleidungshäuser unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" in den aufgeteilten Wirtschaftsräumen stets nur durch eine Seite unterhalten zu lassen; demgemäß wurden von der Antragstellerin die Wirtschaftsräume NORD "belegt":
Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Ost-Westfalen (mit Münster, Bielefeld und Paderborn), Nord-Hessen, Nord-Sachsen-Anhalt und Ost-Sachsen (mit Dresden und Chemnitz); sowie von der Antragsgegnerin folgende Wirtschaftsräume SÜD:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme von Ost-Westfalen), Süd-Hessen, Süd-Sachsen-Anhalt, Sachsen (im Westen) und Thüringen.
Die Parteien haben ihre Werbekampagnen herkömmlich und ganz überwiegend immer unabhängig und getrennt voneinander für ihre jeweiligen Bekleidungshäuser durchgeführt. Es hat aber auch ein Zusammenarbeiten gegeben; für einen Zeitraum zwischen 1996 und Februar 2000 schalteten sie gemeinsam bundesweite Werbung in überregionalen Magazinen und Zeitschriften.
Nachdem die werbliche Zusammenarbeit der Parteien im Februar 2000 mit einer Werbekampagne ihr Ende gefunden hatte, setzte die Antragsgegnerin ihre eigenen Werbeaktivitäten allein fort, und zwar mit einer Reichweite auch in die von der Antragstellerin "belegten" Wirtschaftsräume NORD hinein. Wegen solcher Werbeaktivitäten in den Jahren 2001-2002 bzw. 2004 wurde die Antragsgegnerin von der Antragstellerin u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen (vgl. das Senatsurteil vom 4.8.2005, OLG Hamburg 3 U 12/04, MagazinDienst 2006, 1009 = Anlage ASt 1; vgl. das weitere Senatsurteil vom 4.8.2005, OLG Hamburg 3 U 142/04).
Das vorliegende Verfügungsverfahren betrifft einen Hinweis der Antragsgegnerin auf der Eingangs-Webseite ihres Internetauftritts, deren Farbkopie die Verbotsanlage zum Verbotsausspruch des Senats ist (Urteilsumdruck S. 3). Auf dieser Eingangs-Webseite ...