Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 14.01.2005; Aktenzeichen 306 O 262/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 6, vom 14.1.2005 (306 O 262/04) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger war ursprünglich als Angestellter im Öffentlichen Dienst tätig und als solcher beihilfeberechtigt. Er hatte bei dem Beklagten für sich und seine Ehefrau einen seit April 1972 laufenden, 50 % bzw. 30 % der Krankheitskosten abdeckenden privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Dafür zahlte er zuletzt für sich monatlich 271,95 EUR (hierin enthalten 1,62 EUR Krankentagegeldprämie), für seine Ehefrau 149,62 EUR, insgesamt monatlich 421,57 EUR (vgl. Nachtrag vom 29.11.2002, Anl. Kl.). Da der Kläger nach seiner Verrentung zum 1.3.2003 nicht mehr beihilfeberechtigt ist, begehrt er Aufstockung des Versicherungsschutzes - jetzt ohne Krankentagegeld - auf 100 %, und zwar unter Zugrundelegung des Eintrittsalters 1.4.1972. Der bislang bestehende Tarif wird bei der Beklagten nicht als 100 %-Tarif geführt, weil er nur die Beihilfe "ergänzt". Für einen entsprechenden anderen Tarif wäre bei Eintrittsalter 1.4.1972 eine Prämie von 1.226,48 EUR zu zahlen. Für die gewünschte Tarifkombination nach aktuellem Eintrittsalter, allerdings unter Berücksichtigung der bislang angesammelten Alterungsrückstellungen hätte der Kläger monatlich 1.558,36 EUR zu zahlen. Da der Beklagte einen Vertrag nach Eintrittsalter 1.4.1972 nicht abschließen wollte, dem Kläger der gewünschte Vertrag mit aktuellem Eintrittsalter aber zu teuer war, schloss er unter Vorbehalt zunächst einen anderen Tarif mit ungünstigeren Leistungen und Selbstbeteiligungen ab.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.).

Das LG hat der Klage stattgegeben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf ein Urteil des OLG München vom 30.11.1999 (NVersZ 2000, 374) gestützt. Den nach § 178e VVG bestehenden Anspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes "ohne erneute Risikoprüfung" hat das LG entsprechend dieser Entscheidung dahin ausgelegt, dass die Ermittlung und Festsetzung des Lebensalters als Teil der "Risikoprüfung" zu verstehen sei und damit nicht neu vorgenommen werden dürfe. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Gegen das ihm am 19.1.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 8.2.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung bis zum 21.4.2005 mit einem am selben Tage eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Hinsichtlich der erhobenen Berufungsrügen wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 21.4.2005 nebst Anlage Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Hamburg, Az. 306 0 262/04, vom 14.1.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Berufungsangriffen des Beklagten entgegen.

Ergänzend zum Parteivorbringen wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Krankenversicherung mit dem vor seiner Verrentung bestehenden Leistungsumfang auf der Basis einer Vollversicherung insgesamt mit dem Eintrittsalter 1.4.1972 fortgeführt wird.

Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des LG nicht aus § 178e VVG. Hiernach hat ein Beihilfeberechtigter nach Änderung oder Entfallen des Beihilfeanspruchs einen Anspruch auf Anpassung im Rahmen bestehender Kostentarife "ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten". Das Lebensalter ist allerdings nicht als Teil der "Risikoprüfung" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, mit dem Gedanken der Kontinuität dem Versicherungsnehmer erworbene Rechte und Anwartschaften zu sichern. Dieses ergibt sich insb. aus dem Zusammenhang mit der nachfolgenden Vorschrift des § 178 f Abs. 1 VVG. Erworben hat der Kläger hier aber nur Alterungsrückstellungen bezüglich des vor Entfallen der Beihilfeberechtigung bestehenden 50 bzw. 30 %-igen Versicherungsschutzes; nur hierfür hat er Beiträge "ein"bezahlt. Der Versicherungsnehmer zahlt nämlich ab dem Abschluss seiner Versicherung eine - abgesehen von kostenbezogenen Erhöhungen - auch bei höherem Alter gleich bleibende Prämie, obgleich mit dem Älterwerden des Versicherungsnehmers ein erhöhtes Krankheitsrisiko, d.h. ei...

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