Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 11.07.1997; Aktenzeichen 416 O 81/97)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.12.2001; Aktenzeichen 1 BvR 381/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 11. Juli 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Verbot die Fassung erhält,

zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eine weitere Beratungsstelle oder berufliche Niederlassung als Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft in G. unter der Leitung eines der Beklagten zu unterhalten, solange dieser seine berufliche Niederlassung in Hamburg-Horn hat.

Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 56.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagten sind um 50.000 DM beschwert.

Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 50.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat im Rahmen der ihr durch Steuerberatungsgesetz (StBerG) und Satzung zugewiesenen Aufgaben die beruflichen Belange ihrer Mitglieder in Mecklenburg-Vorpommern wahrzunehmen und sie vor unlauterem Wettbewerb zu schützen. Die Beklagten bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Niederlassung in Hamburg, sie sind auch Steuerberater und gehören der Steuerberaterkammer Hamburg an.

Seit dem 13. Februar 1991 unterhalten die Beklagten eine weitere Beratungsstelle in Grevesmühlen, das etwa 85 km (Luftlinie) von ihrer Hamburger Kanzlei entfernt in Mecklenburg-Vorpommern liegt. Sie wurde auf Grund einer nach § 34 Abs. 2 StBerG von der Klägerin bis zum 31. Dezember 1995 befristeten Ausnahmegenehmigung eingerichtet und zunächst weder von einem besonderen Steuerberater noch von einem besonderen Steuerbevollmächtigten geleitet. Deshalb forderte die Klägerin die Beklagten mit Schreiben vom 27. März 1996 auf, entweder einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Leiter zu bestellen, der seine berufliche Niederlassung am Sitz oder im Nahbereich der Beratungsstelle habe, oder diese zu schließen. Daraufhin erklärten die Beklagten, einer von ihnen habe selbst die Leitung der Beratungsstelle übernommen, sie sei innerhalb von gut einer Stunde von der Hamburger Kanzlei aus zu erreichen und liege damit im Nahbereich.

Die Klägerin, die darin einen Verstoß gegen § 34 Abs. 2 StBerG und damit auch gegen § 1 UWG sah, weil Hamburg nicht im Nahbereich der Beratungsstelle liege und diese außerdem nicht von einem Steuerberater der Hauptniederlassung geleitet werden dürfe, hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eine weitere Beratungsstelle oder berufliche Niederlassung als Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft zu unterhalten, ohne daß die berufsrechtlichen Voraussetzungen gem. § 34 Abs. 1, Abs. 2 StBerG vorliegen und von einer solchen Betriebsstätte aus geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten und zu erbringen.

Die Beklagten haben

Klagabweisung

beantragt und einen gegenteiligen Rechtsstandpunkt vertreten. Ein Verbot verstoße zudem gegen das Grundgesetz.

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt und dem Verbot die Fassung gegeben,

zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eine weitere Beratungsstelle oder berufliche Niederlassung als Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft zu unterhalten, ohne daß diese einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Leiter hat als die Hauptniederlassung (§ 34 Abs. 1 und 2 StBerG).

Gegen diese Entscheidung, auf die zur Vervollständigung des Tatbestandes Bezug genommen wird, wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet haben.

Sie erklären, um dem Rechtsstreit die Schärfe zu nehmen, sei ohne jede Verpflichtung die Steuerberaterin St. zur Leiterin der Beratungsstelle bestellt und in das Berufsregister eingetragen worden, doch werde diese Maßnahme rückgängig gemacht, sobald sie obsiegt hätten. Im übrigen greifen sie das landgerichtliche Urteil im wesentlichen mit Rechtsausführungen an und vertiefen ihren bisherigen Standpunkt.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß das Verbot die Fassung erhält,

zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eine weitere Beratungsstelle oder berufliche Niederlassung als Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft in Grevesmühlen unter der Leitung eines der Beklagten zu unterhalten, solange dieser seine berufliche Niederlassung in Hamburg-Horn hat,

und verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsgründen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien Be...

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