Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 16.10.2001; Aktenzeichen 310 0 118/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 16. Oktober 2001, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch dieses Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagte vermitteln gewerblich Immobilien. Der Kläger verlangt von der Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit Zahlung aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Provisionsabrede. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte hatte erfahren, dass die …AG (im folgenden kurz: „…”) ihre Anteile an dem Stadtzentrum … (Einkaufscenter, im folgenden kurz ‚…’) verkaufen wollte. Ohne eigene Kontakte zu … bemühte sich die Beklagte um Kaufinteressenten. Mit ihrem Schreiben vom 5.6.1996 (Anlage K 1) bot sie das Objekt unter Hinweis auf die Courtagepflichtigkeit der … (im folgenden kurz als „…” bezeichnet) zum Preis von 154 Mio. DM an. Diese zeigte Interesse. Daher wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 10.6.1996 (Anlage K 3) an den Kläger mit der Bitte, einen Besprechungstermin mit der Verkäuferin zu ermöglichen; das Schreiben lautet u.a. wie folgt (Unterstreichungen durch das Gericht):
„Gemeinschaftsgeschäft
Einkaufszentrumin… bei…
Eigentümer:… AG
Sehr geehrter Herr …,
Bezug nehmend auf das Telefonat vom heutigen Tage mit Herrn … senden wir Ihnen eine Interessenbekundung unseres Investors über das o.g. Objekt.
Bitte versuchen Sie einen Besprechungstermin mit der Verkäuferin zu bekommen. …
Wir sind direkt am Investor und können kurzfristig einen Besichtigungstermin vereinbaren.
Im Erfolgsfall wird die anfallende Provision 50/50 geteilt.
…
…”
Sodann fand am 20.6.1996 ein Besprechungstermin statt, an dem außer Mitarbeitern der Eigentümerin (…) und der … ein Mitarbeiter der Beklagten sowie der Kläger teilnahmen. Zum Abschluss eines Kaufvertrages kam es zunächst nicht.
Im Jahre 1999 erfuhr der Kläger aus der Presse, dass die … das Objekt von … gekauft habe. Tatsächlich war das Objekt jedoch erworben worden von der …-… KG (im folgenden bezeichnet als „…”). Die … ist eine Objektgesellschaft, die von der … gehalten, verwaltet und geführt wird.
Unter dem 13.4.1999 stellte die Beklagte der … eine Courtage in Höhe von DM 150.000,– zzgl. Mehrwertsteuer gemäß der Anlage K 6 in Rechnung, welche die … der Beklagten am 15.4.1999 mit dem Hinweis „Maklercourtage EKZ …-…” überwies (Anlage K 7).
Wegen des Verkaufs des … hat sich auch eine Firma … gegenüber der … eines Maklercourtageanspruchs berühmt und diesen im Wege einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung in dem Rechtsstreit des Landgerichts Hamburg, Aktenzeichen 402 O 88/99, verfolgt. In jenem Verfahren hat das Landgericht durch Urteil vom 2.5.2000 die Klage vollen Umfangs abgewiesen mit der Begründung, dass zwischen der Firma … und der … ein Maklervertrag nicht zustande gekommen sei. Die Firma … hat eine hiergegen zum Aktenzeichens 8 U 99/00 des Hanseatischen Oberlandesgerichts eingelegte Berufung am 28.6.2000 zurückgenommen. Das Berufungsgericht des vorliegenden Rechtsstreits hat jene Akte des Landgerichts Hamburg zu seiner Information beigezogen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe aufgrund der Provosionsvereinbarung gemäß der Anlage K 3 ein Teil von 50% dieses Courtagebetrages zu, mithin also ein Betrag von DM 75.000,– zzgl. 16% MWSt.
Die zunächst über nur DM 15.000– erhobene Klage wurde der Beklagten am 3.4.2001 und der Klagerhöhungsschriftsatz des Klägers vom 28.8.2001 wurde der Beklagten am 3.9.2001 zugestellt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 87.000,– zu zahlen nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte hat demgegenüber beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemäß ihrem Schriftsatz vom 11.7.2001 (dort S.3 = Bl.36 d.A.) ausdrücklich und seitens des Klägers unbestritten eingeräumt: „Der Kläger brachte sodann einen Verhandlungstermin zustande”. Sie hat indes weiter gemeint, der Kläger habe den Verkauf des … nicht vermittelt. Denn jener Verhandlungstermin sei nicht erfolgreich gewesen und bereits in 1996 seien sich die Parteien darüber einig gewesen, dass damit auch ihre gemeinsamen Bemühungen betreffs des Verkaufs des … beendet gewesen seien. Umso erstaunter sei sie, die Beklagte, gewesen, als sich im März 1999 die … bei ihr gemeldet und ihr angeboten habe, eine Maklercourtage in Höhe von DM 150.000,– zu zahlen, weil sie aufgrund des seinerzeit von der Beklagten gegebenen Hinweises (auf die Verkäuflichkeit des …) von der … AG gekauft habe. Die … habe ihr damals erklärt, dass sie sich an den seinerzeit seitens der Beklagten erfolgten Nac...