Leitsatz (amtlich)
1. § 449 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HGB erfordert im Hinblick auf die mit dieser Regelung verfolgte Warnfunktion entweder eine Vorlage der die Haftung beschränkenden Klausel bei Vertragsschluss oder eine positive Kenntnis des Vertragspartners von der haftungsbeschränkenden Klausel.
2. Bei der Anwendung des § 449 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HGB kommt es nicht darauf an, ob es sich im Einzelfall konkret um einen „schwachen” schutzbedürftigen Vertragspartner handelt.
3. Sind bei einem multimodalen Transport beide Vertragsparteien deutsche Unternehmen und liegt ihrem maßgeblichen Rahmenvertrag deutsches Recht zugrunde, dann entspricht es ihrem Willen, auch die Beurteilung des Teilstreckenrechts nach deutschem Recht vorzunehmen.
Normenkette
HGB § 449 Abs. 2, § 452; ADSp § 23.4
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 413 O 80/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 15.11. 2001 (Az.: 413 O 80/01) wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die dieser durch das Urteil bereits zuerkannten 12.374,07 Euro (= 24.201,57 DM) nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.9.2006 hinaus weitere 1.884,98 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.9.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist alleiniger Transportversicherer der Firma Z. Deutschland GmbH (im Nachfolgenden Z.) in D. – Anlage K 1 – und nimmt Regress wegen eines Transportschadens.
Z. importiert ständig elektrische, insb. medizinische Geräte aus Übersee, wobei diese Geräte regelmäßig fob Exportland gekauft werden. Deshalb hat Z. für die Importtransporte eine Pauschalfrachtvereinbarung mit der Beklagten für diese Transporte abgeschlossen, und zwar ab fob Exportland bis frei Haus Z. (all in) – Anlage K 2.
Z. kaufte von ihrer Muttergesellschaft einen CT-Scanner gem. Lieferrechnung – Anlage K 3 –, verpackt in insgesamt vier Kisten – Anlage K 4. Für diesen Transport stellte die Beklagte das Waybill for Combined Transport vom 15.1.200 – Anlage K 5 – aus und bescheinigte darauf, die vier Kisten „in apparent good order and condition” erhalten zu haben.
Die vier Kisten sind dann per Schiff von O./Japan nach R. und anschließend per Lkw von R. zur Firma K. GmbH, offenbar dem Empfangsspediteur der Firma Z. – Anlage K 6 – befördert worden.
Bei der Auskunft war die Kiste Nr. 1 samt Inhalt erheblich beschädigt. Noch am Ankunftstag, 17.2.2000, fand eine Besichtigung durch den Sachverständigen E. der Firma C. GmbH statt – Anlage K 7. Dabei wurde festgestellt, dass der eigentliche Scanner erhebliche Beschädigungen aufwies. Der Sachverständige schätzte den Gesamtschaden auf 13.911,34 Euro.
Z. hielt die Beklagte mit Schreiben vom 24.2.2000 – Anlage K 9 – haftbar.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 28.649,20 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes v. 9.6.1998 seit dem 25.9.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie – die Beklagte – hafte nur nach den auf der Rückseite des FBL – Anlage K 5 – abgedruckten Konnossementsbedingungen.
Gemäß Ziff. 17 der Bedingungen des FBL betrage die Verjährungsfrist neun Monate ab Anlieferung. Damit sei mit Ablauf des 17.11.2000 die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche eingetreten. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung vom 5.2.2001 bis zum 30.6.2001 sei unter der üblichen Voraussetzung erklärt worden, dass die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten war. Deshalb erhebe sie – die Beklagte – ausdrücklich die Einrede der Verjährung.
Im Übrigen hafte sie gem. Ziff. 8.3 der FBL-Regeln nur in Höhe von zwei Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des beschädigten Sendungsteils. Dieses sei 1.610 kg schwer gewesen (vgl. Anlage K 4), so dass ihr – der Beklagten – Haftung auf umgerechnet ca. 11.000 DM begrenzt sei.
Im Übrigen sei der streitige Schaden während der Umschlagsarbeiten in Rotterdam verursacht worden. Im Übrigen bestreite sie die Schadenshöhe.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, die ebenfalls zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet.
Der Senat folgt zunächst den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf diese ausdrücklich Bezug.
I. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz führt nicht dazu, das landgerichtliche Urteil abzuändern.
Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der Firma Z. Deutschland GmbH Regress wegen eines Transportschadens. Z. importiert ständig elektrische Geräte aus Übersee und hat zu diesem Zweck eine Pauschalfrachtvereinbarung mit der Beklagten abgeschlossen (Anlage K 2). Ein von O./Japan per Schiff nach R. und von dort per Lkw nach D. beförderter CT-Scanner wies bei seiner Ank...