Leitsatz (amtlich)
1. Der aufgrund von Verkehrsdurchsetzung für Dienstleistungen des Post- und Versandwesens eingetragenen Wortmarke "Post" kommt nur schwache Kennzeichnungskraft zu.
2. Bei der Frage, ob sich die Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost auf eine Steigerung der Kennzeichnungskraft des Begriffes "Post" durch intensive Benutzung berufen kann, ist zu berücksichtigen, dass diese Benutzung im Rahmen eines staatlichen Monopols stattfand und teilweise noch stattfindet, und dieses Monopol nach dem Willen des Gesetzgebers stufenweise zu liberalisieren ist.
3. Einem Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Benutzung des Bestandteils "Post" in dem Gesamtzeichen "TNT Post Deutschland" steht jedenfalls § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen. Bei der Frage des Sittenverstoßes i. S. dieser Vorschrift ist wiederum die Problematik der gemeinschafts- und verfassungsrechtlich erwünschten Liberalisierung des staatlichen Postmonopols zu berücksichtigen. Es überwiegen die Interessen der im Rahmen der Liberalisierung des Postmarktes zuzulassenden Wettbewerber an einer sprechenden Verwendung des Begriffes "Post" im Rahmen von zusammengesetzten Zeichen die Interessen des Monopolisten an einer exklusiven Verwendung des originär für Dienstleistungen des Post- und Versandwesens glatt beschreibenden Begriffes "Post".
Normenkette
MarkenG §§ 14, 23
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 04.06.2004; Aktenzeichen 312 O 469/04) |
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 4.6.2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
A. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner aus Markenrecht auf Unterlassung der Benutzung von Zeichen in Anspruch, die den Bestandteil "Post" enthalten. Die Antragstellerin ist eines der weltweit größten Brief-, Paket-, Transport- und Kurierdienstunternehmen. Sie ist aus dem ehemaligen deutschen Monopolunternehmen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, der Deutschen Bundespost, hervorgegangen. Die Antragstellerin ist Anfang 1995 durch das PostumwG privatisiert worden. Bereits seit 1985 können auch private Kurierdienste Pakete zustellen. Seit Anfang 1998 wurde in Deutschland der Brief- und Paketmarkt in mehreren Schritten weiter liberalisiert. Derzeit besteht für die Antragstellerin weiterhin eine gesetzliche Exklusivlizenz gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 PostG, wonach ihr bis zum 31.12.2005 das ausschließliche Recht zusteht, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 100 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das Dreifache des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern.
Die Antragsgegnerin zu 1) erbringt in Deutschland bundesweit Brief-, Paket- und Transportdienstleistungen (Anlage AS 8). Sie ist ein Tochterunternehmen der niederländischen Konzerns TPG N.V., wobei "TPG" für "TNT Post Group" steht (Anlage AS 10). Die niederländische TPG N.V. ist u.a. auch die Muttergesellschaft des deutschen Unternehmens TNT Express GmbH (Anlage AS 11). Die Antragsgegnerin zu 2) ist die Komplementärin der Antragsgegnerin zu 1).
Die Antragstellerin ist Inhaberin diverser Marken mit dem Bestandteil "Post" (Anlagen AS 4 und AS 5) und mehrerer Domain-Namen mit dem Zeichenbestandteil "Post" (Anlage AS 6). Im vorliegenden Rechtsstreit stützt sich die Antragstellerin auf ihre geschäftliche Bezeichnung sowie im Wesentlichen auf zwei Marken. Zum einen macht sie Rechte aus der am 22.2.2000 angemeldeten und am 3.11.2003 als verkehrsdurchgesetztes Zeichen u.a. für die Dienstleistungen Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paktdienst- und Kurierdienstleistungen eingetragene deutsche Wortmarke "POST" (Register-Nr. 300 12 966. 1, vgl. Anlage AS 4) geltend. Gegen diese Marke hat die Antragsgegnerin zu 1) unter dem 28.1.2004 Löschungsantrag gestellt (Anlage AG 1), über den bislang noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Zum anderen stützt sich die Antragstellerin auf die Gemeinschaftswortmarke "Deutsche Post" (AnmeldeNr. 00 1798 701), die am 8.8.2000 angemeldet und am 29.2.2002 u.a. für die Dienstleistungen Briefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen eingetragen wurde (Anlage AS 5).
Für die Antragsgegnerin zu 1) sind folgende Domain-Namen bei der DENIC e.G. eingetragen (Anlage AS 12):
1. tnt-post-deutschland.de
2. tntpostdeutschland.de
3. tntpost.de
4. tnt-post.de
5. tnt-post-deutschland.com
6. tntpostdeutschland.com
7. tnt-post.com
Diese Domain-Namen sind sämtlich mit der Startseite der Antragsgegnerin zu 1) unter "epeuropost. de" verbunden (Anlage AS 13), wo Brief-, Paket- und Transportdienstleistungen angeboten werden (AS 8).
Für die Antragsgegnerin zu 1) ist ferner am 2.4.2004 die am 9.10.2003 angemeldete deutsche Wortmarke "TNT Post Deutschland" (RegisterNr. 30351486.8) eingetragen worden, und zwar u.a. für die im Antrag genannte Waren/Dienstleistung (Anlage AS 7). Am 11.5.2004 wurde die Antragstellerin von ihren anwaltlichen Vertretern auf die ...